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VB.2015.00733
Verfügung
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Bäretswil, Beschwerdegegnerin,
und
B GmbH, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Nachdem sechs Unternehmen innert Frist eine diesbezügliche Offerte eingereicht hatten, vergab die Gemeinde Bäretswil mit Verfügung vom 17. November 2015 den Auftrag, die Innengeländer aus Metall des Schulhauses Letten in Bäretswil zu sanieren, an die B GmbH, welche die Leistung zu einem Preis von Fr. 45'223.30 angeboten hatte. Dieses Ergebnis wurde den übrigen Anbietenden mit Schreiben vom gleichen Datum mitgeteilt. II. Gegen die Vergabe des Auftrags an die B GmbH erhob die A AG am 24. November 2015 Beschwerde. Die Gemeinde Bäretswil beantragte am 16. Dezember 2015, die Beschwerde abzuweisen. Die A AG reichte daraufhin keine weitere Stellungnahme ein. Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darüber der Einzelrichter entscheidet (§ 38 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14, E. 4.9). 2.2 Gemäss Offertvergleich belegt das Angebot der Beschwerdeführerin hinter den Angeboten der Mitbeteiligten und zwei weiteren Anbietenden den vierten Rang; die entsprechenden Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin eingereicht und wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Letztere macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie bezweifle, dass die Mitbeteiligte über die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifikate verfüge. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss lediglich vor, dass der Zuschlag nicht der Mitbeteiligten zu erteilen sei. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen ihr Angebot hätte besser bewertet werden müssen, um vor den zweit- und drittplatzierten Anbietenden an erster Stelle zu rangieren. Die Beschwerdeführerin unterlässt jegliche Ausführungen zu den Rangierungen und den Punktzahlen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie – selbst bei Aufhebung des Zuschlags an die Mitbeteiligte – eine realistische Chance hätte, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen. Demzufolge fehlt es ihr offenkundig an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. dazu auch BGE 141 II 14, E. 4.3 und 4.7). Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts der formellen Erledigung ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 jedoch angemessen zu reduzieren. 4. Da der Wert des zu vergebenden Bauauftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |