{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00738_2016-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216144&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "917eb6bdf9c2303297a0a99eae2c1d7f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00738"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2016  VB.2015.00738"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2016  VB.2015.00738"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2016  VB.2015.00738"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit: Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen versuchter vors\u00e4tzlicher T\u00f6tung in Notwehrexzess. Das Staatssekretariat f\u00fcr Migration f\u00fchrt Beschwerde.  Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Deliktart (Gewaltdelikt) grunds\u00e4tzlich noch erschwert wird. Das Verschulden wird jedoch dadurch gemindert, dass die Tat in einem Notwehrexzess begangen wurde sowie dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des Beschwerdegegners handelt (E. 4.2.4). Daher ist auch das generalpr\u00e4ventive Interesse an seiner Wegweisung als nicht sehr hoch einzusch\u00e4tzen (E. 4.2.5). Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen (E. 4.3).  Demgegen\u00fcber bestehen gewichtige private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit \u00fcber 19 Jahren in der Schweiz und pflegt hier eine famili\u00e4re, intakte und sch\u00fctzenswerte Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er ist sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht bestens integriert (E. 5.2)  Auch wenn die R\u00fcckkehr in sein Heimatland zumutbar erscheint, \u00fcberwiegt in Abw\u00e4gung zum nicht erheblichen \u00f6ffentlichen Interesse an seiner Wegweisung sein pers\u00f6nliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Im \u00dcbrigen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner famili\u00e4ren Beziehungen auch als bundes- oder konventionsrechtswidrig (E. 5.4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:37", "Checksum": "47c1274baaa844e1a9a19562c804c659"}