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VB.2015.00739
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Studiengebühr für ausländische Studierende, hat sich ergeben: I. A ist Staatsangehöriger Rumäniens. Nach erfolgreicher Abiturprüfung erteilte ihm die Schule B (Deutschland) am 19. Dezember 2014 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Bereits am 28. November 2014 hatte er sich an der Universität Zürich für die Immatrikulation im Studiengang "Bachelor of Law UZH" beworben und sich am 16. Dezember 2014 in der Stadt Zürich schriftenpolizeilich angemeldet. Mit Verfügung vom 5. März 2015 stellte die Universität Zürich sinngemäss fest, A habe als ausländischer Studierender neben der Kollegiengeldpauschale und den (obligatorischen) Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.- pro Semester zu bezahlen. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 ab. III. A führte am 24./27. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 5. März 2015 seien aufzuheben und ihm die bereits entrichteten erhöhten Studiengebühren für das Frühjahrssemester 2015 zurückzuzahlen. Die Rekurskommission schloss mit Vernehmlassung vom 8./11. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde; die Universität Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. A reichte am 3. Mai 2016 per E-Mail weitere Unterlagen zu den Akten. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa betreffend Anordnungen der Universität Zürich über die Höhe der Studiengebühr nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 46 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung zum Bachelor of Law pro Semester eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.- bezahlen muss. Ausgehend von einer Regelstudiendauer von sechs Semestern (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 [LS 415.415.1]) ist demnach von einem Streitwert von Fr. 3'000.- auszugehen. Damit fällt die Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 3. 3.1 Gemäss § 41 Abs. 1 Satz 1 UniG setzt der Universitätsrat Immatrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. In Ergänzung zu diesen Gebühren kann der Regierungsrat von Studierenden mit massgebendem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der Universität erheben (§ 42 Abs. 1 Satz 1 UniG). Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 UniG). In diesem Sinn müssen ausländische Bachelorstudierende gemäss § 1 und § 2 lit. a der Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität vom 1. Februar 2012 (LS 415.322) eine zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.- pro Semester bezahlen, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten. 3.2 Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer im Sinn dieser Bestimmungen bei Erlangung des Hochschulzulassungsausweises Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, massgebend sei dafür das Datum, an welchem das entsprechende Zeugnis ausgestellt worden sei, und damit vorliegend der 19. Dezember 2014. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, auf die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 220 E. 3.3.1, 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres schliessen, der Ausstellungszeitpunkt des die Hochschulzulassung bestätigenden Zeugnisses sei massgebend. Was unter "Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises" im Sinn von § 42 Abs. 2 Satz 1 UniG zu verstehen ist, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln. Den Materialien lässt sich zur näheren Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts nichts entnehmen (vgl. ABl 2012, 351 ff., 353; ABl 1997, 136 ff., 180). Die Bestimmung bezweckt, von nicht im Kanton Zürich wohnenden Studierenden, auf die mangels Wohnsitz in einem anderen Kanton die Interkantonale Universitätsvereinbarung (LS 415.17) nicht zur Anwendung gelangt, eine zusätzliche Gebühr zu erheben. Begründet wird dies damit, dass der Kanton Zürich bei ausländischen Studierenden – im Gegensatz zu Studierenden mit Wohnsitz in einem anderen Kanton – keine Ausgleichszahlungen erhält und die Kosten demnach zu einem grossen Teil durch den Kanton Zürich zu tragen sind (vgl. die Antwort des Regierungsrats vom 30. März 2010 auf die Postulate KR-Nr. 42/2010 sowie 43/2010 [abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch/geschaefte/geschaefte.aspx]). In diesem Sinn wird die zusätzliche Gebühr gemäss § 42 Abs. 3 UniG denn auch ganz oder teilweise erlassen, wenn ein ausländischer Staat direkt oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen Beitrag leistet, der die anteilsmässigen Nettokosten deckt. Nach dem Zweck der Regelung erscheint demnach entscheidend, ob erst im Hinblick auf ein geplantes Studium Wohnsitz in der Schweiz begründet wurde. In diesem Sinn vermag die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Ausstellungsdatum des Zeugnisses massgebend sein soll, nicht zu überzeugen. Erfahrungsgemäss können der tatsächliche Abschluss der Ausbildung und das Ausstellungsdatum eines Zeugnisses (bzw. das Ausfertigungsdatum einer entsprechenden Urkunde) erheblich voneinander abweichen. Es überzeugte nicht, wenn eine Person, die während der Abschlussprüfungen noch Wohnsitz im Ausland hatte und diesen nach Abschluss der Prüfungen, aber vor der Übergabe des Zeugnisses in die Schweiz verlegte, anders behandelt würde, als jemand, der die Übergabe des Zeugnisses abwartete und seinen Wohnsitz erst anschliessend verlegte. Ob bei Erlangen des Hochschulzulassungsausweises ein schweizerischer Wohnsitz bestand, ist deshalb aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, wobei – wie dargelegt – insbesondere massgebend ist, ob der schweizerische Wohnsitz (erst) im Hinblick auf das geplante Studium begründet wurde oder ein solcher bereits bei Erlangung der Hochschulreife vorbestand. Der Beschwerdeführer bewarb sich bereits am 28. November 2014 – und damit vor Erhalt des Zeugnisses – für die Immatrikulation bei der Beschwerdegegnerin. Er gab an, aktuell gesetzlichen Wohnsitz in Deutschland zu haben. In der Stadt Zürich meldete er sich schriftenpolizeilich erst am 16. Dezember 2014 an. Die Anmeldung steht offenkundig im Zusammenhang mit dem geplanten Studium. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seine Abiturprüfungen bereits absolviert hatte; einzig die Zeugnisübergabe fand erst drei Tage später statt. Bei dieser Sachlage hatte der Beschwerdeführer im Sinn von § 42 Abs. 2 Satz 1 UniG in Verbindung mit § 1 der Verordnung im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz. 3.3 Im Übrigen kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch am 19. Dezember 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (bzw. im internationalen Verhältnis analog Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Die innere Absicht des Verbleibs ist dabei nur insofern von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (BGE 137 II 593 E. 3.5, 137 II 122 E. 3.6). Massgebend ist derjenige Ort, den eine Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1, 135 I 233 E. 5.1; betreffend das IPRG: BGr, 25. August 2005, 5C.163/2005, E. 4.1 letzter Absatz). Der Beschwerdeführer, welcher noch bei seiner Bewerbung zur Immatrikulation eine Korrespondenzadresse in Deutschland angegeben hatte, konnte über den Umstand hinaus, dass er sich am 16. Dezember 2014 im Kreisbüro 3 der Stadt Zürich bloss mit einer c/o-Adresse angemeldet hatte, im gesamten Verfahren nicht dartun, inwiefern er in jenem Zeitpunkt auch bereits seinen Lebensmittelpunkt nach Zürich verlegt haben sollte. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle – die ohne Abklärung des Sachverhalts entgegengenommen wird – genügt dafür ebenso wenig wie eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund dieser Anmeldung in der Stadt Zürich steuerpflichtig sei. Dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der persönlichen Immatrikulation am 17. Februar 2015 wegen Auslandabwesenheit vertreten liess, der Vorinstanz mit E-Mail vom 4. Oktober 2015 mitteilte, die "nächsten Wochen" nicht in Zürich zu sein, und in der Folge die Zustellung vom 22. Oktober 2015 bis am 30. Oktober 2015 nicht abholte, spricht ebenfalls gegen einen Lebensmittelpunkt in Zürich. Seine im Februar 2015 geführte E-Mail-Korrespondenz mit einer politischen Partei, die am 21. Mai 2015 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche sowie der Vertrag über ein vom 2. bis 27. Mai 2016 dauerndes Arbeitsverhältnis mit Arbeitsort in Zürich rmögen die Vermutung, dass jedenfalls am 19. Dezember 2014 kein gesetzlicher Wohnsitz im Kanton Zürich bestand, nicht umzustossen. 3.4 Weil der Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein gesetzlichen Wohnsitz hatte, erweist sich die Ausgangsverfügung als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |