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VB.2015.00740
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 9. Mai 2014 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Landes. II. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A am 26. Oktober 2015 ab. III. Am 27. November 2015 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Ausreisefrist mindestens bis April 2016 zu verlängern. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie eine Entschädigung zu gewähren. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Am 16. Dezember 2015 teilte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit, dass sie auch auf Vernehmlassung verzichte. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.2 Für die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und nicht die formelle Ehedauer massgebend (vgl. BGr, 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange, als kein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorliegt (vgl. BGr, 17. Januar 2011, 2C_682/2010, E. 3.1). Es ist unbestritten, dass die eheliche(n) Gemeinschaft(en) des Beschwerdeführers vor Ablauf dreier Jahre beendet war(en). Es findet weder Art. 42 AuG, noch Art. 44 AuG noch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend Anwendung. Mehrere kürzere Ehegemeinschaften sind nicht zusammenzurechnen (BGE 140 II 289, E. 3.3–3.7). 2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und macht als wichtige Gründe für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend, dass er das Scheidungsverfahren mit seiner dritten Ehefrau in der Schweiz abwarten wolle. Sodann sei er mit der Schweiz verbunden und in die hiesigen Verhältnisse integriert, er habe eine Festanstellung bei der Firma C in Aussicht. Seine soziale Wiedereingliederung in Brasilien sei kaum mehr möglich, da er bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe und hier seinen Lebensmittelpunkt und sein gesamtes Beziehungsnetz habe. Schliesslich leide er unter Diabetes mellitus Typ I und sei deshalb in regelmässiger Behandlung im Spital D und auf Insulin zwingend angewiesen. Seine medizinische Versorgung sei in Brasilien nicht sichergestellt, da er über keine Krankenversicherung verfüge und sich die Medikamente nicht leisten könne. Es liege aus diesem Grund auch ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 2.4 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG besteht der Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 II 229 E. 3.1) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. BVGr, 15. Juli 2011, C-6133/2008, E. 7.3; 31. März 2011, C-4625/2009, E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalls herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3), so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht dem allgemeinen Härtefallverfahren nach Art. 30 AuG, dem Asylverfahren oder einem Verfahren um vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 83 AuG) vor. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse hat während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht stattgefunden. Dass die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet ist, wird mit Blick auf Art. 90 AuG nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Brasilien aufgewachsen und hat – abgesehen von seiner Zeit in der Schweiz von 2004–2008 sowie von 2011 bis heute – immer dort gelebt. Sodann leben zahlreiche Geschwister und drei Kinder aus früherer Beziehung in Brasilien. Eine Reintegration erfolgte bereits 2008 und erscheint somit auch angesichts der heutigen Verhältnisse möglich und zumutbar, ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz ist nicht erforderlich. Insbesondere vermag das zwischenzeitlich ohnehin abgeschlossene Scheidungsverfahren keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig zu machen. Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. 2.5 Medizinische Gründe können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00022, E. 2.2.1; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00515, E. 6.2 - 6.6). Dazu zählen ernsthafte gesundheitliche Probleme, welche über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar oder nicht erschwinglich sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 17). Grundsätzlich obliegt es jedoch dem Herkunfts- oder Heimatstaat, sich um die medizinischen Belange der von der Schweiz weggewiesenen Ausländer zu kümmern (Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006 S. 561 ff., S. 570). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, hat allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat nicht dem Standard in der Schweiz entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGr, 26. Mai 2014, 2C_815/2013, E. 5.1 mit Hinweisen). Für sich allein vermögen gesundheitliche Leiden daher kein Anwesenheitsrecht zu begründen, es sei denn, eine Person könnte nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten oder wäre wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert (vgl. BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2005 an einem insulinpflichtigen Diabetes (Diabetes mellitus Typ I). Die Vorinstanz geht davon aus, dass seine Erkrankung auch in Brasilien behandelbar ist und nicht zwingend einen Aufenthalt in der Schweiz notwendig macht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er verfüge über keine Krankenversicherung in Brasilien und könne sich eine Insulinbehandlung in Brasilien nicht leisten. Da der Beschwerdeführer bereits von 2008 bis 2011 in Brasilien mit seiner Erkrankung gelebt hat, ist davon auszugehen, dass für ihn eine Behandlung zugänglich ist. Diese Einschätzung deckt sich mit der im Bulletin of the World Health Organization, April 2007, publizierten Studie (vgl. Shanti Mendis/Keiko Fukino/Alexander Cameron/Richard Laing/Anthonio Filipe Jr /Oussama Khatib/Jerzy Leowski/Margret Ewen, The availability and affordability of selected essential medicines for chronic diseases in six low- and middle-income countries, S. 282), wonach die Verfügbarkeit von Insulin-Zubereitungen in Brasilien nicht schlecht sei. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der WHO Medikamente gegen Diabetes in Brasilien seit dem Jahr 2011 kostenlos abgegeben werden (http://www.paho.org/bra/index.php?option=com_content&view=article&id=1806:saude-nao-tem-preco-medicamentos-gratuitos-hipertensao-diabetes&Itemid=455; besucht am 4.2.2016). Eine zwingend erforderliche Behandlung in der Schweiz ergibt sich auch nicht aus den bei den Akten liegenden Arztberichten. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die medizinisch notwendige Versorgung auch in Brasilien erhalten wird und sich durch eine Rückkehr sein Gesundheitszustand nicht lebensbedrohlich verschlechtern würde. Unter diesen Umständen kann
offengelassen werden, ob überhaupt ein hinreichender Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist demnach zu verneinen. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einem Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen (vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 mit Hinweisen; Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 N. 13). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor bzw. hätte ihm die Bewilligung auch nicht im Ermessen nach Art. 96 AuG verlängert werden müssen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, auch betreffend die von der Vorinstanz angesetzten Ausreisefrist, wie sich nachstehend aus E. 4 ergibt. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es fehlen im Gesuch des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und seinem Bedarf. Er verweist dafür gänzlich auf die Scheidungsakten, welche beizuziehen seien. Da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich aussichtslos einzustufen ist, muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit aber nicht weiter geprüft werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist abzuweisen. 4. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer beantragte eine Verlängerung der Ausreisefrist bis April 2016, damit er am Scheidungsverfahren von seiner dritten Ehefrau in der Schweiz teilnehmen könne. Nachdem die Scheidung bereits am 4. Dezember 2015 rechtskräftig wurde, erweist sich dieser Antrag als nachträglich unbegründet. Bei der Bemessung der Ausreisefrist ist zu berücksichtigen, dass keine lange vorangehende Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorliegt, der Beschwerdeführer alleinstehend ist, temporär arbeitet und in Brasilien über ein Beziehungsnetz verfügt. Es erscheint eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen. Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 8. Mitteilung an … |