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VB.2015.00744
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
In Sachen
A, B-Apotheke, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betriebsbewilligung für Apotheke, hat sich ergeben: I. A ist Inhaber der B-Apotheke in C, fachverantwortliche Person der Apotheke ist D. Als die Betriebsbewilligung für die B-Apotheke vom 23. Oktober 2003 per 9. September 2013 auslief, erneuerte die Kantonale Heilmittelkontrolle die Bewilligung mit Verfügung vom 4. September 2013 aufgrund von bei der Inspektion festgestellten Mängeln nur bis zum 31. März 2014. Nachdem die Kantonale Heilmittelkontrolle am 14. Januar 2014 erneut eine Inspektion in der B-Apotheke vorgenommen hatte, erneuerte sie die Bewilligung zum Betrieb des Detailhandelsbetriebs für Arzneimittel, zum Detailhandel mit Arzneimitteln sowie zur Herstellung von nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln mit Verfügung vom 6. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015. II. Gegen diese Verfügung reichte A am 4. April 2014 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion ein und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Bewilligung auf zehn Jahre zu befristen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 ab. III. Dagegen erhob A am 27. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Bewilligungserteilung für zehn Jahre. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, während die Kantonale Heilmittelkontrolle mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 erneuerte die Kantonale Heilmittelkontrolle die Bewilligung zum Betrieb eines Detailhandelsbetriebs für Arzneimittel, zum Detailhandel mit und zur Herstellung von Arzneimitteln einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 6. März 2014. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Die B-Apotheke verfügt über einen grosszügigen Verkaufsraum, einen Aufenthaltsraum mit Garderobe, ein ehemaliges Laboratorium, administrative Arbeitsplätze, einen Rezepturbereich, Bereiche zur Arzneimittellagerung, ein Büro sowie eine Toilette. In dem über eine interne Treppe erreichbaren Untergeschoss befinden sich ein Lagerraum, ein weiteres (ungenutztes) Laboratorium und der Raum zur Lagerung von feuergefährlichen Substanzen sowie eine Nische. 2.2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle erteilte dem Beschwerdeführer die Bewilligungen für den Betrieb eines Detailhandelsbetriebs für Arzneimittel, zum Detailhandel mit und zur Herstellung von Arzneimitteln am 6. März 2014 aufgrund des schlechten Zustands der Räumlichkeiten im Untergeschoss der Apotheke lediglich befristet bis zum 31. Dezember 2015. Sie stützte ihre Einschätzung auf eine Inspektion der Apotheke vom 14. Januar 2014. Diese galt als Nachinspektion für die am 14. Mai 2013 durchgeführte Basisinspektion. Bei dieser letzten Inspektion wurden zwei kritische Mängel, 12 wesentliche Mängel und drei andere festgestellt. Als wesentlicher Mangel wurden unter anderem die Apothekenräumlichkeiten im Untergeschoss eingestuft, die einen sehr vernachlässigten Eindruck hinterlassen hätten. Gerügt wurde, dass die Räume verstaubt und schmutzig seien; die Böden seien aufgrund der Beschaffenheit schwer zu reinigen. Im ehemaligen Labor stünden etliche alte, teilweise zerbrochene Standgefässe mit Inhalt. Die Farbe an den Aussenwänden würde abblättern. Das Flaschenlager befinde sich im ehemaligen Arzneimittellager; es seien offene Primärpackmittel (Pipetteneinsätze, Flaschen) angetroffen worden, und die Nische sei mit zwei alten Öltanks, Dekorations- und Archivmaterial verstellt gewesen. Anlässlich der Nachinspektion vom 14. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Zustand der Räumlichkeiten im Untergeschoss weiterhin problematisch sei. Zwar seien die alten und zerbrochenen Behältnisse und Substanzen entsorgt oder zur Entsorgung bereitgestellt und das Archivmaterial geordnet worden. Jedoch habe bisher kein Unterhalt und keine Sanierung der Räume stattgefunden. Die Räume seien verstaubt und schmutzig gewesen; ein muffig schimmliger Geruch habe wahrgenommen werden können. An den Aussenwänden sei die Farbe abgeblättert, die Böden seien aufgrund der Beschaffenheit kaum zu reinigen. Die Nische sei weiterhin mit zwei alten Öltanks, Dekorations- und Archivmaterial verstellt und die Beleuchtung defekt gewesen. Dieser Mangel wurde als wesentlich eingestuft. Kritische Mängel wurden nicht mehr festgestellt. 2.3 |