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Geschäftsnummer: VB.2015.00760  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten.

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 3). Die Mietzinskosten des Beschwerdeführers übersteigen das kommunale Mietzinsmaximum. Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als rechtmässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist (E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine Wohnungssuche ein. Insbesondere wies er auch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nach. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie zu verfahren gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer monatlich zwar Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingereicht, jedoch nicht in der verlangten Anzahl von acht bis zehn Bewerbungen pro Monat (E. 6.3).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFLAGE
KÜRZUNG
MIETZINS
MIETZINSMAXIMUM
MIETZINSRICHTLINIEN
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
SUCHBEMÜHUNGEN
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00760

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1966, lebt seit November 2014 in der Gemeinde B in einer Dreizimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'125.-. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 setzte der Gemeinderat B als Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe für A ab Dezember 2014 auf durchschnittlich Fr. 2'050.10 pro Monat fest. Dabei berücksichtigte er im Unterstützungsbudget angesichts der kommunalen Obergrenze für Wohnungskosten lediglich einen Mietzins von Fr. 900.-.

B. Den von A gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat C am 26. März 2015 hinsichtlich des Antrags auf Anrechnung des vollen Mietzinses von Fr. 1'125.- gut. Er forderte den Gemeinderat B auf, rückwirkend auf 1. Dezember 2014 eine entsprechende Nachzahlung vorzunehmen. Der Bezirksrat erwog, dass A nicht verpflichtet gewesen sei, sich vor seinem Umzug in die Gemeinde B an die Fürsorgebehörde der neuen Wohngemeinde zu wenden und sich nach den Obergrenzen für die Wohnkosten zu erkundigen. Er wies aber auch darauf hin, dass es dem Gemeinderat B freistehe, die wirtschaftliche Hilfe mit einer Auflage zur Suche nach einer günstigeren, den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B entsprechenden Wohnung zu verbinden.

C. Am 20. April 2015 verfügte der Gemeinderat B unter anderem, dass der Mietzins in Höhe von Fr. 1'125.- nur noch bis zum 31. Juli 2015 im Unterstützungsbudget übernommen werde und danach auf monatlich Fr. 900.- gekürzt werden könne. Er erteilte A die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen und seine Suchbemühungen mit mindestens acht bis zehn Nachweisen pro Monat zu belegen. Diese Verfügung blieb unangefochten.

D. Mit Einschreiben vom 16. Juni 2015 setzte die Gemeindeverwaltung B A eine letzte Frist bis am 30. Juni 2015, um Belege für seine Suchbemühungen einzureichen oder das Nichteinreichen solcher Nachweise zu begründen. Ausserdem machte sie A darauf aufmerksam, dass der Mietzins bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung per 1. August 2015 auf Fr. 900.- gekürzt werde.

E. Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 kürzte der Gemeinderat B den anrechenbaren Mietzins ab 1. August 2015 auf Fr. 900.- pro Monat, da A die Auflage, seine Bemühungen um eine günstigere Wohnung mittels acht bis zehn Bewerbungen pro Monat nachzuweisen, nicht erfüllt habe. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Am 24. August 2015 rekurrierte A gegen diesen Beschluss beim Bezirksrat C. Er beantragte unter anderem sinngemäss, die Fürsorgebehörde B sei anzuweisen, den effektiven Mietzins von Fr. 1'125.- pro Monat weiterhin zu übernehmen und die bereits erfolgten Leistungskürzungen zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 wies der Bezirksrat den Rekurs hinsichtlich der Wohnkostenreduktion ab. Auf die weiteren Rekursanträge betreffend Mietzinsnachzahlung für den Monat November 2014 sowie betreffend Aus- und Nachzahlung einer Integrationszulage trat er nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 4. Dezember 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Bezirksrat C sei anzuweisen, den Rekurs vom 24. August 2015 vollumfänglich gutzuheissen.

B. Am 17. Dezember 2015 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragte auch der Gemeinderat B die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2016 reichte A einen "Kommentar Stellungnahme Beschwerdegegner" ins Recht. Die Gemeinde B liess sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der angefochtenen Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 225.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

2.  

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 5. Juni 2013, VB.2013.00133, E. 1.2). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2015 betraf einzig die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Anträge betreffend Mietzinsnachzahlung für den Monat November 2014 sowie betreffend Aus- und Nachzahlung einer Integrationszulage eingetreten. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf den Leistungsentzug bezüglich der Wohnkosten.

3.  

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 18. November 2015, VB.2015.00352, E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass ihm anlässlich des Gesprächs mit der Fürsorgevorsteherin und der Sozialsekretärin der Gemeinde B am 15. Mai 2015 das rechtliche Gehör bzw. eine Diskussion über Bewerbungsstrategien, Suchnachweise und den Wohnungsmarkt verweigert worden sei. Diese Darstellung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich etc. 2015, N. 230). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Gesprächs vom 15. Mai 2015 sein Anhörungsrecht verletzt haben soll. Ausserdem bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 16. Juni 2015 nochmals Gelegenheit, sich vor dem Entscheid über die Kürzung der Wohnkosten zur Sache zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.

3.3 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer sodann, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie im angefochtenen Entscheid nicht auf vorliegende Fakten eingegangen sei und zu Ungunsten des Beschwerdeführers Behauptungen aufgestellt bzw. entsprechende Unterstellungen der Beschwerdegegnerin ungeprüft übernommen habe. Auch in diesem Punkt unterlässt es der Beschwerdeführer, die Verletzung seines Gehörsanspruchs weiter zu substantiieren. Es ist zwar einzuräumen, dass der Entscheid der Vorinstanz eher knapp begründet ist. Die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz enthält die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie sich in ihrem Entscheid stützte. Auch wenn eine vertieftere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt. Anzumerken bleibt, dass die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle standhält, eine von den Anforderungen an die Begründungspflicht unabhängige Frage darstellt, welche nachfolgend – im Rahmen der materiellen Prüfung – zu beurteilen ist.

4.  

4.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

4.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat Mietzinsrichtlinien für die Gemeinde B erlassen. Der maximale Mietzins (inkl. Nebenkosten) für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt danach Fr. 900.- pro Monat. Der Mietzins für die Wohnung des Beschwerdeführers übersteigt diese Grenze um Fr. 225.- monatlich.

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3). Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien sind deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sie nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.3).

4.3 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; 12. September 2014, VB.2014.00381, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

4.4 Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei einer Senkung der Mietkosten verringert sich die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist daher zulässig, soweit sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 186 f.; VGr, 19. No­vember 2014, VB.2014.00554, E. 2.5; 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 3.1).

4.5 Sozialhilfeleistungen können angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörden verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG) und schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 SHV). Weigert sich die unterstützte Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und sie muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.6 mit Hinweisen). Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemein­wesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

4.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den am 13. Juli 2015 verfügten Leistungsentzug damit, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers angesichts der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B überhöht seien und keine zwingenden Gründe für den Erhalt der aktuellen Wohnung bestünden. Der Beschwerdeführer sei alleinstehend und lebe erst seit November 2014 in der Gemeinde B, sodass noch nicht von einer Verwurzelung gesprochen werden könne. Ausserdem würden weder das Alter noch die Gesundheit oder die soziale Integration des Beschwerdeführers einem Wohnungswechsel entgegenstehen. Die Auflage vom 20. April 2015, seine Bemühungen zur Suche einer günstigeren Wohnung mit acht bis zehn Bewerbungen pro Monat zu belegen, habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt. Nachdem – trotz einer Mahnung per E-Mail vom 3. Juni 2015 – keine Nachweise für die Wohnungssuche eingegangen seien, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 16. Juni 2015 eine letzte Frist bis am 30. Juni 2015 gewährt, um Belege für seine Suchbemühungen einzureichen oder das Nichteinreichen solcher Nachweise zu begründen. Mit E-Mail vom 1. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Fürsorgebehörde wissen lasse, wenn er hinsichtlich Wohnung etwas gefunden habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch in der Folge keine Bemühungen zur Wohnungssuche vorgelegt.

5.2 Die Vorinstanz erachtete die Auflage vom 20. April 2015, eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 900.- pro Monat zu suchen, als zulässig. Statt einer Dreizimmerwohnung, wie sie der Beschwerdeführer miete, dürfte im genannten Preissegment eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung infrage kommen. Derartige Mietwohnungen seien für einen Einpersonenhaushalt bei entsprechender Suche erhältlich. Ausserdem sei die Wohnungssuche nicht auf die Gemeinde B begrenzt, sondern erstrecke sich auf eine grössere Region. Mit Bezug auf den Umfang der Suchbemühungen liess die Vorinstanz die Frage offen, ob die von der Beschwerdegegnerin auferlegten acht bis zehn Wohnungsbewerbungen pro Monat in Anbetracht der Marktsituation realistisch seien. Die Kürzung der Wohnkosten sei nicht deshalb angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer die geforderte Anzahl Belege nicht erbracht oder noch keine günstigere Wohnung gefunden habe. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, Suchbemühungen zu dokumentieren. Auch in seiner Rekursschrift habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er dieser Auflage nicht nachkommen wolle. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schriftlich auf die Konsequenzen der Missachtung der Auflage hingewiesen. Mangels Erfüllung der Auflage sei die Kürzung der Mietkosten am 13. Juli 2015 durch die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht erfolgt.

6.  

6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 SHG, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur Wohnungssuche – in die Grundrechte der Sozialhilfe beziehenden Person eingreifen, um Zwischenentscheide, welche nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss die Rechtmässigkeit eines solchen Zwischenentscheids zusammen mit dem Endentscheid – hier dem Leistungskürzungsentscheid – überprüft werden können, wenn gegen den Zwischenentscheid vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden ist und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.). Vorliegend ist daher zunächst die Rechtmässigkeit der Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung zu prüfen (nachfolgend E. 6.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen sich denn auch vorwiegend mit dieser Frage.

6.2  

6.2.1 In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, dass die auferlegte Mietzinslimite von Fr. 900.- weder marktkonform noch realistisch sei. Dabei beruft er sich auf statistische Angaben sowie seine Internetrecherchen, welche er über Immobilienportale seit annähernd zwei Jahren durchführe. Auch wendet er ein, dass es unzulässig sei, den Wohnungsmarkt einer grösseren Region einzubeziehen. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Rekursentscheid vom 26. März 2015 festgehalten, dass bei einem Mietzins von Fr. 1'125.- nicht von einer überteuerten Unterkunft auszugehen sei. Insofern erweise sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als widersprüchlich.

Es ist zwar einzuräumen, dass das Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin eher knapp bemessen ist und die Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit sicher mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Indessen kann nicht gesagt werden, dass es sich dabei um eine marktferne Feststellung handelt, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Dass in der Gemeinde B auch Wohnungen im fraglichen Preissegment von Fr. 900.- vermietet werden, zeigen die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gereichten Mietverträge. Ausserdem müssen gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Beispiel einer subventionierten Alterswohnung, welche die Beschwerdegegnerin deutlich über dem Mietzins von Fr. 900.- ausgeschrieben habe. Alterswohnungen haben spezifischen Bedürfnissen zu entsprechen, welche sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen lassen. Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Miteinbezug des Wohnungsmarktes der umliegenden Region nicht unzulässig. Wenn es sich als unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Bezirks vorhanden ist, so kann von der unterstützungsbedürftigen Person – jedenfalls in den vorliegenden Verhältnissen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt. Ein auf dieser Erwartung beruhendes Vorgehen verstösst nicht gegen das Abschiebungsverbot von § 40 Abs. 1 SHG (VGr, 26. November 2008, VB.2008.00462, E. 4.2; 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 7.2; 5. Dezember 2002, VB.2002.309, E. 3f).

Die Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich daher unter diesen Gesichtspunkten als zulässig. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Rekursentscheid vom 26. März 2015 schliesst, dass die Wohnkosten von Fr. 1'125.- nicht überhöht seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in jenem Entscheid hauptsächlich die direkte Anwendung der kommunalen Mietzinsrichtlinien gegenüber dem Beschwerdeführer beanstandete. Sie stellte es der Beschwerdegegnerin jedoch frei, dem Beschwerdeführer eine Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung zu erteilen. Ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz lässt sich folglich nicht erkennen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch zumutbar, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde der Region zu suchen.

6.2.2  Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass die Frist, welche ihm die Beschwerdegegnerin zur Wohnungssuche eingeräumt habe, unverhältnismässig kurz sei. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festlegung dieser Frist die vertraglichen Kündigungsbedingungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Ein solches Vorgehen entspricht den Richtlinien der SKOS (Kap. B.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, wäre es im Übrigen trotz Fristablauf nicht zulässig, die Wohnkosten zu kürzen, wenn der Beschwerdeführer belegen könnte, dass er sich erfolglos um eine günstigere Wohngelegenheit bemüht hat (dazu sogleich E. 6.3). Die Verhältnismässigkeit der Auflage wird deshalb auch in diesem Punkt nicht infrage gestellt.

6.2.3 Erst vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich verschiedene berufliche, soziale und familiäre Gründe geltend, welche einem Wohnungswechsel entgegenstehen sollen. Er weist namentlich darauf hin, dass von seinem aktuellen Wohnsitz aus verschiedene Städte für die Berufsausübung gut erreichbar seien. Zudem habe er in seiner Wohnung handwerkliche Verbesserungen vorgenommen und sich mit Nachbarn und Umfeld angefreundet. Des Weiteren wohne er in der Nähe seiner 77- und 84-jährigen Eltern, welche in verschiedenen Angelegenheiten vermehrt auf seine Hilfe angewiesen seien.

Auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers stehen der Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, nicht entgegen. Zwar kann ein Wohnungswechsel für den Beschwerdeführer belastend sein. Die Verbundenheit zu seiner jetzigen Wohnung ist jedoch nicht als derart stark einzustufen, dass sich ein Verbleib angesichts der signifikanten Überschreitung des vorgesehenen maximalen Mietzinses rechtfertigen würde. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen (vgl. E. 4.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern, welche ebenfalls aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders oder stärker betroffen ist. Besuche und Kontakte – insbesondere bei den Eltern des Beschwerdeführers – sind auch bei veränderter Wohnsituation möglich. Gewisse Härten – wie ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und Einschränkungen in der Lebensqualität sind unter Umständen in Kauf zu nehmen. Ein Wohnungswechsel erscheint daher als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als gerechtfertigt.

6.3  Neben der Auflage selbst erweist sich sodann auch die Reduktion des monatlichen Mietzinses im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 als rechtmässig. Am 16. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin schriftlich auf die Möglichkeit
eines solchen Leistungsentzugs hingewiesen für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Auflage, seine Suchbemühungen mit acht bis zehn Nachweisen pro Monat zu dokumentieren, nicht befolge. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz, dass er sich geweigert haben soll, die Auflage zu erfüllen. Er bringt vor, dass es ihm trotz Internetrecherche nicht gelungen sei, eine den Preisvorstellungen der Beschwerdegegnerin entsprechende angemessene Wohnung zu finden. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Auflage auch nur ansatzweise nachgekommen wäre und Belege für seine Wohnungssuche eingereicht hätte. Insbesondere hat er auch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nachgewiesen. Neben der Wohnungssuche im Internet hätte er sich beispielsweise auch an bekannte Liegenschaftsverwaltungen wenden und entsprechende Belege vorlegen können (vgl. BGr, 31. August 2015, 8D_1/2015, E. 5.4.2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beanstanden will, dass die Auflage, Bemühungen um eine günstigere Wohnung mit monatlich acht bis zehn Bewerbungen nachzuweisen, nicht erfüllbar und die Kürzung des Mietzinses deswegen nicht gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Kürzung nicht deswegen vorgenommen hat, weil der Beschwerdeführer eine ungenügende Zahl an Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingelegt, sondern weil er gar keine Bemühungen nachgewiesen hat. Es kann daher offenbleiben, wie zu verfahren gewesen wäre, hätte der Beschwerde­führer monatlich zwar Bewerbungen für eine günstigere Wohnung eingereicht, jedoch nicht in der verlangten Anzahl.

Es reicht ferner nicht aus, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass ihn die Beschwerdegegnerin bei der Wohnungssuche nicht genügend bzw. nicht proaktiv unterstützt habe. Auch wenn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane besteht, ist die Wohnungssuche primär Sache der betroffenen Person. Die Fürsorgebehörde ist nicht gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen; vielmehr genügt eine adäquate Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote oder die Abgabe von Referenzen (BGr, 31. August 2015, 8D_1/2015, E. 5.4.2; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.3). Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern ihm die Beschwerdegegnerin eine solche Hilfestellung nicht gewährt haben soll, zumal gewisse Unterstützungsmassnahmen – wie z. B. Referenzen – erst möglich sind, wenn die Fürsorgebehörde über die Suchbemühungen informiert wird.

Zusammengefasst erfolgte die Kürzung des Mietzinses im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Auflage zu Recht.

7.  

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 4.6). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …