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Geschäftsnummer: VB.2015.00765  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

nachträgliche Baubewilligung


[Nachträgliche Baubewilligung betreffend einen Holzstapel.]

Der Umstand, dass sich die Baubehörde bei ihrer im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens auf den durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Baugesuch definierten Gegenstand beschränkte, ist nicht zu beanstanden, auch wenn auf dem Grundstück allenfalls noch weitere bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bestehen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht insoweit auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (E. 2).
Der streitbetroffene Holzstapel, der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war, ist nicht als Gebäude zu qualifizieren (E. 4.2). Gleichviel, ob er als Einfriedigung (§ 309 Abs. 1 lit. h PBG) oder als Lagerplatz (§ 309 Abs. 1 lit. i PBG) zu qualifizieren ist, liegt keine öffentlich-rechtlich relevante Abstandsverletzung vor (E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rekursreplik, mit denen sie die fehlende Bewilligungsfähigkeit des Holzstapels begründen wollte, zu Recht als verspätet erachtet. Sie erweisen sich auch als nicht substanziiert (E. 4.3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEBÄUDEBEGRIFF
HOLZSTAPEL
LAGERPLATZ
NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00765

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 31. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, Fürsprecherin,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C, vertreten durch RA D,

 

2.    Gemeinderat Wiesendangen,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend nachträgliche Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 erteilte der Gemeinderat Wiesendangen C unter Nebenbestimmungen die (teilweise nachträgliche) Baubewilligung für ein Hühnerhaus, einen Baustellenwagen als Gartenhaus und diverse weitere bereits erstellte Nebenbauten sowie für eine geplante Tür zu einem bestehenden Heizungsraum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Wiesendangen.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 22. Juni 2015 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Am 10. Dezember 2015 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Entscheid des Baurekursgerichts sowie die Baubewilligung gemäss Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht, eventualiter den Gemeinderat, zurückzuweisen, subeventualiter, die materielle Rechtmässigkeit der infrage stehenden Holzlager sowie einer Verbindungswand zu beurteilen.

Das Baurekursgericht schloss am 18. Dezember 2015 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat und C beantragten am 7./8. Januar respektive 1. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten Von A.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs insofern nicht ein, als er die eine der beiden von der Beschwerdeführerin beanstandeten, nämlich die parallel zur ersten (bewilligten) Holzreihe verlaufende zweite Reihe sowie eine Verbindungswand aus Holz zwischen einem Ökonomiegebäude und einem Wagenunterstand betraf. Diese seien im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren kein Thema gewesen, da der Beschwerdegegner 2 offenkundig keine Kenntnis von deren Bestand gehabt habe. Im Baugesuchsplan sei an der fraglichen Stelle lediglich ein Holzstapel einer Breite von ungefähr einem Meter eingezeichnet gewesen; die zweite Reihe habe gefehlt.

Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdegegner 2 bzw. die Vorinstanz: Weder die zweite Holzreihe noch die Verbindungswand seien im nachträglichen Baubewilligungsgesuch des privaten Beschwerdegegners erwähnt gewesen und der Beschwerdegegner 2 habe sich im Beschluss vom 18. Mai 2015 hierzu (trotz entsprechender Hinweise ihrerseits) ebenso wenig geäussert wie nachmals die Vorinstanz im Rekursentscheid. Dadurch hätten sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit Recht verweigert und verletzt. Da für die beiden infrage stehenden Objekte nicht ebenfalls um (nachträgliche) Bewilligung ersucht worden sei, hätte dafür sodann eine entsprechende Abbruch- oder Wiederherstellungsverfügung erlassen werden müssen. Der Beschwerdegegner  2 hätte nach Einreichung des nachträglichen Baugesuchs, zu welchem er den Beschwerdegegner 1 aufgefordert habe, den Gegenstand des Gesuchs prüfen und mit den tatsächlichen Verhältnissen vergleichen müssen. Er hätte sich selbst Kenntnis vom Bestehen des zweiten Holzstapels sowie der Verbindungswand verschaffen und sich imBeschluss vom 18. Mai 2015 auch zu diesen bewilligungslos erstellten Bauten äussern, diese mithin selbst zum Gegenstand des Verfahrens machen müssen. Indem er dies nicht getan, die Vorinstanz ihrerseits dies nicht beanstandet habe, hätten sie Recht verletzt.

2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde.

Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass der Gesuchsteller das Baugesuchsverfahren einleitet und dessen Gegenstand bestimmt. Dies gilt auch im nachträglichen Bewilligungsverfahren, welches ebenfalls auf Initiative des Gesuchstellers eingeleitet wird, auch wenn äussere Umstände ihm ein Aktivwerden nahelegen mögen (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 51 Rz. 115 sowie Fussnote 28). Dass vorliegend der private Beschwerdegegner 1 auf Aufforderung des Beschwerdegegners 2 tätig wurde bzw. ein Baugesuch einreichte, ändert somit nichts daran, dass er dann mit diesem den Gegenstand des Verfahrens definieren durfte und definierte. Der Beschwerdegegner 2 beschränkte sich bei seiner Prüfung nach dem Gesagten zu Recht auf die im Baugesuch und dem entsprechenden Plan aufgeführten Objekte.

Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz festhält, der Beschwerdegegner 2 habe den privaten Rekursgegner (also den Beschwerdegegner 1) zur Einreichung eines Baugesuchs für die bislang unbewilligten Objekte aufzufordern, sollte dieser nicht von sich aus entsprechend tätig werden; alternativ könne der private Rekursgegner den infrage stehenden Holzstapel auch wieder entfernen. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, ihr würde durch den Umstand, dass ein weiteres nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, ein Nachteil erwachsen, und solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.

Folglich ist die Vorinstanz zu Recht insoweit auf den Rekurs nicht eingetreten.

3.  

Betreffend die weitere, wiederum auch in der Beschwerde erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, für die im Baugesuchsplan eingezeichneten, aber noch nicht erstellten Holzlager seien keine Profile ausgesteckt gewesen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass ihr durch die fehlende Aussteckung offenkundig kein Nachteil erwachsen ist bzw. sie dies nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert hat.

4.  

4.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Bewilligung des (im Baugesuchsplan eingezeichneten, näher bei der Grundstücksgrenze liegenden) Holzstapels als Einfriedigung durch den Beschwerdegegner 2 gelte, da in beiden Fällen kein Grenzabstand einzuhalten sei, zugleich als Bewilligung als Lagerplatz. Für die Bewilligung eines Materiallagers gälten nämlich nicht dieselben Kriterien wie für diejenige einer Einfriedigung: Bezüglich des Materiallagers seien für die Beurteilung insbesondere dessen Nutzung, Bewirtschaftung und laufende Veränderung mitzuberücksichtigen.

Zu Recht macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht (vgl. dazu sogleich 4.2) nicht mehr geltend, beim infrage stehenden Holzlager handle es sich um ein Gebäude.

4.2 Beschwerdegegner 2 wie Vorinstanz beurteilen übereinstimmend den infrage stehenden (bewilligten) Holzstapel mit Blachen- bzw. Blechabdeckung nicht als Gebäude im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) bzw. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV, LS 700.2).

Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen grundsätzlich vorab verwiesen werden kann, zutreffend festhält, sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (§ 2 Abs. 1 ABV). Wesentliche Merkmale des Gebäudebegriffs sind somit die Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige Abschluss (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 261 und 835). Als Gebäude gilt beispielsweise ein Holzscheiterstapel von 20 Metern Länge, zwölf Metern Breite und dreieinhalb Metern Höhe, welcher mit einem sich selbst tragenden Dach aus Holz und Eternit versehen ist; im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Holzstapel, auf welchem ein Witterungsschutz in Form von Planen oder Wellblech lediglich draufgelegt ist, nicht um ein Gebäude (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 837 f.).

Wie aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen ersichtlich wird, ist der streitbetroffene Holzstapel durch ein Wellblech abgedeckt, das seinerseits mit Holzscheiten und einem Baumstamm beschwert ist. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dabei handle es sich nicht um eine selbsttragende Konstruktion, sie biete keinen resistenten Witterungsschutz und es fehle an einem mehr oder weniger vollständigen Abschluss. Nach dem Dargelegten ist der streitbetroffene Holzstapel dementsprechend mit dem Beschwerdegegner 2 und der Vorinstanz nicht als Gebäude zu qualifizieren.

4.3 In Bezug auf die Frage der Qualifikation des Holzstapels – als Einfriedigung oder als Lagerplatz – sowie die sich hieraus ergebenden Folgen für die Bewilligungsfähigkeit ist Folgendes festzuhalten:

4.3.1 Der Beschwerdegegner 2 erwog im Beschluss vom 18. Mai 2015, "(b)ei längerem und unverändertem Bestand dieser Holzlager" würde es sich um (geschlossene) Einfriedigungen handeln (vgl. § 309 Abs. 1 lit. h PBG und § 1 Abs. 2 ABV). Deren Abstände und Höhen seien in § 177 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (LS 230) geregelt. Weiter hielt der Beschwerdegegner 2 fest, die Ge­staltungsanforderungen gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung (online zu finden unter www.wiesendangen.ch > Verwaltung > Reglemente) – welcher das Kriterium der Einordnung enthält – würden grundsätzlich beachtet. Bezüglich der mit Blachen bzw. Blech bedeckten Holzlager erteilte er die Baubewilligung unter der Auflage, dass die Holzreihen nach Möglichkeit mit ortsverträglicheren Materialien zu bedecken seien; diesbezüglich seien innert eines Monats nach Rechtskraft des Beschlusses genaue Angaben zu machen. Ergänzend führte der Beschwerdegegner 2 in der Rekursantwort vom 24. August 2015 aus, sollten Höhe und gegebenenfalls auch Länge der Holzstapel laufend ändern, handle es sich wohl eher um einen Lagerplatz. Beide seien gemäss § 309 PBG bewilligungspflichtig.

Im Rekursentscheid wird ausgeführt, das Holz werde lediglich vorübergehend auf dem Grundstück gelagert, was gegen eine Qualifikation des Holzstapels als Einfriedigung und vielmehr dafür spreche, dass er als Materiallagerplatz im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. i PBG zu betrachten sei. So oder so liege jedenfalls keine öffentlich-rechtlich relevante Abstandsverletzung vor. Der Beschwerdegegner sei jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgegangen und habe die Holzstapel auf ihre baurechtliche Zulässigkeit hin, insbesondere betreffend Grenzabstand und Einordnung, geprüft und die Bewilligungsfähigkeit unter Auflagen bejaht.

4.3.2 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, lediglich in sehr allgemeiner Weise vor, bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Materiallagers seien andere bzw. weitergehende Kriterien zu berücksichtigen als bei einer Einfriedigung, insbesondere dessen Nutzung, Bewirtschaftung und laufende Veränderung. Konkrete Vorbringen, inwiefern die Holzreihe gegen materiell-rechtliche Bauvorschriften verstossen und mithin nicht bewilligungsfähig sein soll, erhebt sie jedoch nicht. In diesem Zusammenhang beanstandet sie indes, von ihr im Rahmen der Rekursreplik vom 15. September 2015 vorgebrachte Rügen betreffend Schattenwurf, schonendere Ausübung des Eigentumsrechts und unzureichende Einordnung seien von der Vorinstanz zu Unrecht als verspätet erachtet worden.

Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, das Holzlager hätte nicht nur als Gebäude, sondern auch als Materiallagerplatz im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. i PBG nicht bewilligt werden dürfen. Sie hatte insbesondere beanstandet, die verschiedenen Holzlager seien nicht an einer Stelle auf dem Grundstück zusammengefasst, was eine schonendere Ausübung des Eigentumsrechts dargestellt und zu einer besseren Einordnung geführt hätte, sowie auch (im Übrigen nicht weiter substanziiert) den Schattenwurf, die Gefährdung von Pflanzen sowie Lärmimmissionen aufgrund der Bewirtschaftung.

Diesbezüglich hält die Vorinstanz unter Verweis auf § 23 Abs. 1 VRG zu Recht fest, diese Vorbringen seien erst mit der Replik und damit verspätet erfolgt. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten. Allerdings steht es im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23, mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rekursinstanz somit nicht verpflichtet, die angefochtene Baubewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen. Insofern wird der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen – insbesondere in baurechtlichen Verfahren – durch das Rügeprinzip erheblich relativiert (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.3, 16. April 2015, VB.2014.00611, E. 6.2, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Rüge des Schattenwurfs sei in der bereits in der Rekursschrift erwähnten Lichtverdrängung enthalten. Wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht einwendet, wurden dort jedoch die Argumente der Licht- und Luftverdrängung und der Überstellung des Bodens durch die infrage stehende Holzreihe angeführt, um den beschwerdeführerischen Standpunkt zu begründen, es handle sich dabei um ein Gebäude. Die Beschwerdeführerin orientierte sich dabei nämlich offenkundig an der Formulierung von § 1 Abs. 1 lit. a ABV. Jedenfalls wäre auch mit dem sehr allgemeinen Hinweis auf die Lichtverdrängung allein das erforderliche Mass an Substanziiertheit einer Rüge nicht erreicht.

Anderweitige (konkrete) Rügen, warum das Holzlager nicht bewilligungsfähig gewesen und der Vorinstanz im Rahmen ihres Rekursentscheids eine Rechtsverletzung vorzuwerfen sein soll, erhebt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht. Ihre Vorbringen erweisen sich mithin als nicht substanziiert.

5.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten durch die Vorinstanz sowie dass sie zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den privaten Beschwerdegegner verpflichtet worden sei. Sie sei durch die falsche rechtliche Beurteilung durch den Beschwerdegegner 2, wonach es sich beim infrage stehenden Holzstapel um eine Einfriedigung handle, zum Rekurs veranlasst worden.

Hierzu ist festzuhalten, dass die falsche rechtliche Subsumtion durch den Beschwerdegegner 2 in Bezug auf den Holzstapel materiell-rechtlich keinen Unterschied macht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin durch diese Subsumtion bestimmt worden wären.

Der Rekursentscheid ist infolgedessen auch insofern nicht zu beanstanden.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Vielmehr ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen. Der Entschädigungsantrag des Beschwerdegegners 2 ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen besonderen Aufwand verursachte und das Gemeindewesen in der vorliegenden Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    270.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …