{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00767_16-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216361&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ba42518eb8890181cf8efc40139438dd"}, "Num": [" VB.2015.00767"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2015.00767"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2015.00767"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2015.00767"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr sexgewerbliche Umnutzung. Eine nicht bewilligte sexgewerbliche Nutzung einer Liegenschaft ist rechtswidrig. Die Umnutzung kann allenfalls gem\u00e4ss dem Recht, welches zum Zeipunkt der Umnutzung massgebend war, nachtr\u00e4glich bewilligt werden (E. 1.1). Eine nachtr\u00e4gliche Bewilligung ist vorliegend nicht zul\u00e4ssig, da es bereits im Zeitpunkt der Umnutzung an der Bewilligungsf\u00e4higkeit fehlte (E. 1.3). Die beh\u00f6rdliche Befugnis, vom Grundeigent\u00fcmer die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu verlangen, ist grunds\u00e4tzlich auf 30 Jahre beschr\u00e4nkt (E. 2.1). Ausgangspunkt dieser Pr\u00fcfung bilden die beiden Fragen, ab welchem Zeitpunkt von einer sexgewerblichen Nutzung der Streitliegenschaft auszugehen und auf wann das beh\u00f6rdliche Einschreiten zu datieren ist. Massgebend f\u00fcr Letzteres ist grunds\u00e4tzlich der Erlass des Bauentscheids (E. 2.2). Die Beh\u00f6rden haben unter entsprechender Mitwirkung der betroffenen Grundeigent\u00fcmer zu pr\u00fcfen, wie weit der ersitzungs\u00e4hnliche Vertrauenstatbestand infolge Zeitablaufs sowohl bezogen auf die Art und Weise der Nutzung als auch hinsichtlich des konkreten r\u00e4umlichen Ausmasses der sexgewerblichen Nutzung im jeweiligen Einzelfall reicht. Zwar gilt die rechtserhebliche Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, indes obliegt den Parteien eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht, indem sie substanziiert darzulegen haben, aus welchen Gr\u00fcnden welche Zeugen geeignet sind, relevante Angaben zum Beweisthema machen zu k\u00f6nnen (E. 2.1 und 2.4). Bezogen auf das 1. Obergeschoss und die beiden Dachgeschosse der vorliegenden Liegenschaft ist die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu verlangen, da sich die Beschwerdef\u00fchrenden nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen k\u00f6nnen. Bez\u00fcglich des 2. und 3. Obergeschosses ist eine Erg\u00e4nzung des Sachverhalts und ein Neuentscheid durch die Vorinstanz notwendig (E. 2.4.1 ff.). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:20", "Checksum": "19f7455123034c26c7104aed7e81803e"}