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VB.2015.00769
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 8. September 1998 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch, welches am 8. Juni 2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Kurz nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist verliess er am 18. September 2000 die Schweiz kontrolliert mit dem Flugzeug in Richtung Kosovo. Sodann hielt er sich im Herbst 2003 kurzzeitig bewilligungsfrei zu Weiterbildungszwecken in der Schweiz auf. Am 13. Oktober 2010 heiratete er in seinem Heimatland die 1981 geborene und im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau C. Nachdem A am 30. April 2011 erneut in die Schweiz eingereist war, um bei seiner Ehefrau in D Wohnsitz zu nehmen, wurde ihm am 6. Juni 2011 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis 29. April 2015 verlängert wurde. Per E-Mail vom 8. April 2014 und Mutationsmeldung vom 2. Mai 2014 meldete die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D dem Migrationsamt, dass A sich per 31. Dezember 2013 von seiner Ehefrau freiwillig getrennt habe. Mit Schreiben vom 4. Mai 2014 gab auch die Ehefrau von A dem Migrationsamt auf Nachfrage bekannt, dass die eheliche Gemeinschaft Ende Dezember 2013 aufgehoben worden und ihr Ehewille erloschen sei. Die Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft per Ende 2013 wurde sodann durch den damaligen Rechtsvertreter von A mit Schreiben vom 8. Mai 2014 bestätigt, jedoch mit einer schweren psychischen Erkrankung der Ehefrau erklärt, welche eine vorübergehende Trennung erforderlich gemacht habe. Nachdem der Beschwerdeführer nach seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung zunächst bei seinem Bruder wohnte, mietete er per 23. April 2014 (Mietbeginn) eine eigene Wohnung in E an. Nach weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt am 26. Juni 2014 die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2014 an. Es erwog hierbei im Wesentlichen, dass der Aufenthaltsanspruch von A aufgrund der Trennung der Ehegatten und der kurzen Ehedauer entfallen sei und ihm eine Reintegration in seiner Heimat zumutbar sei. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. November 2015 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2016 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. III. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei "dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz angemessen zu verlängern". Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Eingabe vom 14./15. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers vom 11. Dezember 2015 nach. Sowohl die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als auch das Migrationsamt verzichteten auf Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Auch eine Erkrankung des Ehepartners kann – z. B. aufgrund damit einhergehenden Belastungen des Zusammenlebens oder aufgrund besonderer Therapiebedürfnisse – eine vorübergehende Trennung rechtfertigen. Hatte ein Ehegatte hierbei bereits vor Eheschluss Kenntnis von einer Erkrankung seines Ehepartners, schliesst dies zumindest bei einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs einen wichtigen Grund für eine vorübergehende Trennung nicht aus. Der ausländische Ehegatte hat gemäss Art. 90 AuG jedoch an den Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der geltend gemachten Gründe für die vorübergehende Trennung mitzuwirken. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. – auch zum Nachfolgenden – BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem Ehepartner einer hier niedergelassenen Ausländerin so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die frühere Rechtslage; VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00501, E. 2.1). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin regelmässige persönliche Kontakte pflegen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 49 AuG N. 3). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen, kann die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. d AuG widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden. 2.2 Gemäss Aktenlage ist ein Einbürgerungsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers pendent und diese damit weiterhin kosovarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist somit mit einer im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau verheiratet, lebt jedoch zurzeit unbestrittenermassen räumlich getrennt von dieser. Ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG besteht damit nur nach Massgabe von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, sich von seiner Ehefrau aus wichtigem Grund getrennt zu haben, da diese an einer schweren psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) erkrankt sei und sich ihm gegenüber deshalb aggressiv verhalten habe. Ein derartiges Krankheitsbild kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE zu bilden. Eine entsprechende Erkrankung der Ehefrau ist durch ein Schreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 15. August 2014 und einen definitiven Kurzaustrittsbericht einer Psychiatrischen Akutstation vom 15. Juli 2013 dokumentiert. Allerdings erklärte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden nicht bereit, nähere Angaben zur Erkrankung seiner Ehefrau und Auskünfte zu deren "persönlichen Angelegenheiten" zu geben, weshalb nicht abschliessend geklärt ist, inwieweit das eheliche Zusammenleben durch die Erkrankung der Ehefrau tatsächlich erschwert oder gar verunmöglicht wurde und eine Trennung erforderlich machte. Ob der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis eines wichtigen Trennungsgrundes hinreichend nachgekommen ist, kann jedoch offengelassen werden, da aufgrund der langen Trennungszeit ohnehin nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE die Rede sein kann. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Ende 2013 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst wurde. Aufgrund der langen Trennungsdauer von inzwischen über zwei Jahren ist unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auszugehen und die Ehe ist im Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit dem Ende 2013 erfolgten Auszug des Beschwerdeführers als aufgehoben zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als dass die Eheleute eine Wiederaufnahme ihrer Ehebeziehung bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Ehefrau zwar nicht ausgeschlossen und ein gemeinsames Scheidungsbegehren inzwischen wieder zurückgezogen haben, jedoch bislang auch keine konkreten Schritte unternommen haben, die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufzunehmen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft ist sodann auch nicht absehbar. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer in einer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. September 2015 ein, zumindest seit März 2015 keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau mehr zu pflegen. Der Beschwerdeführer gibt seinen Zivilstand sodann selbst in einem aktuellen und dem Verwaltungsgericht als Beilage eingereichten Lebenslauf mit "getrennt" an. Damit entfallen sowohl ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG als auch der weitergehende Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG, zumal auch letztgenannter grundsätzlich eine Haushaltsgemeinschaft voraussetzt (Spescha in: Spescha et al., Art. 42 AuG N. 9 und Art. 43 AuG N. 4). 2.3 Da nach Ausgeführtem nicht entscheidrelevant erscheint, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Heirat Kenntnis von der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau hatte, ist auf die Einvernahme der von ihm hierzu offerierten Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Ebenso erübrigen sich weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Ehefrau. 3. 3.1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 3.2 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde zwar bereits am 13. Oktober 2010 im Kosovo geschlossen, jedoch erst mit der erneuten Einreise des Beschwerdeführers am 30. April 2011 auch in der Schweiz gelebt. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat damit erst mit letztgenanntem Datum zu laufen begonnen. Sodann wurde die Ehegemeinschaft im Sinn vorstehender Erwägungen spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers per Ende 2013 beendet. Die relevante Ehegemeinschaft hat damit weniger als drei Jahre gedauert, womit ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bereits aus diesem Grund entfällt, ohne dass eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers geprüft werden muss. 4. 4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt oder zum Schutz zwangsverheirateter Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen. 4.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht übermässig gut integriert. So war er über längere Zeit arbeitslos und vermag dies im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall) zu erklären. Jedenfalls erscheint er in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Auch die hohe Arbeitslosigkeit in seiner Heimat vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, steht die generelle wirtschaftlich Lage im Kosovo doch in keinem relevanten Zusammenhang zu seinem ehebedingten Aufenthalt. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe ein Geschäft in seiner Heimat liquidieren und eine Stelle als Filialleiter aufgeben musste, wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert und durch den diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer auch nicht mit Belegen untermauert. Vielmehr wurde die Anstellung als Filialleiter im Kosovo gemäss Lebenslauf und Bestätigungsschreiben bereits im September 2009 aufgelöst, über ein Jahr vor der Hochzeit und mehr als 1½ Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz. Auch geht aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht hervor, dass dieser im Kosovo vor seiner Hochzeit als Selbständigerwerbender ein eigenes Geschäft geführt hat. Aus den übrigen Akten ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich 2001/2002 an der Gründung eines Unternehmens im Kosovo beteiligt hatte, dessen offizielle Geschäftstätigkeit gemäss beglaubigter Übersetzung des Gründungsvertrags vom 1. November 2002 mit "…" angegeben wurde und welche offenbar mit dem Geschäft identisch ist, in welcher er nachfolgend bis September 2009 als Filialleiter tätig war. Zudem geht aus den Akten hervor, dass dieses Unternehmen im Kosovo den Beschwerdeführer 2003 als "Geschäftsführer" für "geschäftliche Besprechungen" zu einem Schweizer Spezialisten für … schickte. Inwiefern dieser Besuch mit der genannten Geschäftstätigkeit des kosovarischen Unternehmens zu vereinbaren ist, kann offengelassen werden. Ohnehin ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in seiner Heimat zuzumuten, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und den grössten Teil seines Erwerbslebens verbracht hat. Der Beschwerdeführer behauptet sodann zwar, sich mitunter aufgrund des (krankheitsbedingten) aggressiven Verhaltens seiner Ehefrau von dieser getrennt zu haben. Dass er hierbei Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, wird von ihm jedoch nicht substanziiert geltend gemacht. Damit sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen nachehelichen Härtefall begründen könnten. 4.3 Überdies hat der Beschwerdeführer in seinem Verlängerungsgesuch vom 4. März 2014 angegeben, weiterhin mit seiner Ehefrau am ehelichen Wohnsitz in D zusammenzuwohnen, obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits Ende 2013 die eheliche Wohnung verlassen und zu seinem Bruder gezogen sein will. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch eine Rückkehr in die eheliche Wohnung geplant haben sollte und erst Ende April 2014 eine eigene Wohnung angemietet hat, sind die im Verlängerungsgesuch gemachten Angaben objektiv falsch. Es kann jedoch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer hierbei auch in Täuschungsabsicht gehandelt hat und seine Aufenthaltsbewilligung damit allenfalls auch wegen falschen Angabe (oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen) im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 lit. a AuG zu widerrufen gewesen wäre. 5. Eine unter dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die aufgrund der langen Trennungsdauer und mangels regelmässiger Kontakte nicht mehr intakte und gelebte Ehe zu einer hier niedergelassenen Ausländerin nicht mehr unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration und seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in den selben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). 6. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. 7. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |