{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00769_27-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215985&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eec47157bfb39549c9bff7e3605202b0"}, "Num": [" VB.2015.00769"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.27.0  VB.2015.00769"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.27.0  VB.2015.00769"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.27.0  VB.2015.00769"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Untergang ehelicher Aufenthaltsanspr\u00fcche bei einer dauerhaften Trennung. [Der kosovarische Beschwerdef\u00fchrer trennte sich nach kurzer Ehe Ende 2013 von seiner hier niedergelassenen Ehefrau und macht psychische Probleme seiner Ehefrau f\u00fcr die Trennung verantwortlich.] Ein ehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG setzt grunds\u00e4tzlich das Zusammenwohnen der Ehegatten voraus. Getrennte Wohnorte schliessen nach Art. 49 AuG und 76 VZAE bei fortbestehender Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierf\u00fcr wichtige Gr\u00fcnde geltend gemacht werden und die Trennung lediglich vor\u00fcbergehend ist. F\u00fchren die geltend gemachten Trennungsgr\u00fcnde jedoch zu einer dauerhaften Trennung, ist unabh\u00e4ngig vom Willen der Ehegatten und der geltend gemachten Gr\u00fcnden die Ehe sp\u00e4testens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (E. 2.1). Die vom Beschwerdef\u00fchrer angef\u00fchrten Trennungsgr\u00fcnde verm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich einen wichtigen Grund f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Trennung bilden, aufgrund der bereits l\u00e4ngere Zeit anhaltenden Trennung ist ein ehelicher Aufenthaltsanspruch gleichwohl untergegangen (E. 2.2). Nacheheliche Aufenthaltsanspr\u00fcche sind aufgrund der kurzen Ehedauer und mangels ersichtlichem H\u00e4rtefall zu verneinen (E. 3 und 4). Mangels intakter und gelebter Ehe kann auch aus dem Recht auf Familienleben kein Aufenthaltsanspruch abgeleitet werden (E. 5). Keine fehlerhafte Ermessensaus\u00fcbung durch das Migrationsamt (E. 6) Keine Vollzugshindernisse (E. 7). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:06", "Checksum": "5a65ebfa9e2a6735742ca004879b94fd"}