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VB.2015.00770
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, zzt. Massnahmevollzugszentrum, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1990, reiste am 7. November 1997 mit seinen zwei Geschwistern zu seiner seit 31. März 1994 in der Schweiz lebenden Mutter ein. Am 26. April 1999 erteilte ihm das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach Beendigung der Massnahme zu verlassen. II. Am 7. Juli 2014 erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur neuen Beurteilung bei Ablauf der gültigen Niederlassungsbewilligung an das Migrationsamt zurückzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedenfalls abzusehen. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 11. November 2015 abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. III. Hiergegen erhob A am 14. Dezember 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid der Sicherheitsdirektion vollumfänglich aufzuheben, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von einer Wegweisung abzusehen; eventualiter ihn unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erst- und letztmalig zu verwarnen; subeventualiter das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen – alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Migrationsamtes. In prozessualer Hinsicht beantragte A die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes in der Person von Rechtsanwalt B. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei deshalb unverhältnismässig, weil er seit seinem 8. Lebensjahr in der Schweiz lebe. Er habe hier seine Schulausbildung und seinen Einstieg ins Berufsleben erlebt. Alle seine näheren Verwandten lebten hier. 2.2 Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren die Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf das Familienleben als Schutz vor Ausweisung kann sich ein Ausländer berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Als nahe Verwandte gelten dabei eigene Ehepartner, enge uneheliche, mit einer Ehe vergleichbare Partnerschaften und eigene Kinder (EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland, Nr. 25702/94, N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 N. 49). Darüber hinaus kann der Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK auch alle weiteren Verwandten umfassen, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Dies betrifft beispielsweise die Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. auch BGE 120 Ib 257, E. 1.d mit weiteren Hinweisen). Beziehungen zwischen Erwachsenen geniessen jedoch nicht ohne Weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11, E. 2). Der EGMR fordert in seiner Rechtsprechung teilweise ebenfalls ein solches Abhängigkeitsverhältnis (EGMR, 12. Januar 2010, A. W. Khan gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06, § 32, mit weiteren Hinweisen; 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99, § 97; BGE 120 Ib 257, E. 1.d/e), teilweise lässt er das Zusammenwohnen volljähriger Kinder mit ihren Eltern als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen (EGMR, 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 62, mit weiteren Hinweisen; 26. September 1997, Boujaïdi gegen Frankreich, Nr. 25613/94, § 33; 29. Januar 1997, Bouchelkia gegen Frankreich, Nr. 23078/91, § 41; Meyer-Ladewig, Art. 8 N. 52). In der Literatur ist das Anknüpfungsmerkmal der Abhängigkeit auf Kritik gestossen. So wird gefordert, dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll, sofern zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens – Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259 f.). Insbesondere wird geltend gemacht, dass es stossend wäre, wenn Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären als Konkubinatspartner (VGr, 21. Mai 2015, VB.2014.00568, E. 3.4; 20. Dezember 2013, VB.2013.582, E. 2.3). 2.3 Des Weiteren besteht nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auch die Möglichkeit der Berufung auf die Achtung des Privatlebens, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu beanspruchen. Hierfür braucht es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur, bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGr, 20. Januar 2012, 2C_39/2012, E. 2.3.2; 2. Februar 2010, 2C_266/2009, E. 3–5; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; 126 II 377, E. 2.c/aa; 120 Ib 16, E. 3.b). Das Bundesgericht hat bisher nur ausnahmsweise einen derartigen Anspruch anerkannt (z. B. in BGE 130 II 281, E. 3.3, wo der Beschwerdeführer im Alter von 12 Jahren in die Schweiz kam und sich seit 20 Jahren hier befand). In anderen Fällen hat das Bundesgericht eine besonders intensive soziale bzw. auch berufliche Integration regelmässig verneint; dies wiederholt auch im Falle längerer Aufenthaltsdauer (vgl. BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 3.4.1 und 3.4.2; 6. April 2011, 2C_75/2011, E. 3.3; 16. Dezember 2010, 2C_426/2010, E. 3; 23. Juni 2008, 2C_190/2008). Auch der EGMR fordert für einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruch die Etablierung persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen während eines lang andauernden Aufenthalts, die für das Privatleben wesentlich sind (vgl. EGMR, 9. Dezember 2010, Gezginci gegen die Schweiz [16327/05], N. 46, 51 ff., 60 ff.; 16. Oktober 2008, Taliadorou gegen Zypern [39627/05], Ziff.53 und 54; 16. Juni 2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland [60654/00], N. 102; 27. Juli 2004, Sidabras und Mitb. gegen Litauen [55480/00], N. 42 ff.; Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Art. 8 N. 67 mit weiteren Hinweisen). Der EGMR scheint dabei tiefere Hürden als das Bundesgericht für eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens anzunehmen (vgl. z. B. EGMR, 15. November 2011, Shala gegen die Schweiz [52879]; 9. Dezember 2010, Gezginci gegen die Schweiz [16327/05], N. 46, 51 ff., 60 ff.; 24. November 2009, Omojudi gegen Grossbritannien [1820/08]). 2.4 Der in Indien geborene, inzwischen 26-jährige Beschwerdeführer reiste am 7. November 1997 im Alter von sieben Jahren mit seinen zwei Geschwistern zu seiner seit 31. März 1994 in der Schweiz lebenden Mutter ein. Da der Vater starb, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alte war, lebte er bis zu seiner Einreise in die Schweiz bei seiner Grossmutter in Indien, welche mittlerweile ebenfalls gestorben ist. Der Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz mehrere strafrechtliche Verurteilungen: - Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 8. Mai 2008 (mehrfach versuchter Raub, Angriff, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von eineinhalb Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde eine persönliche Betreuung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStGB] sowie eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 JStGB angeordnet). - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie ein Strassenverkehrsdelikt; Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug. Der Vollzug wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben, bei einer Probezeit von drei Jahren. Im Übrigen wurde sie vollzogen). - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2012 (Raub, mehrfacher Diebstahl sowie mehrfache Sachbeschädigung. Bezüglich der vom Justizvollzug des Kantons Zürich am 6. Juli 2010 verfügten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde die Rückversetzung angeordnet. Unter Einbezug dieses Strafrestes wurde der Beschwerdeführer mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Zudem wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinn von Art. 61 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Dezember 2012 in der halboffenen Abteilung des Massnahmezentrums C. Die Massnahme dauert längstens bis am 16. Dezember 2016. Im Massnahmezentrum absolviert er eine Lehre als … und erzielte 2014 einen Lehrlingslohn von Fr. 680.- pro Monat. Vor der Einweisung in das Massnahmezentrum C lebte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter und ihrem tibetischen Lebenspartner. 2.5 Was die familiären Beziehungen des Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV betrifft, so ist er weder verheiratet noch hat er eigene Kinder. Auch ein Konkubinatsverhältnis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer pflegt hingegen ein enges Verhältnis zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern. Bei der Mutter lebte er vor der Einweisung in das Massnahmezentrum im Jahr 2012, und war von ihr auch finanziell abhängig. Ein darüber hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung existiert nicht. Zwar ist das besondere Abhängigkeitsverhältnis wie dargelegt in der Kritik. Jedoch reichen im konkreten Fall nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die übrigen Umstände nicht aus, um sich auf eine besonders enge Bindung zu den Eltern im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu berufen, selbst wenn der Beschwerdeführer aus dem Massnahmezentrum C den Kontakt zu seiner Mutter und zu einem Teil seiner Geschwister weiter pflegt. Insbesondere lebt der Beschwerdeführer aufgrund des Massnahmevollzugs seit 4 Jahren nicht mehr alltäglich mit seiner Mutter zusammen, sodass eine besonders enge Beziehung im Sinn der Rechtsprechung nicht angenommen werden kann (im Gegensatz zu z. B. VGr, 21. Mai 2015, VB.2014.00568, E. 3.4). Auch wurden die Besuchsmöglichkeiten der Familienmitglieder im Massnahmezentrum offenbar regelmässig nicht genutzt und der Kontakt seitens des Beschwerdeführers zur Familie ausschliesslich anlässlich der Öffnungen vom Vollzug gepflegt. Was die Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens betrifft, so sind auch hier nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich. Auch wenn der EGMR teilweise tiefere Hürden anzusetzen scheint, so ist im konkreten Einzelfall nicht von einer besonderen Integration auszugehen. Nach Abschluss der Oberstufe besuchte der Beschwerdeführer das zehnte Schuljahr und fing danach mit einer Ausbildung an der Schule I in D an (die er aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 2009 abbrechen musste). Nebenbei arbeitete er Teilzeit im Gastgewerbe. Seit Einweisung in das Massnahmezentrum C lässt sich der Beschwerdeführer als … ausbilden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwar einige Freunde in der Schweiz, was jedoch zu keinem überdurchschnittlichen Privatleben im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt – trotz der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist deshalb zu verneinen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Wegweisung sei auch deshalb unverhältnismässig, da er zwar straffällig geworden sei, sich nun aber eingliedern wolle und wisse, dass nichts mehr passieren dürfe. Des Weiteren habe er zu seinem Heimatland kaum Beziehungen; auch deshalb seien seine Chancen auf eine Integration in Indien gering und eine Wegweisung unzumutbar. 3.2 Für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG fordert, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde. Art. 62 und Art. 63 AuG sind als "Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich führt selbst ein Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 8; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 63 N. 10 f). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass die vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer sind in Zusammenhang mit der Straftat namentlich die Schwere der Tat und das Alter des Ausländers zur Tatzeit, das Verhalten nach der Tat und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt, zu berücksichtigen (BGr, 28. Februar 2012, 2C-839/2011, E. 2.2; BGE 139 I 31, E. 2.3; BGE 135 II 377, E. 4.3). Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt. Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Selbst bei einer ausländischen Person, die sich seit sehr langer Zeit hier aufhält, ist ein Widerruf bei wiederholter Straffälligkeit bzw. schweren Delikten nicht ausgeschlossen (BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch gebietet sich hier eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, nicht integriert hat (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 2a). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 2.3). Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu tragen, insbesondere, welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende Wegweisung für die betroffene Person im Heimatland haben – dabei sind alle sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Heimatland zu berücksichtigen (Hunziker, Art. 63 N. 14 ff.; BGE 139 I 31, E. 2.3). Auf der anderen Seite fällt die hiesige Integration ins Gewicht. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 3). 3.3 Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt dahingegen die Verhältnismässigkeit des Widerrufs. Was erstens die Schwere und Schuld bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten anbelangt, so hat er im jugendlichen (2008) und im Erwachsenenalter (2010 und 2012) mehrere Straftaten begangen. Einen Teil der genannten Straftaten hat er als Jugendlicher begangen, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts speziell zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. BGE 139 I 31, E. 2.3.3, mit weiteren Hinweisen). Bei schweren Straftaten, wozu schwere Delikte gegen Leib und Leben oder Drogendelikte gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden und das jugendliche Alter in diesem Sinn nicht berücksichtigt werden (BGE 139 I 31, E. 2.3.2, BGE 130 II 176, E. 4.2 ff.; BGE 129 II 215, E. 6 und 7). Die zur Jugendzeit verübten Delikte des Beschwerdeführers bestanden in mehrfach versuchtem Raub, Angriff, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ausgesprochen wurde eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsentzug, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von eineinhalb Jahren aufgeschoben wurde. Die mehrfach versuchten Raubtatbestände (welche als schwerste Delikte im Urteil von 2008 zu erachten sind) beinhalteten insbesondere Versuche, das Portemonnaie eines Betroffenen unter Verursachung einer einfachen Körperverletzung zu erlangen sowie auf das rechtswidrige Behalten eines I-Pods, ebenfalls unter Verursachung einer einfachen Körperverletzung. Bei den Tatbegehungen scheute sich der Beschwerdeführer nicht, seinen Opfern jeweils mehrere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, um ihnen Wertgegenstände abzunehmen. Beim Delikt der einfachen Körperverletzung schlug der Beschwerdeführer zusammen mit Mittätern den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht und mit einer Gürtelschnalle gegen den Kopf. Zudem mischte er sich in alkoholisiertem Zustand in eine Auseinandersetzung ein und schlug mit einer Bierflasche drei Mal auf den Kopf des Opfers ein. Das Jugendgericht führte dazu aus, das Vorgehen des Beschwerdeführers im Alter von siebzehn Jahren zeige eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber Personen und fremdem Eigentum. Der Beschwerdeführer würde durch eine unzureichende situative Wahrnehmung, Impulssteuerung und fehlende Selbstkontrolle auffallen. Dabei habe er mit überschiessender Gewaltanwendung die Opfer erheblich gefährdet. Der Beschwerdeführer sei auch nicht davor zurückgeschreckt, dem Opfer weitere Schläge zu versetzen, obwohl es wehrlos am Boden gelegen habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege erheblich. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer einerseits ein Rückfallrisiko attestiert, andererseits eine kooperative und einsichtige Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern und Familienbegleitern. Die vom Beschwerdeführer im jugendlichen Alter begangenen Straftaten sind nicht als besonders schwer im Sinn der Rechtsprechung zu erachten. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zu dieser Zeit ist in der Abwägung deshalb bis zu einem gewissen Mass zu berücksichtigen; ebenso jedoch auch seine oben genannte rücksichtslose Vorgehensweise bei den verursachten einfachen Körperverletzungen. 3.4 Der Beschwerdeführer hat im Erwachsenalter zwei weitere strafrechtlich relevante Urteile erwirkt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 wurde der Beschwerdeführer unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig gesprochen und mit einer Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug belegt. Das Bezirksgericht Zürich führte aus, betreffend die gewerbs- und bandenmässig verübten Diebstähle sei der beträchtliche Deliktsbetrag wie auch die hohe Anzahl von etwa sechzig Einbruchdiebstählen im Zeitraum von November 2008 bis März 2009 und das dreiste bzw. skrupellose Vorgehen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe im Februar und März 2009 fast täglich einen Einbruchdiebstahl verübt. Die Deliktserie sei erst durch die Verhaftung des Beschwerdeführers beendet worden. Des Weiteren habe er an Vandalenakten mitgewirkt, welche einen weitaus höheren Sachschaden als bei Einbruchdiebstählen üblich seien. Das Motiv habe eigennützig in der Finanzierung von Kleidung und Ausgang bestanden. Dabei habe er hinsichtlich fremden Eigentums keinerlei Rücksicht genommen und ein egoistisches und rücksichtsloses Vorgehen sowie eine sinnlose und erschreckende Zerstörungswut an den Tag gelegt. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei deshalb als schwer zu qualifizieren. Auch in diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer ein kooperatives und einsichtiges Verhalten während der Untersuchung attestiert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer des Raubes, des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig befunden und mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass es beim Raub zwar zu keinerlei körperlicher Gewalt gekommen und deshalb von einer eher milderen Rechtsgutsbeeinträchtigung auszugehen sei. Die Tat sei aber dennoch nicht zu verharmlosen. Das Tatmotiv sei die Erlangung von Geld für den Ausgang gewesen. Aus rein egoistischem Anlass sei der Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden. Darüber hinaus sei die angedrohte körperliche Gewalt, insbesondere die Drohung, den Geschädigten "abzustechen" mit der gleichzeitigen Bewegung zur Gesässtasche massiv, was die Tatschwere entsprechend erhöhe. Der eher geringe Deliktswert von Fr. 70.- könne insoweit nicht zu einer Reduktion der Tatschwere führen, als der Beschwerdeführer und seine Mittäter wohl auch mehr Geld genommen hätten. Aufgrund des festgestellten Blutalkoholwertes von mindestens 1.63 und maximal 2.35 Gewichtspromille sei eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Das Verschulden wurde insgesamt als leicht qualifiziert. Auch bei den Einbruchdiebstählen in ein SBB-Bahnwärterhäuschen und in den Laden H am Bahnhof D habe der Beschwerdeführer nicht aus einer eigentlichen Notlage, sondern aus rein finanziellen, egoistischen Motiven gehandelt. Fast scheine es so, als hätten er und seine Mittäter "den Kick" gesucht und sich deshalb spontan entschlossen, in zwei verschiedenen Lokalitäten einen Einbruchdiebstahl zu verüben, wobei es beim jeweiligen Versuch geblieben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Geringschätzung gegenüber fremdem Eigentum offenbart. Auch ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer während laufender Strafuntersuchung delinquierte. Insgesamt wurde das Verschulden des Beschwerdeführers aber auch hier als leicht qualifiziert. Gleichzeitig wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinn von Art. 61 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung aufweise. Die Legalprognose sei nicht besonders günstig; für Eigentumsdelinquenz liege sie bei bis zu 50 %. Der recht frühe Beginn gleichsinniger Delikte und die nur geringe Beeinflussbarkeit durch juristische Interventionen sei legalprognostisch negativ zu werten. Andererseits sei aber auch festzustellen, dass der Beschuldigte zumindest mit Körperverletzungsdelikten seit der Haftstrafe nicht mehr auffällig geworden sei. Gemäss Gutachten seien beim Beschuldigten aufgrund seiner intellektuellen Ressourcen und seiner vorhandenen sozialen Kompetenz recht gute Chancen vorhanden, künftig frei von Delinquenz zu leben, wenn im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene eine Festigung der Persönlichkeit und eine dauerhafte berufliche und soziale Integration gelinge. Beim Beschwerdeführer seien die Fähigkeit und Bereitschaft prinzipiell vorhanden, auch wenn eine gewisse Chuzpe und ein Bemühen, sich zu entziehen und den leichtesten Weg zu gehen, nicht zu übersehen sei. Des Weiteren sei zu beachten, dass aufgrund fehlender Therapie deliktrelevante Bereiche, Dissozialität und Gewaltbereitschaft therapeutisch noch nicht angegangen werden konnten. 3.5 Der Beschwerdeführer trat die Massnahme in der halboffenen Abteilung im Massnahmezentrum C am 17. Dezember 2012 an. Zum bisherigen Massnahmevollzug liegen für jedes Jahr verschiedene Berichte und Verfügungen vor. Im Verlauf des Massnahmevollzugs kam es zu verschiedenen Regelverstössen. Mehrfach kehrte der Beschwerdeführer nicht mehr aus den Vollzugsöffnungen zurück, teilweise mit der Begründung, die Massnahme "stresse" ihn. Der Beschwerdeführer bestellte unerlaubterweise Essen auf das Massnahmevollzugsareal, war im Besitz von unerlaubten Kommunikationsmitteln und konsumierte Cannabis und Alkohol. Am 13. April 2014 hat der Beschwerdeführer unter starkem Cannabiskonsum Asche aus seinem Aschenbecher im Mülleimer der Toilette entsorgt, worauf es zu einem Brand und Sachschaden gekommen ist. Die Alkohol- und Drogentests, welche nach Vollzugsöffnungen angeordnet wurden, fielen zu einem beträchtlichen Teil negativ aus. Hingegen wurde der Beschwerdeführer während der Öffnungszeiten des Vollzugs (seit inzwischen fast 4 Jahren) nicht wieder straffällig, was Eigentums- und Körperverletzungsdelikte anbelangt und verrichtete er angeordnete Arbeitsaufträge während des Vollzugs offenbar sauber. In diagnostischer Hinsicht wurden beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Zügen sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol diagnostiziert. Der Beschwerdeführer weise eine hohe Kränkbarkeit, ein Dominanzstreben sowie ein starkes Autonomiebewusstsein auf, wobei der wiederholte Einfluss von Cannabis und Alkohol eine therapeutisch erarbeitete Verbesserung dieser Verhaltensweisen erschwere. Gemäss Legalprognose wurde ein strukturelles Rückfallrisiko festgestellt. Die Gefahr für die Begehung von erneuten Eigentumsdelikten befinde sich im moderaten bis mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich. Der Beschwerdeführer bekunde zwar wiederholt die Absicht, an sich zu arbeiten und in Zukunft ein deliktfreies Leben bestreiten zu wollen, jedoch gelinge die Transferleistung von der Willens- auf die Handlungsebene schlecht. Insgesamt sei der Massnahmeverlauf bis und mit 2014 als eher ungünstig zu bezeichnen, eine Weiterführung der Massnahme unter Berücksichtigung der Massnahmebedürftigkeit und der grundsätzlich vorhandenen Massnahmefähigkeit jedoch indiziert. Der Bericht für das Jahr 2015 ist noch ausstehend. 3.6 Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Erwachsenenalter eine kriminelle Energie und Rückfälligkeit bezüglich der Begehung von teilweise schwerwiegenden Eigentumsdelikten aufweist. Sowohl die Art und Schwere der Tat als auch das Verschulden des Beschwerdeführers wurde beim jüngsten Delikt aus dem Jahr 2011 hingegen als leichter als bei den vorangehenden Delikten aus den Jahren 2008 und 2009 qualifiziert (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2012, 10/15, S. 9, 10, 12). Des Weiteren ist es seit der Verurteilung durch das Jugendgericht im Jahr 2008 zu keinen Verurteilungen mehr wegen Körperverletzungsdelikten gekommen. Die verschiedenen Freiheitsstrafen, welche der Beschwerdeführer erlangt hat, haben offensichtlich keinen umfassenden Warn- oder Abschreckungseffekt zu erzeugen vermocht. Zwar bekundete der Beschwerdeführer verschiedentlich, dass seine Straftaten ihm leid tun und er sich inskünftig zu bessern gedenke; mit seinem Verhalten sowohl bei seinen Straftaten als auch im Massnahmevollzug offenbarte er andererseits an verschiedenen Stellen ein gewisses Unvermögen, sich an die hier geltende Ordnung zu halten. Aufgrund des unzureichenden Lerneffekts des Beschwerdeführers können weitere Delikte (insbesondere Eigentumsdelikte) nach Abschluss des Massnahmevollzugs nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, der Rückfälligkeit und der Legalprognose, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei dieser Sachlage besteht ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. 3.7 Zu berücksichtigen sind des Weiteren die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart trifft. Der Beschwerdeführer, geboren 1990, ist tibetischen Ursprungs und wurde als tibetischer Flüchtling in Indien geboren. Sein Vater starb in Indien, als er zwei Jahre alt war. Seine Mutter reiste 1994 in die Schweiz ein, während der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter verblieb und seine zwei Geschwister teilweise in Heimen unterkamen. Der Beschwerdeführer besuchte in Indien den Kindergarten und die ersten Schuljahre. Er sagt aus, dass die Familie zu diesem Zeitpunkt als staatenlos galt und die Mutter, um für ihre Kinder in der Schweiz Aufenthalt zu beantragen, die indische Staatsbürgerschaft beantragt habe. Er und seine zwei Geschwister reisten 1997 in die Schweiz ein; er hält sich somit seit seinem 8. Lebensjahr in der Schweiz auf und hat hier seine Schulausbildung absolviert. Als der Beschwerdeführer dreizehn Jahre alt war, trennte sich seine Mutter vom Stiefvater, zu welchem der Beschwerdeführer offenbar ein sehr gutes Verhältnis pflegte. In der Folge fiel der Beschwerdeführer durch eine zunehmend ungünstige soziale und persönliche Entwicklung auf. Nach dem Schulaustritt ab Oktober 2006 nahmen die Delikte hinsichtlich schwere und Frequenz zu. Nach Abschluss der Sekundarschule absolvierte der Beschwerdeführer ein Motivationssemester (ähnlich wie das 10. Schuljahr). Weil er keine Lehrstelle finden konnte, erfolgte am 14. September 2007 seine Einweisung in die Jugendstätte F in G mit dem Ziel, ihm in einem strukturierten Rahmen eine Ausbildung zu ermöglichen und ihn in seiner persönlichen Entwicklung zu fördern. Aufgrund seiner zunehmenden Verweigerungshaltung wurde er per 27. November 2007 entlassen. Danach begann er die eine Ausbildung an der Schule I, welche er für den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe unterbrechen musste. Nach seiner Entlassung begann er die Ausbildung an der Schule I von Neuem, bis es zur neuen Verurteilung im Jahr 2012 unterbrechen musste. Seit dem 17. Dezember 2012 befindet sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum C, wo er eine Lehre als ... absolviert und 2014 einen Lehrlingslohn von Fr. 680.- pro Monat erzielte. Heute pflegt der Beschwerdeführer offenbar ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern, seine einzigen ihm bekannten Verwandten, und besitzt einige Freunde aus seiner Schulzeit. Seit 1997 hat der Beschwerdeführer Indien nur noch zweimal für kurze Zeit bereist, um seine Grossmutter zu besuchen, welche inzwischen allerdings verstorben ist. Einige Verwandte leben noch in den USA und in Kanada, diese hat der Beschwerdeführer offenbar aber noch nie gesehen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer fliessend Schweizer- und Schriftdeutsch spricht und nie Sozialhilfe bezog. Er befindet sich inzwischen im 3. Lehrjahr und somit kurz vor Beendigung seiner Lehre. Er sagt aus, dass er gerne seine Lehre als ... abschliessen und nebenbei eine Ausbildung zum … machen, später eine Familie gründen wolle. Zusätzlich zu seiner Straffälligkeit zeigt sich somit insgesamt kein Bild einer besonders erfolgreichen Integration; aufgrund seines bald 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz, seiner Familie und der fast abgeschlossenen Lehre ist eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers allerdings doch offensichtlich. Gleichzeitig gibt der Beschwerdeführer an, nur ein bisschen Tibetisch (auf einer Skala von 1 bis 10 bei ca. 3 und 4) aber praktisch kein Englisch und keinerlei Hindi zu verstehen und zu sprechen. Dies wird durch die hier lebende Familie bestätigt. Zu Indien bestehen seitens des Beschwerdeführers, der eigentlich Tibeter ist, unbestrittenermassen keinerlei Bezug und auch keine sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die indische Kultur nicht zu kennen und bei einer Rückkehr nach Indien gezwungen zu sein, in einer tibetischen Siedlung unterzukommen. Gemäss einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe herrsche dort jedoch seit Jahren erhebliche Arbeitslosigkeit und sei der Zugang für tibetische Flüchtlinge zu einer höheren Schulbildung, Recht auf Landbesitz sowie die Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Im Bericht werde ebenfalls festgehalten, dass sich Indien seit den 1990er Jahren vermehrt intolerant gegenüber den Tibetern und deren Grundrechten zeige. Mit einer abgeschlossenen, sich auf die westliche Küche beziehende Lehre sei der Beschwerdeführer ohne Sprachkenntnisse und soziale Kontakte in einer tibetischen Siedlung, in welcher Flüchtlinge unter schwierigen Umständen ihren Lebensunterhalt bestritten, nicht für eine stabile Zukunft gerüstet. 3.8 Insgesamt ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Verhältnisse in Indien nicht gänzlich unvertraut sind, da er bis zu seinem 7. Lebensjahr dort lebte und auch den Kindergarten und die ersten Schuljahre in einer tibetischen Siedlung besuchte. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass seit zwanzig Jahren bzw. aus heutiger Sicht keinerlei Bezug zum Land mehr besteht. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Hindi spricht; hiervon kann, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, auch nicht einfach ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre bei seiner Rückkehr wohl gezwungen, in einer tibetischen Siedlung unterzukommen. 3.9 Der Beschwerdeführer hat somit keinerlei Beziehungen mehr zu Indien. Angesichts der Tatsache, dass auf der anderen Seite keine besonders schweren Delikte vorliegen, ist zu prüfen, ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme angeordnet werden könnte. Als solche sieht das Gesetz die Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene. Das Bundesgericht erachtet den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, welcher sich seit sehr langer Zeit in der Schweiz aufhält, als nur unter strengen Bedingungen zulässig. Eine Verwarnung bzw. Androhung muss einem Bewilligungswiderruf zwar nicht zwingend vorangehen. Rechtsprechungsgemäss kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird. Allerdings tendiert das Bundesgericht dazu, bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass der Ausländer vorab verwarnt wird (BGr, 5. März 2015, 2C_446/2014, E. 4.1; 30. Juli 2011, 2C_283/2011, E. 2.3; 10. Juni 2008, 2C_319/2008, E. 2). Im vorliegenden Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bis anhin keine Androhung bzw. Verwarnung ausgesprochen. Angesichts der besonders grossen Härte, die mit einer Wegweisung nach Indien verbunden wäre und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine besonders schweren Straftaten beging und seit vier Jahren in den Öffnungen des Massnahmevollzugs nicht mehr im Bereich von Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten delinquiert hat, erscheint der Widerruf als unverhältnismässig. Anstelle des Widerrufs ist der Beschwerdeführer zu verwarnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten erneut geprüft würde, wobei er bei erneuter Prüfung trotz der damit verbundenen grossen Härte mit einem Widerruf und einer Wegweisung zu rechnen hätte. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Sinn eine letzte Chance zu geben. Der Beschwerdeführer ist somit zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. Die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dem Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Kosten des Rekursverfahrens aber aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen wurden sowie das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt wurde, ist für das Rekursverfahren keine neue Kostenverteilung vorzunehmen (hingegen auf eine spätere Einforderung der Kosten des Rekursverfahrens zu verzichten, vgl. Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Vorinstanz vom 11. November 2015). Hingegen wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Auszahlung der Parteientschädigung hat an Rechtsanwalt B zu erfolgen. 5. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Für seine Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Rechtsvertreter gemäss der von ihm eingereichten Honorarnote vom 14. Dezember eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'177.05.- geltend. Mit Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'200.- im Beschwerdeverfahren, auszuzahlen an Rechtsanwalt B, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ebenfalls als gegenstandslos. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Juni 2014 und Dispositiv-Ziff. I und II sowie der letzte Satz in Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2015 werden aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar an Rechtsanwalt B. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |