{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00770_2016-02-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216056&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6099bf1d83dcdbab45c9335d02b68168"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00770"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.02.2016  VB.2015.00770"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.02.2016  VB.2015.00770"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.02.2016  VB.2015.00770"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Straff\u00e4lligkeit. Art. 8 EMRK. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Heimatentfremdung. Verwarnung. Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Er hat keine eigene Familie im Sinn der Rechtsprechung und wohnt als Erwachsener auch nicht mehr mit seiner Mutter zusammen. Auch auf den Schutz des Privatlebens kann sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht berufen, da keine besonders intensive Integration vorliegt (E. 2.). Der Beschwerdef\u00fchrer ist zwar straff\u00e4llig geworden, hat aber einen Teil der Straftaten als Jugendlicher begangen; des Weiteren liegen keine besonders schweren Delikte vor. Hingegen besteht als eigentlicher Tibeter keinerlei Bezug zum Heimatland Indien mehr, dessen Sprache der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht spricht. Der Beschwerdef\u00fchrer spricht jedoch fliessend Schweizer- und Schriftdeutsch und ist dabei, in der Schweiz eine Lehre abzuschliessen. Er wurde des Weiteren in der Vergangenheit nie verwarnt. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erschiene deshalb als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Beschwerdef\u00fchrer wird deshalb verwarnt (E. 3.). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:05", "Checksum": "7f58704868c1a292335dd608077ddc05"}