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Geschäftsnummer: VB.2015.00771  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Korrekte Abklärung der Legitimation durch das Baurekursgericht; Bestätigung des Nichteintretensentscheids.
Das Baurekursgericht hat das Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen eingehend geprüft. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar über eine enge Raumbeziehung zur streitbetroffenen Liegenschaft. Sie versäumen es jedoch zu begründen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid nachteilig betroffen sein könnten. Die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht zu prüfen (E. 2).
Abweisung.
 
Stichworte:
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG
LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN
MATERIELLE BESCHWER
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00771

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 17. März 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    C AG, vertreten durch RA D,

 

2.    Baukommission der Gemeinde Dürnten,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission der Gemeinde Dürnten erteilte der C AG am 18. August 2015 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der X-Strasse 02 im Ortsteil Y, Gemeinde Dürnten. Am 3. November 2015 wurden Revisionspläne bewilligt.

II.  

B und A rekurrierten gegen erstere Bewilligung als Eigentümer eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes an das Baurekursgericht. Dieses fällte am 2. Dezember 2015 einen Nichteintretensentscheid. Die Bewilligung vom 3. November 2015 blieb unangefochten.

III.  

Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 14. De­zember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

Die Vorinstanz beantragte am 14. Januar 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit demselben Schluss liess sich gleichentags die Baukommission der Gemeinde Dürnten vernehmen. Am 25. Januar 2016 reichte die C AG eine Beschwerdeantwort ein, worin sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerin haben die Beschwerdeführenden ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, da dies Voraussetzung der Prüfung ihrer materiellen Rügen ist. Die Beschwerdeschrift vermag zudem den formellen Gültigkeitserfordernissen von § 54 Abs. 1 VRG (Enthalten eines Antrags und einer Begründung) zu genügen: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden die in dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen bei Beschwerden von Laien nicht streng gehandhabt (VGr, 27. Oktober 2003, VB.2003.00238, E. 2.2 mit Hinweisen) und aus der vorliegenden Beschwerdeschrift geht namentlich der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids eindeutig hervor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Abklärung der Legitimation korrekt vorgenommen hat bzw. zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung der materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht hat das Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen eingehend geprüft. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden zwar über eine enge Raumbeziehung zur streitbetroffenen Liegenschaft verfügen, es aber nichtsdestotrotz versäumen zu begründen, inwiefern sie durch die angefochtene Bewilligung beschwert seien. Die fragliche Rekursschrift liegt bei den Akten. Darin beantragen die Beschwerdeführenden zwar, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen. Dies wurde im Bewilligungsverfahren jedoch ohnehin nicht getan. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien mit der Anordnung der Fenster, der Farbgestaltung und weiteren Elementen der geplanten Baute nicht zufrieden. Sie erklären jedoch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie nachteilig betroffen sein könnten.

Auch im vorliegenden Verfahren legen die Beschwerdeführenden nicht dar, weshalb ihre Legitimation zu bejahen gewesen wäre; sie setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht näher auseinander. Zudem ist aus den Akten nichts ersichtlich, was auf eine unkorrekte Würdigung der Legitimationsfrage durch das Baurekursgericht hindeuten würde. Der angefochtene Entscheid ist mithin rechtmässig.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Vorinstanz zulässigerweise einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, sind die materiellen Vorbringen (unter anderem betreffend die Erfüllung der Auflagen, die Bewilligung einer Wärmepumpe, eine allfällige Grenzverschiebung, die – nicht von beiden Parteien unterzeichnete – Vereinbarung vom Juli 2014 etc.) nicht zu prüfen.

3.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden solidarisch kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Sie sind weiter solidarisch zu verpflichten, die private Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   110.–--   Zustellkosten,
Fr. 2'110.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ½, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % MWST) zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht;
c)    den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                      Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: