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Geschäftsnummer: VB.2015.00772  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung aufgrund nicht deklarierter Wertgegenstände.

Nach einem Einschleichdiebstahl, welcher Folge eines Brandes in der Wohnung der Beschwerdeführerin war, erstellte Letztere zuhanden der Versicherung eine Inventarliste der abhanden gekommenen Gegenstände und über deren Neuwert. Diese Kleidungs- und Schmuckstücke sowie elektronischen Geräte hatte sie jedoch nie bei der Sozialbehörde deklariert. Als diese von ihr wirtschaftliche Hilfe in diesem Umfang zurückforderte, machte die Beschwerdeführerin geltend, ein Teil der Gegenstände sei eine Leihgabe gewesen oder gehöre Verwandten. Die Beschwerdegegnerin sah keinerlei Hinweise dafür, dass nicht die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Gegenstände war. Die Vorinstanz würdigte die Bestätigung einer Verwandten bezüglich Leihgabe mit keinem Wort, was eine rechtliche Gehörsverletzung darstellt (E. 4.3). Grundlagen zur Verwertung von Vermögensgegenständen (E. 5.4.2, 5.5.). In der Praxis wird bei zu veräussernden Vermögenswerten in der Regel auf den Verkehrswert bzw. den Erlös abgestellt, wovon vorliegend nicht abzuweichen ist, weshalb nicht auf den Neuwert abgestellt werden kann (E. 5.6).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse und des mutmasslichen Verkehrswerts der Vermögensgegenstände. Gewährung UP/URB.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DEKLARATION
FÜRSORGE
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
VERMÖGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 14 SHG
§ 26 SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00772

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, aus dem Land C (geboren 1984), wurde seit Dezember 2009 – mit Unterbrüchen – von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Per 31. August 2014 wurde die Sozialhilfe mangels Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D A gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 76'532.35 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Weiter wurde A in analoger Anwendung von Art. 62 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, die zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 523.- den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Bis zu einer erneuten Unterstützung werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen gestützt auf Kap. E.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet.

B. Dagegen erhob A am 21. Januar 2015 Einsprache an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde Stadt Zürich (SEK). Mit Entscheid vom 19. März 2015 reduzierte die SEK die auf § 26 lit. a SHG gestützte Rückerstattungsforderung auf Fr. 74'362.60 und wies die Einsprache im Übrigen ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 29. April 2015 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der SEK vom 19. März 2015.

Mit Beschluss vom 5. November 2015 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und hob die Rückerstattungsforderung zufolge ungerechtfertigter Bereicherung von Fr. 523.- auf und verpflichtete A, die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 74'362.60 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzuerstatten.

III.  

Dagegen erhob A am 10. Dezember 2015, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2015 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie der Sozialbehörde der Stadt Zürich keine Leistungen zurückerstatten müsse. Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die gestohlenen Gegenstände tätige. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Weiter beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde­schrift.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 wurde das Fristerstreckungsgesuch von A abgewiesen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 6. Januar 2016 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Januar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 19. März 2015 und im Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2015.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die 30-tägige Beschwerdefrist nach § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG mit der Beschwerde vom 10. Dezember 2015 eingehalten wurde.

Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist auf der Post nicht ab und musste er aufgrund eines bestehenden verfahrensrechtlichen Verhältnisses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Anordnung rechnen, so gilt eine Zustellungsfiktion: Es wird fingiert, dass die Mitteilung am siebten Tag – gerechnet ab dem Tag, an dem die Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wurde – zugestellt wurde, selbst wenn dieser Tag ein Sonntag oder Feiertag ist, an dem die Post geschlossen ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit am achten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch zu laufen – unabhängig davon, ob es sich bei diesem Tag um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 90).

Die Beschwerdeführerin musste aufgrund des hängigen Rekursverfahrens unzweifelhaft mit einer Zustellung des Bezirksrats rechnen. Der angefochtene Beschluss datiert vom 5. November 2015 und wurde am 6. November 2015 versandt. Er konnte der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Umzugs an der bisher bekannten Adresse jedoch nicht zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin hätte der Vorinstanz eine allfällige Adress­änderung unaufgefordert mitteilen müssen (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86). Mit Schreiben vom 10. November 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels per A-Post an ihre aktuelle Adresse zugestellten Briefs mit, dass der Beschluss vom 5. November 2015, welcher ihr hiermit nochmals zugestellt werde, gleichwohl als am letzten Tag der – unbenutzten – Abholfrist als zugestellt betrachtet werde. Davon ausgehend, dass die Abholungseinladung am Tag nach dem Versand und somit am 7. November 2015 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt worden wäre, wäre die Abholfrist bis zum 13. November 2015 gelaufen. Die Beschwerdefrist begann damit am 14. November 2015. Mit Eingang der Beschwerdeschrift am 11. Dezember 2015, Poststempel datierend vom 10. Dezember 2015, wurde die Beschwerdefrist folglich eingehalten.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist demnach das Bestehen einer Notlage. Sozialhilfe ist subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe, zu Leistungsverpflichtungen Dritter und zu freiwilligen, nicht zweckgebundenen Leistungen Dritter (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2, Version vom 11. Juli 2014).

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm Sozialhilfe geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die Sozialhilfebezügerin gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 SHG verstösst. Nach § 18 Abs. 3 SHG meldet der Hilfesuchende unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte.

2.3 Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2; VGr 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die auf ihrem Bankkonto am 6. Februar 2012 und 6. März 2012 eingegangenen Lohneinnahmen der Firma E in der Höhe von Fr. 2'945.95 und Fr. 1'621.45 pflichtwidrig nicht deklariert, obschon sie wiederholt auf ihre sozialhilferechtlichen Pflichten hingewiesen worden sei. Diese Beträge seien zudem nicht durch Abzüge abgegolten worden; dies betreffe offensichtlich einen anderen Lohnbetrag. Zudem habe sie es unterlassen, ihr am 2. August 2013 und am 13. Dezember 2013 gutgeschriebene Lohnbeträge der Firma F (Fr. 450.- und Fr. 515.20) von sich aus mitzuteilen, weshalb sie auch in diesem Umfang unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt habe. Der Wert des Deliktguts eines Einbruchs in der Nacht vom 21. Dezember 2012 in die Wohnung der Beschwerdeführerin betrage gemäss Inventarliste von Schutz & Rettung Fr. 68'830.-, wobei dieser Betrag auch von der Stadtpolizei der Stadt Zürich angegeben worden sei, und als Geschädigte sei nur die Beschwerdeführerin aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe es somit pflichtwidrig unterlassen, diese leicht veräusserbaren Vermögenswerte im Wert von Fr. 68'830.- gegenüber der Sozialhilfebehörde zu deklarieren. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, den Beweis zu erbringen, dass die Gegenstände sich nicht in ihrem Eigentum befunden hätten. Sie sei jedoch nicht in der Lage, zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bzw. an der Eigentumsvermutung anzubringen. Vielmehr seien ihre Vorbringen als Schutzbehauptungen einzustufen, weshalb die wirtschaftliche Hilfe in diesem Umfang zurückzuerstatten sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt infrage, ob die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime genügend eingehalten und insbesondere die Eigentümerschaft der diversen gestohlenen Vermögenswerte sowie deren Verkaufs- und Affektionswert genügend abgeklärt habe. In der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012 sei es in ihrer Wohnung zu einem fatalen Brand gekommen, nach welchem ihre dreijährige Tochter an einer Rauchvergiftung gestorben sei. Unmittelbar nach dem Brand seien sämtliche Wertgegenstände durch Einbrecher gestohlen worden. Diese Gegenstände hätten einen Neuwert bzw. Wiederbeschaffungswert von Fr. 68'830.- gehabt, den sie bei der Versicherung mit einer Inventarliste geltend gemacht habe. Einige dieser Gegenstände gehörten jedoch nicht ihr selbst, sondern ihren Verwandten. Ihre Cousine habe schriftlich ausdrücklich geltend gemacht, ihr zahlreiche Gegenstände – gemäss einer von dieser erstellten Liste – ausgeliehen zu haben. Die Cousine sei dank ihres Ehemannes, welcher erfolgreicher Geschäftsmann sei, sehr vermögend. Dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen mit keinem Wort darauf eingegangen sei, stelle nicht nur eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, sondern auch ihres rechtlichen Gehörs dar. Andere Schmuckstücke hätten tatsächlich ihr gehört und seien bereits seit Generationen in Familienbesitz, weshalb ihr aufgrund des immateriellen Werts ein Verkauf nicht hätte zugemutet werden können. Die ihr gehörenden Schmuck­stücke seien zudem Teil ihrer Aussteuer, welche sie unmöglich verkaufen könne, da sie diese traditionsgemäss ihrer Tochter mitgeben werde, sollte diese eines Tages heiraten. Selbst wenn davon auszugehen gewesen sei, dass alle Gegenstände ihr gehörten, hätten diese niemals einen Verkehrs- bzw. Verkaufswert von insgesamt Fr. 68'830.- gehabt. Es sei allgemein bekannt, dass man beim Verkauf von gebrauchtem Schmuck, Uhren und Kleidern oder gebrauchten Elektronikartikeln nur noch einen Bruchteil des Neuwertes erhalte. Wenn also davon ausgegangen werde, sie habe nicht deklarierte Vermögenswerte in der Wohnung gehabt, dürfe man lediglich den Verkehrs- bzw. Verkaufswert einsetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zum Schluss kämen, traditionelle Schmuck- und Kleidungsstücke aus ihrem Heimatland seien in der Schweiz einfach veräusserbar, und dies zum Neuwert. Bei solchen Schmuckstücken ersetze ein Goldhändler lediglich den reinen Materialwert. Die Damenhandtaschen und die Kleider müssten als unverkäuflich betrachtet werden. Auch bezüglich der elektronischen Gegenstände dürfte lediglich der Verkaufswert berücksichtigt werden. Die nicht deklarierten Lohneinkünfte der Firma E seien bereits verrechnet, und diejenigen der Firma F habe sie während eines Zeitraums erhalten, in welchem sie nicht sozialhilfeunterstützt gewesen sei.

3.3 Die SEK stellte sich in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2014 zusammengefasst auf den Standpunkt, sie habe die Beschwerdeführerin am 21. November 2014 mit den Ermittlungsergebnissen betreffend den Einschleichdiebstahl konfrontiert und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine weiteren Unterlagen beigebracht, und ihre Ausführungen zu den Vermögenswerten seien unbelegt geblieben. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht Eigentümerin der Gegenstände sei. Zweifelsohne sei es äusserst tragisch, dass bei dem Wohnungsbrand die Tochter der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen sei, doch seien bei allem Verständnis ihre Handlungen vor dem Brand, insbesondere die ausgebliebene Deklaration der diversen Einnahmen und der erheblichen Vermögenswerte, ausschlaggebend.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz auf das von ihr eingereichte Schreiben ihrer Cousine vom 12. April 2015, in welchem diese die Leihgabe eines Teils der gestohlenen Vermögenswerte bestätigt habe, nicht eingegangen sei und dieses einfach ignoriert habe.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33).

Der Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00274, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).

4.3 Selbst wenn die Vorinstanz sich nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführerin detailliert hat auseinandersetzen müssen, wäre es zumindest im Hinblick auf den Betrag, welcher den überwiegenden Teil der Rückforderungssumme ausmacht, angezeigt gewesen, auf die Vorbringen bezüglich Entkräftung der Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB einzugehen. Die Vorinstanz hat die im Rekursverfahren eingereichte schriftliche Bestätigung der Cousine der Beschwerdeführerin mit keinem Wort gewürdigt. Zumal neue Beweismittel im Rekursverfahren zulässig sind (§ 20 Abs. 2 VRG), hätte sie in ihrer Begründung zumindest festhalten müssen, weshalb sie dieses Schriftstück als unbeachtlich oder als nicht glaubhaft einstufte. Es handelte sich zudem nur um ein Schriftstück und nicht um eine Vielzahl von Beweismitteln, welche es zu würdigen galt. Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass dieses Schriftstück von vorneherein völlig unbeachtlich gewesen wäre. Indem die Vorinstanz dies unterliess, verletzte sie folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Eine Rückweisung stellt vorliegend auch keinen formalistischen Leerlauf dar. Die Sache ist ohnehin aus weiteren Gründen, welche nachfolgend darzulegen sind (vgl. unten E. 5), an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

5.1 Strittig ist vorliegend die Rückerstattung von nicht deklarierten Lohneinnahmen der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 5'532.60 sowie von Vermögenswerten im Umfang von Fr. 68'830.-, welche bei dem Einschleichdiebstahl nach dem Brand in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2012 gestohlen wurden.

5.2 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe im Umfang ihres Erwerbseinkommens bei der Firma E in Höhe von Fr. 2'945.95, erhalten am 6. Februar 2012, und Fr. 1'621.45, erhalten am 6. März 2012, zumal für diese beiden undeklarierten Einnahmen noch keine verfügte Rückforderung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, diese seien ihr bereits verrechnungsweise von Januar 2013 bis in das Jahr 2014 monatlich mit 15 % Reduktion abgezogen worden, womit diese Einnahmen längst abgegolten seien.

Eine Reduktion erfolgte tatsächlich, jedoch für den Betrag von Fr. 2'089.75, welcher der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 ebenfalls von der Firma E, für welche sie offenbar bereits im November und Dezember 2011 gearbeitet hatte, auf ihrem Bankkonto G zugegangen war. Mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums vom 15. März 2013 wurde dieser Betrag zurückgefordert, indem monatlich 10 % vom Grundbedarf als Verrechnungsanteil abgezogen wurden. In diesem Umfang hob die SEK in ihrem Entscheid vom 19. März 2015 die Rückerstattungsforderung auch auf. Über die Lohnzahlungen, welche im Februar und März 2012 eingingen, wurde jedoch bis zum angefochtenen Entscheid – soweit aus den Akten ersichtlich – von der Beschwerdegegnerin noch nicht befunden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem unmissverständlich auf ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug wirtschaftlicher Hilfe hingewiesen, zumal sie mindestens seit dem Jahr 2010, zuletzt am 20. Juli 2014, jährlich das Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe – auch in ihrer Muttersprache – ausgehändigt bekam und dieses unterzeichnete. Somit wurde die wirtschaftliche Hilfe im Umfang dieser beiden Lohnzahlungen zu Unrecht erwirkt, weshalb sich eine Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 2'945.95 und Fr. 1'621.45 rechtfertigt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.3 Die Beschwerdegegnerin fordert weiter wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 450.- und Fr. 515.20 zurück, da am 2. August 2013 und am 13. Dezember 2013 Eingänge in dieser Höhe auf dem Bankkonto H der Beschwerdeführerin erfolgten, welche ebenfalls nicht deklariert worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Einnahmen grundsätzlich nicht. Entgegen ihrem – nicht weiter begründeten – Einwand, sie sei bei Bezug dieser Einnahmen nicht sozialhilfeunterstützt gewesen, ist jedoch aus dem Kontoauszug des Unterstützungskontos der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie sowohl im August 2013 als auch im Dezember 2013 wirtschaftliche Hilfe bezog. Demzufolge ist die Rückerstattungsforderung auch bezüglich dieser beiden Lohneinnahmen gerechtfertigt. Auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen.

5.4  

5.4.1 Die Vermögensgegenstände, welche bei dem Einschleichdiebstahl nach dem Brand abhanden gekommen sind, wurden soweit aus den Akten ersichtlich nie bei der Beschwerdegegnerin deklariert oder erwähnt, was die Beschwerdeführerin auch gar nicht bestreitet. Ihrer – ihr durchaus bekannten – Mitwirkungspflicht (vgl. oben E. 5.2) zufolge wäre sie jedoch gehalten gewesen, anzugeben, dass sie über Schmuckstücke bzw. echten Goldschmuck verfügt. Dass sie diese Deklaration während des mehrjährigen Unterstützungszeitraums unterliess, stellt zweifelsohne eine Verletzung ihrer sozialhilferechtlichen Pflichten dar. Die Rückerstattungsforderung aufgrund unrechtmässigen Verhaltens im Sinn von § 26 lit. a SHG ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt jedoch deren Umfang.

5.4.2 Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip). In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Die Sozialhilfeorgane können von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn a) dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, b) die Verwertung unwirtschaftlich wäre, c) die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005 mit Ergänzungen bis 12/15, [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01.1, Version vom 5. Januar 2015).

5.5 Zu einer (vollen oder teilweisen) Realisierung von Vermögenswerten kommt es, wenn die um Hilfe ersuchende Person ein entsprechendes Rechtsgeschäft abschliesst und dadurch für den Lebensunterhalt verfügbare (liquide) Mittel erhält. Dies kann z. B. durch Ver­äusserung oder (wenn dies nicht infrage kommt) unter Umständen auch durch Verpfändung oder Vermietung erfolgen. Ob eine Realisierung von Vermögenswerten verlangt werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diesen muss angemessen Rechnung getragen werden. Von der Verwendung des Vermögens kann insofern abgesehen werden, als für den Klienten bzw. die Klientin und seine bzw. ihre Angehörigen eine ungebührliche Härte entstünde (§ 16 Abs. 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

5.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Teil der Gegenstände gar nicht in ihrem Eigentum stand. Zudem habe es sich teilweise um Schmuckstücke gehandelt, deren Verkauf ihr aufgrund des Affektionswertes ohnehin nicht zumutbar gewesen wäre.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die im Ermittlungsbericht enthaltenen Feststellungen bezüglich undeklarierter und gestohlener Vermögenswerte nicht ernsthaft zu entkräften vermocht. Zudem sei die Inventarliste nicht zu überprüfen, da die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, entsprechende Dokumente beizubringen.

5.5.2 Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungs- oder Abklärungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Juli 2015, VB. 2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Dasselbe muss für die vorliegende Inventarliste im Bericht von Schutz & Rettung gelten. Demnach wäre es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin gewesen, das Eigentum der Familienmitglieder an einem Teil der Schmuckstücke und des Ehemannes an den Elektronikgeräten nachzuweisen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 6). Die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 6.3, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz verwies ohne weitere Ausführungen zu den einzelnen Gegenständen der Inventarliste auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB. Dem ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin nicht bezüglich jedes einzelnen Gegenstandes geltend machte, woher er stammt und in wessen Eigentum er ihrer Ansicht nach stehe. Zudem wurde sie von der Beschwerdegegnerin mehrfach aufgefordert, Unterlagen der Versicherung im Zusammenhang mit dem Schadensfall einzureichen, was jedoch unterblieb. Sie erklärte dies damit, dass aufgrund eines Zuständigkeitsstreits zwischen Schutz & Rettung und den Versicherungen bisher gar keine Leistungen aus dem Diebstahlereignis geflossen seien. Zudem habe sie den bei der Sozialbehörde zuständigen Personen eine Vollmacht erteilt, damit diese Auskünfte bei der Versicherung einholen könnten. Ferner gehe aus der Police hervor, dass nicht sie selbst, sondern ihr damaliger Ehemann Versicherungsnehmer der Hausrats- und Haftpflichtversicherung war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war, brachte sie jedoch in ihrem Rekurs zum Ausdruck, dass ein Grossteil der gestohlenen Gegenstände anderen Mitgliedern ihrer Familie gehörten und es sich um Leihgaben gehandelt habe. Bezüglich der – ihr gemäss ihrer Cousine von dieser zur Aufbewahrung übergebenen – wertvollen Uhr erklärte sie, es sei zu schmerzlich für sie gewesen, zumal diese Uhr dazu gedacht gewesen wäre, sie der Tochter, welche bei dem Brand ums Leben kam, zur Volljährigkeit zu schenken (vgl. unten E. 5.5). Die Vorinstanz liess diese Argumente – wie bereits oben erwähnt – unberücksichtigt und stufte diese ohne Weiteres als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin ein. Zumindest wäre jedoch in Bezug auf diejenigen Gegenstände, welche die Cousine als Leihgabe bezeichnete, zu beurteilen gewesen, ob dies glaubhaft ist. Zumal darin auch eine rechtliche Gehörsverletzung zu sehen ist (vgl. oben E. 4.3), ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.6 Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Eigentumsvermutung nicht zu entkräften vermöchte, stellte sich die Frage, ob ohne Weiteres auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Neuwert der gestohlenen Vermögensgegenstände abgestellt werden könnte. Der Inventarliste mit Fotodokumentation der Gegenstände, welche Schutz & Rettung erstellte, ist nur ein Wert zu entnehmen, welcher offenbar von der Beschwerdegegnerin angegeben wurde und dem Neuwert der Gegenstände entspricht. In der Praxis wird jedoch in der Regel bei zu veräussernden Vermögenswerten der Verkehrswert bzw. der Erlös angerechnet oder zumindest ein gemittelter Verkaufswert festgelegt, insbesondere bei Fahrzeugen (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00712, E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2007, VB.2007.00461, E. 2.4). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen.

Es ist ausserdem zweifelhaft, ob beispielsweise für eine gebrauchte Modeschmuck-Armbanduhr oder eine getragene Bluse, selbst wenn diese von einem Designerlabel stammt, noch ein annähernd dem Neuwert entsprechender Veräusserungswert erzielt werden könnte. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass wohl kaum jemand hierzulande Fr. 2'000.- oder Fr. 5'000.- für gebrauchte Kleider aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin bezahlt. Es liegt zudem im Ermessen der Sozialbehörde, von einer Veräusserung abzusehen, wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2). Es scheint weiter auch fraglich, ob der Goldschmuck tatsächlich bedeutend über dem Materialwert innert nützlicher Frist hätte veräussert werden können. Zudem ist unbestreitbar, dass die Veräusserung des gravierten Eherings mit einem Neuwert von Fr. 1'000.-, wenn diesem noch ein Affektionswert zukommt, selbst nach einer Scheidung, tatsächlich kaum zumutbar wäre. Abzuklären wäre weiter gewesen, welche Familienschmuckstücke einen ebenfalls derart grossen Affektionswert aufwiesen, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre, diese zu veräussern. Dies tat sie zumindest in Bezug auf die wertvolle Uhr sinngemäss kund, worauf die Vorinstanz nicht einging. Selbst wenn sich der effektive Verkaufswert nicht mehr eruieren liesse, zumal die Gegenstände abhanden gekommen sind, wäre zumindest eine Schätzung aufgrund der Fotos und der Angaben und unter Berücksichtigung üblicher Occasionspreise vorzunehmen gewesen zur Klärung der Frage, für welchen Betrag sich ein Verkauf dieser Gegenstände noch hätte realisieren lassen.

5.7 Hat eine hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte (wie z. B. Schmuckstücke, Anteile an unverteilten Erbschaften oder an Personengesellschaften und juristischen Personen) in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird vor der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer (zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung verlangt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.02.1, Version vom 30. Januar 2013). Die Beschwerdeführerin erklärte sich hierzu bereit. Dies wäre insbesondere mit Bezug auf die Gegenstände, deren Veräusserung ihr unzumutbar gewesen wäre, in Erwägung zu ziehen gewesen. Dies hätte jedoch die rechtzeitige Deklaration der Vermögenswerte vor Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bedingt. Nachdem diesbezüglich aber weitere Abklärungen vorzunehmen sind, ist die angebotene Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung nicht ausgeschlossen.

5.8 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung der Eigentumsverhältnisse sowie des mutmasslichen Markt- bzw. Verkehrswerts der Vermögensgegenstände und zur Neuberechnung und Neubeurteilung der Rückforderungssumme zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag bezüglich der Feststellung, dass sie keine Leistungen zurückzuerstatten habe, zumindest in Bezug auf die nicht deklarierten Lohneinnahmen. Im als Eventualantrag gestellten Begehren bezüglich der weiteren Sachverhaltsabklärungen ist der Ausgang mit der vorliegenden Rückweisung offen. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten als mittellos zu gelten. Die Vermögenswerte, welche bei dem Einschleichdiebstahl abhanden gekommen sind, stehen ihr nicht mehr zur Verfügung. Angesichts des Verfahrensausgangs war ihre Beschwerde auch nicht aussichtslos. Demzufolge ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Für die nicht rechtskundige und der deutschen Sprache in Schriftform nicht vollends mächtige Beschwerdeführerin stellte die Beurteilung der rechtlichen Einordnung der Rückerstattungsforderung eine nicht einfache Aufgabe dar, zumal dem Beschwerde­verfahren nicht nur inhaltliche, sondern auch formelle Anforderungen zugrunde liegen. Da der Entscheid über die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen für die Beschwerde­führerin – nicht zuletzt auch aufgrund der Höhe des Betrags – von wesentlicher Bedeutung war, bestand für sie schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Es ist ihr deshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte auf telefonische Aufforderung hin seine Honorarnote am 9. März 2016 beim Verwaltungsgericht ein.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Baraus­lagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Die in der genannten Honorarnote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'402.-) und die Barauslagen (Fr. 372.-) erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'774.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'995.90) zu entschädigen.

6.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 5. November 2015 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Betrag von Fr. 5'532.60 zurückzuerstatten. Im Umfang von Fr. 68'830.- wird die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 4'120.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.    Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'774.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'995.90) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …