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VB.2015.00774
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA X, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1995 in B, ist serbische Staatsangehörige und erhielt im Familiennachzug zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und spätestens ab November 1998 die Niederlassungsbewilligung. B. Am 6. Oktober 2014 heiratete A den serbischen Staatsangehörigen C, geboren 1992, welcher am 6. November 2014 beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersuchte. Er wurde dabei von A und ihrem Vater begleitet. Tags darauf meldete das Personenmeldeamt dem Migrationsamt, dass A nicht Deutsch gesprochen habe, ihr Vater jeweils übersetzen musste und deshalb der Verdacht bestehe, dass A die Schule in ihrem Heimatland Serbien besucht habe. Die Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass A ab dem Jahre 2002 bei ihren Grosseltern in Serbien lebte, dort die Schule besuchte und zudem im Juni 2014 die …-Schule in D mit dem Diplom zur … absolvierte. Die Schulferien soll A jeweils bei ihren Eltern in der Schweiz verbracht haben. Im September 2014 kehrte sie definitiv in die Schweiz zurück. C. Mit Verfügung vom 6. August 2015 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes in ihr Heimatland erloschen sei und verweigerte eine (Wieder-)Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Folglich wurde das entsprechende Gesuch des Ehemannes ebenfalls abgewiesen und gleichzeitig setzte das Migrationsamt beiden eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. II. A. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 13. November 2015 ab. B. Mit Urteil des Amtsgerichts D, Serbien, vom 2. September 2015 wurden die Eheleute A/C geschieden. III. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr die Niederlassungsbewilligung nicht abzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter ein Vollzugsstopp der Ausweisung anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2015 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren bis zu einem gegenteiligen Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Verlässt eine ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt deren Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). 2.2 Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), kann seine hiesige Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate bzw. über die bewilligte Verlängerung hinaus im Ausland aufhält: Eine umfassende Schulbildung in der Schweiz mit der Vermittlung der sprachlichen Fähigkeiten stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Integration und Zukunft im Inland dar (vgl. hierzu Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709 ff., 3754, Ziff. 1.3.7.7, und die kurze Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG zwecks frühzeitiger Einschulung). Die Aufnahme sowie Fortsetzung einer Ausbildung im Heimatstaat steht einer solchen Integration regelmässig entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn der ausländische Abschluss in der Schweiz nicht anerkannt werden kann und nicht nur ein in der Heimat bereits begonnener Ausbildungsabschnitt abgeschlossen, sondern auch noch eine weitergehende Ausbildung im Ausland neu begonnen wird (vgl. zu Letzterem BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.6). Die Niederlassungsbewilligung soll es dem Ausländer ermöglichen, dauerhaft zusammen mit seiner Familie in der Schweiz zu wohnen und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die er sich nötigenfalls eines Tages berufen kann. Es rechtfertigt sich somit, hinsichtlich der Dauer des Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen zu setzen, wobei die Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen sind (BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4). 2.3 Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte) periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel genügen (vgl. BGr, 19. Juli 2002, 2A.153/2002, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Kind, das in sein Heimatland zurückkehrt, um dort seine Ausbildung zu erhalten, seine Niederlassungsbewilligung grundsätzlich behalten, soweit es jeweils innerhalb der Sechsmonatsfrist in die Schweiz zurückkommt, um sämtliche Schulferien bei seinen Eltern zu verbringen. Verbringt jedoch die in Ausbildung stehende Person ihre Zeit hauptsächlich im Ausland und verlegt sie ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt ins Ausland, so wird die sechsmonatige Frist durch eine vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu Besuchszwecken nicht unterbrochen (vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.2; BGr, 27. Mai 2011, 2C_831/2010, E. 5.1 und altrechtlich BGE 120 Ib 369 E. 2c). In der Gerichtspraxis wird eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung ins Ausland vertreten, ab welcher auch eine regelmässige Rückkehr in die Schweiz das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr zu verhindern vermag (VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00387, E. 4.1; BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4 ff.; vgl. ferner auch BGr, 22. November 2006, 2A.533/2006, E. 2.6). 2.4 Die Beschwerdeführerin wurde 1995 in der Schweiz geboren, verfügte über eine Niederlassungsbewilligung und verbrachte die ersten sieben Lebensjahre bei ihren Eltern in der Schweiz. Danach erfolgte ihre Einschulung in Serbien. Dort besuchte sie die gesamte obligatorische Schulzeit und wohnte bei ihren Grosseltern. Anschliessend blieb die Beschwerdeführerin in Serbien und absolvierte eine Ausbildung zur …. Lediglich von Oktober bis Dezember 2005, also für zwei Monate, besuchte die Beschwerdeführerin die Schule in der Schweiz. Insgesamt 12 Jahre verbrachte die Beschwerdeführerin somit in ihrer Heimat und damit auch ein Grossteil der prägenden Kinder- und Jugendjahre. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin verbrachte sie ihre Schul- und Semesterferien jeweils bei ihren Eltern in der Schweiz. Die Vorinstanz hat offengelassen, inwieweit den diesbezüglichen Angaben Glauben zu schenken ist. Entsprechende Aufenthalte sind jedenfalls nicht durch Passeinträge oder Reisebelege nachgewiesen worden, obwohl die Beschwerdeführerin nach Art. 90 AuG an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und erforderliche Beweismittel unverzüglich einzureichen hat. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind gemäss Aktenlage schlechter, als dies angesichts ihrer behaupteten Aufenthalte in der Schweiz zu erwarten wäre: So sprach sie noch bis im Herbst 2014 offenbar kein Wort Deutsch und erreichte gemäss den eingereichten Sprachzertifikaten das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erst, nachdem sie von März 2015 bis Ende Mai 2015 einen Deutsch-Intensivkurs besucht hatte. Angesichts dieser fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und in Anbetracht der Tatsache, dass sie am 6. Oktober 2014 einen Landsmann geheiratet hat, auch wenn im Jahr 2015 die Ehescheidung erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt ihrer sozialen und privaten Beziehungen nicht in der Schweiz lag. 2.5 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführen lässt, sollte durch den Schulbesuch in Serbien ihre Betreuung sichergestellt werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben sich damit bewusst dafür entschieden, die Beschwerdeführerin durch ihre Grosseltern in Serbien betreuen zu lassen. Ob die Beschwerdeführerin hierbei ein Verschulden trifft oder nicht, ist irrelevant, da die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge gemäss Art. 301 ff. ZGB solche Entscheidungen grundsätzlich alleine zu treffen haben. Nachdem die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit in Serbien absolvierte und sie nicht länger auf eine gleich intensive Betreuung, wie im Einschulungsalter angewiesen war, nahm sie dennoch eine zusätzliche Ausbildung von mehreren Jahren in Serbien in Angriff. Bei einem derart langen Heimataufenthalt zu Ausbildungszwecken geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei hier niedergelassenen minderjährigen Personen, welche einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben, von einem Lebensmittelpunkt im Ausbildungs- bzw. Heimatland aus (vgl. E. 2.3 vorstehend). Daran vermag auch die Bezahlung der Krankenkasse für die Beschwerdeführerin sowie die von ihr eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern, zumal sich diese Schreiben zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin äussern und nicht hinsichtlich der Frage, wo sich ihr Lebensmittelpunkt während ihrer Schul- und Ausbildungszeit befand. 2.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre Eltern seien beim Einbürgerungsverfahren im Jahr 2009 nicht darauf hingewiesen worden, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des langjährigen Schulbesuchs in Serbien erlöschen könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Behörden grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffende Fristen aktiv zu informieren und eine solche Pflicht lässt sich denn auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E.4.2). Ausserdem kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, welche selbst den Einbürgerungsprozess erlebt haben, früher oder später in Kenntnis darüber waren, was eine erfolgreiche Integration in die hiesige Gesellschaft beinhaltet und welche Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind. 2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ihre gesamte Schul- und Ausbildungszeit, sondern auch einen Grossteil ihrer Freizeit in Serbien verbracht hat. Unter diesen Umständen ist von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes in ihr Heimatland Serbien auszugehen, weshalb die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen erloschen ist. 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 3 AuG kann die Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen vorzeitig (wieder-)erteilt werden. Bei den wichtigen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert wird, als nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich zieht. 3.2 Zutreffend geht die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend kein solch wichtiger Grund nach Art. 34 Abs. 3 AuG vorliegt. Die Beschwerdeführerin verbrachte den Grossteil ihres Lebens, insgesamt 12 Jahre, in ihrer Heimat. Auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kann sie sich nicht berufen, da sie einerseits bereits seit dem … 2013 volljährig ist und andererseits nicht darzulegen vermag, weshalb jetzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern vorliegen soll. So war es der Beschwerdeführerin vom siebten bis zum 19. Altersjahr auch möglich, in Serbien und nicht bei ihren Eltern zu wohnen. Allein eine finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet noch keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK, zumal finanzielle Unterstützungsleistungen auch in die Heimat überwiesen werden können (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; ferner BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b). Die Situation der Beschwerdeführerin ist ähnlich wie diejenige von Kindern, die von den Eltern bei Verwandten in der Heimat zurückgelassen werden, dort die Schulen besuchen, sich in der Schweiz höchstens während der Ferien aufhalten und erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in die Schweiz übersiedeln sollen. Nicht das familiäre Zusammenleben, sondern die Verschaffung besserer Berufsaussichten steht bei derartigen Konstellationen im Vordergrund. Insoweit nimmt die Praxis regelmässig einen Rechtsmissbrauch an, weshalb ein Nachzug dieser Kinder untersagt wird (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 3; BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.6). Entsprechende Intentionen des Gesetzgebers werden auch durch die kurze Nachzugsfrist bei älteren Kindern nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG deutlich. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AuG ist demnach vorliegend nicht gegeben. 3.3 Die Nichterteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung stellt für die Beschwerdeführerin auch keine schwerwiegende persönliche Härte im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE dar. So besuchte die Beschwerdeführerin nicht nur die obligatorische Schule in Serbien, sondern absolvierte zudem eine Ausbildung zur …. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich zumindest während ihrer Ausbildungszeit in Serbien. Eine wirtschaftliche sowie soziale Integration der Beschwerdeführerin in Serbien sollte durchaus wieder möglich sein. Der Kontakt zu ihren hier lebenden Familienmitgliedern kann auch weiterhin durch gegenseitige Besuchsaufenthalte aufrechterhalten werden und diese können sie allenfalls auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Eine erleichterte Wiederzulassung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt ebenfalls ausser Betracht, da die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2002 erfolgte. Die Nichterteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig. Des Weiteren kann auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), welchen das Verwaltungsgericht beitritt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 6. Mitteilung an … |