{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00774_2016-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216124&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c23b5f38b29fa4007dd7aabd30ea2752"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00774"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2016  VB.2015.00774"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2016  VB.2015.00774"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2016  VB.2015.00774"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung (Schulbesuch und Ausbildung im Heimatland). Verl\u00e4sst eine ausl\u00e4ndische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt deren Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten. Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuchs im Ausland weilt und damit den Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern beh\u00e4lt, kann seine hiesige Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich l\u00e4nger als sechs Monate bzw. \u00fcber die bewilligte Verl\u00e4ngerung hinaus im Ausland aufh\u00e4lt (E. 2.2).  Fristgerechte periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern w\u00e4hrend der Schulferien gen\u00fcgen in der Regel f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Neiderlassungsbewilligung. Ist es jedoch der Fall, dass die in Ausbildung stehende Person ihre Zeit haupts\u00e4chlich im Ausland verbringt und ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, so wird die sechsmonatige Frist durch vor\u00fcbergehende R\u00fcckkehr in die Schweiz zu Besuchszwecken nicht unterbrochen. In der Gerichtspraxis wird eine Frist von vier Jahren nach der elterlichen Entsendung ins Ausland vertreten, ab welcher auch eine regelm\u00e4ssige R\u00fcckkehr in die Schweiz das Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung in aller Regel nicht mehr zu verhindern vermag (E. 2.3) Die Beschwerdef\u00fchrerin verbrachte die ersten sieben Lebensjahre in der Schweiz. Die obligatorische Schule sowie eine Ausbildung zur Krankenschwester-Technikerin absolvierte sie in ihrer Heimat. Infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes in ihr Heimatland ist ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.4 \u2013 2.7) Es liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AuG vor. Die vollj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrerin kann sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen und vermag nicht dazulegen, weshalb jetzt ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu ihren Eltern vorliegen soll (E. 3.2). Keine schwerwiegende pers\u00f6nliche H\u00e4rte und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 3.3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:30", "Checksum": "7d87556e6d3edbeca4cff5905928fd98"}