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Geschäftsnummer: VB.2015.00775  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Kinderkrippensubvention


Kinderkrippensubvention: Zusprechung mit Vorbehalt. In der Gemeinde wurde ein Systemwechsel in der Finanzierung der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung von der Objekt- zur Subjektfinanzierung beschlossen. Bis das neue kommunale Beitragsreglement in Kraft treten werde, wurde die Sozialbehörde von der Gemeinde beauftragt, zur Verhinderung von Notlagen Subventionen von Krippenplätzen befristet sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Gemeinde für sein Kind eine monatliche Krippensubvention mit dem Vorbehalt der Einreichung bestimmter Unterlagen bewilligt. Der Beschwerdeführer reichte diese Unterlagen nicht ein, obwohl er schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass diese benötigt würden, um sein Gesuch definitiv zu prüfen. Er macht hingegen geltend, das Sozialhilfegesetz könne angesichts seines Vermögens nicht als rechtliche Grundlage dienen und beruft sich auf § 18 KJHG. Ob eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn einer Übergangslösung hätte bejaht werden müssen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, welche die behördliche Untersuchungspflicht relativiert, nicht genügend nachkam, zumal er die verlangten Unterlagen nicht einreichte. Der Vorbehalt konnte somit nicht ausgeräumt werden (E. 7). Aus der Mitteilung der Gemeinde, über den Anspruch werde in der nächsten Sitzung befunden, lässt sich schliesslich keine Zusicherung für einen persönlichen Anspruch ableiten, womit auch keine Ansprüche aus Vertrauensschutz hergeleitet werden können (E. 8). Abweisung.
 
Stichworte:
GESETZLICHE GRUNDLAGE
HORTKOSTEN
JUGENDHILFE
KINDERKRIPPE
KINDERTAGESSTÄTTE
KLEINKINDERBETREUUNG
KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE
KRIPPE
MITWIRKUNGSPFLICHT
SUBVENTION
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VORBEHALT
Rechtsnormen:
Art./§ 18 KJHG
Art./§ 18 Abs. 1 KJHG
Art./§ 18 Abs. 2 KJHG
Art./§ 18 Abs. 3 KJHG
Art./§ 44 Abs. 2 KJHG
§ 5 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00775

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Mai 2016

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Kinderkrippensubvention,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1974) und seiner Ehefrau C wurden mit Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde B vom 25. Januar 2012 Subventionsbeiträge für deren Tochter D (geboren 2008) für die Kinderkrippe in B für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 604.80 monatlich mit Vorbehalt bewilligt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Sozialbehörde B A und seiner Ehefrau mit, dass ihr Antrag auf Subventionierung eines Krippenplatzes für ihre Tochter D im Verein G anlässlich der ausserordentlichen Sitzung vom 25. Januar 2012 geprüft wurde und mit Vorbehalt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen eine monatliche Subvention von Fr. 604.80 verabschiedet worden sei. In den Erwägungen wurde auf § 5 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hingewiesen.

B. Mit Schreiben vom 18. April 2012 teilten A und seine Frau der Sozialbehörde B mit, dass für sie eine Unterstützung aufgrund des Sozialhilfegesetzes aus rechtlichen Überlegungen keineswegs akzeptabel sei. Sie baten um einen Vorschlag, welcher auf § 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) beruhe. Daraufhin folgte ein Schriftenwechsel zwischen A und der Sozialbehörde B betreffend die für die Subventionen anzuwendende Rechtsgrundlage. Am 27. Oktober 2014 ersuchte A die Sozialbehörde B erneut um eine Rückmeldung bezüglich "D 2012" (ausstehende Subventionen von Februar 2012 bis Juli 2012), worauf ihm die Gemeinde B mitteilte, dies werde der Sozialbehörde anlässlich der Dezember-Sitzung 2014 unterbreitet.

C. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde B den Antrag von A auf Nachzahlung von Krippensubventionen für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 für seine Tochter D ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 8. Januar 2015 beim Bezirksrat H und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde B vom 8. Dezember 2014 sei mangels eines Antrages, über den die Sozialbehörde habe beschliessen können, für nichtig zu erklären. Eventualiter sei der Beschluss an die Sozialbehörde B mangels Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschluss der Sozialbehörde B aufzuheben, da er im Widerspruch zur Verfügung derselben Behörde vom 26. Januar 2012 stehe und die Sozialbehörde sei anzuweisen, die offenen Subventionszahlungen umgehend zu überweisen. Subsubeventualiter sei die Sozialbehörde B anzuweisen, bezüglich der Subventionszahlungen eine neue Verfügung aufgrund § 18 KJHG zu erlassen, wobei die zurzeit geltende Tarifordnung der Gemeinde B für Krippenplätze anzuwenden sei.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 wies der Bezirksrat H den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A am 11. Dezember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats H vom 1. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Gemeinde B sei anzuweisen, die offenen Subventionszahlungen aufgrund der Berechnungen von Ende Oktober 2014 zu überweisen. Eventualiter sei die Gemeinde B anzuweisen, eine neue Verfügung aufgrund des gemeindeeigenen Beitragsreglements vom 17. Juni 2012, das auf § 18 KJHG basiere, auszustellen.

Der Bezirksrat H verwies am 11. Januar 2016 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde B beantragte am 26. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und im Übrigen Verzicht auf Vernehmlassung.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts in Höhe von Fr. 3'312.- ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG) legt in § 18 die familienergänzende Betreuung im Vorschulbereich fest. Darin ist vorgesehen, dass die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter sorgen (§ 18 Abs. 1). Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge (§ 18 Abs. 2). Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 18 Abs. 3).

3.  

Dem vorliegenden Sachverhalt liegt die folgende gemeindespezifische Ausgangssituation zugrunde:

In der Gemeinde B arbeiteten über 20 Jahre lang die Gemeinde und der Verein G bzw. die Kinderkrippe E im Rahmen der Kinderbetreuung zusammen. Der Verein G bot die Kinderbetreuung für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu einem Sozialtarif an und die Gemeinde leistete eine entsprechende Defizitgarantie (Objektfinanzierung). Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Krippenplätzen und der veränderten Rahmenbedingungen führte die Gemeinde im Jahr 2011 mit dem Verein G Verhandlungen über eine Leistungsvereinbarung über die Höhe des Defizitbetrags. Ein zunächst gestellter Antrag und eine Weisung betreffend der "Vorschulischen familienergänzenden Betreuung" wurde am 25. November 2011 von der Exekutive jedoch zurückgezogen und die Öffentlichkeit informiert, dass der Stimmbevölkerung im Sommer 2012 eine neue Vorlage unterbreitet würde. Im Dezember 2011 kündigte der Verein G per 1. Februar 2012 alle subventionierten Krippenverträge. Der Gemeinderat B beauftragte daraufhin die Sozialbehörde, zur Verhinderung von Notlagen Subventionen von Krippenplätzen befristet sicherzustellen. Auf der Grundlage des SHG beschloss die Sozialbehörde am 16. Dezember 2011 eine Über­brückungsfinanzierung, da die bisher durch Vertrag geregelte Objektfinanzierung effektiv nicht mehr Bestand hatte. Am 17. Juni 2012 stimmte die Bevölkerung der Gemeinde B dem Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung zu und genehmigte das Beitragsreglement der Gemeinde B für die vorschulische familienergänzende Kinderbetreuung (Subjektfinanzierung), welches per 1. August 2012 in Kraft trat.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss der Vorinstanz lasse wichtige Fragen offen und kläre die Rechtsgrundlage für die am 26. Januar 2012 durch die Sozialbehörde beschlossenen Zahlungen nicht. § 5 SHG könne bei einem Vermögen von über Fr. 100'000.- nicht als rechtliche Grundlage für Subventionszahlungen herangezogen werden. Die Gemeinde könne nicht im Nachhinein die Auszahlung verweigern mit der Begründung, es sei keine Notlage geltend gemacht worden. Da die Subventionen im Herbst 2014 genau hätten berechnet werden können, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.

4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es habe nach Kündigung der subventionierten Krippenplätze kurzfristig eine für alle Seiten akzeptable Lösung gefunden werden müssen. Die Sozialbehörde sei der Ansicht gewesen, dass die Subvention von Krippenplätzen eine effektive Massnahme zur Verhinderung von Notlagen darstellte. Indem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass für ihn eine solche Unterstützung keinesfalls akzeptabel sei, habe er auf die Sozialhilfebeiträge verzichtet.

4.3 Die Vorinstanz erwog, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2012 sei unter dem Vorbehalt ergangen, dass die definitive Festlegung des Subventionsbeitrags nach Eingang weiterer Belege bzw. aufgrund der Steuerveranlagung 2010 erginge. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Folge keine Belege eingereicht. Da er die Sozialbehörde im Mai und Oktober 2014 explizit darum ersucht habe, die Frage der Subventionszahlungen für das Jahr 2012 zu klären, sei es nicht zu beanstanden, wenn dies als formeller Antrag behandelt und ein definitiver Entscheid über die Subventionszahlungen gefällt worden sei. Es liege überdies kein Fehler vor, welcher einen Nichtigkeitsgrund begründen würde. Es sei zudem kein neues Verfahren eröffnet worden und der Beschwerdeführer habe sich im hängigen Verfahren mehrmals äussern können. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Entscheiden, zumal die Subventionszahlungen am 26. Januar 2012 unter einem Vorbehalt zugesprochen worden seien. Weiter mache der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Krippenbeiträge durch die Gemeinde. Es sei ersichtlich, dass er und seine Ehefrau offenbar über Vermögen verfügten, welches den Freibetrag im Sozialhilferecht bei Weitem übersteige. Da der angefochtene Beschluss vom 8. Dezember 2014 nicht aufgehoben werde, könne auch kein neuer Entscheid erlassen werden.

5.  

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass die von der Kündigung der Krippenplätze betroffenen Eltern von der Sozialbehörde unterstützt würden, damit sie nicht in eine Notlage gerieten. Am 4. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer der Sozialbehörde mit, das Unterstützungsangebot der Sozialbehörde gerne annehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Sozialbehörde mit, der Antrag um Subventionierung eines Krippenplatzes sei geprüft und mit Vorbehalt verabschiedet worden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass um sein Gesuch definitiv prüfen zu können, seine Steuererklärung 2010 bzw. Steuerveranlagung 2010 bis Ende März 2012 benötigt würden. Dem Beschwerdeführer war somit – wie die Vorinstanz ausführte – bekannt, dass das Verfahren bezüglich der definitiven Ausrichtung von Subventionsbeiträgen noch pendent war. In der Folge (18. April 2012) wollte er jedoch darauf verzichten, vor einer abschliessenden Klärung der rechtlichen Sachlage Zahlungen anzunehmen. Währenddessen blieb das Verfahren aufgrund der pendenten Einreichung von Unterlagen weiterhin hängig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein neues diesbezügliches Verfahren eröffnet worden wäre. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Sachbearbeiterin und dem Beschwerdeführer ist auch ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich dabei um einen Antrag handelte, welcher der Sozialbehörde in deren "Dezember-Sitzung 2014" unterbreitet werden musste. Es handelte sich folglich immer noch um dasselbe Verfahren, zumal noch keine vorbehaltslose Zusprechung von Unterstützungszahlungen erfolgt war.

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erblicken. Er war überdies per E-Mail in Kontakt mit der Sachbearbeiterin und konnte seinen Standpunkt auf diesem Weg einbringen. Es wurde ihm angekündigt, dass in der Dezember-Sitzung 2014 darüber befunden werde, womit er über den bevorstehenden Entscheid der Sozialbehörde informiert war. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wurden somit nicht beeinträchtigt.

6.  

Subventionen müssen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2528).

Die Sozialbehörde sah die Rechtsgrundlage des von ihr mit Schreiben vom 26. Januar 2012 in Aussicht gestellten "Subventionsbeitrags" im Sozialhilfegesetz, worauf sie in ihrem Schreiben ausdrücklich hingewiesen hatte. Weiter führte sie in diesem Schreiben aus, dass mit Rücksendung eines unterschriebenen Doppels des Entscheids allfällige Rückerstattungsforderungen anerkannt würden. In der Folge kam sie zum Schluss, dass die Voraussetzungen für Zahlungen nach Sozialhilfegesetz nicht gegeben waren, was von der Vorinstanz bestätigt wurde und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Viel­mehr hält dieser in der Beschwerde fest, dass § 5 SHG bei einem Vermögen von über Fr 100'000.- nicht als rechtliche Grundlage für Zahlungen dienen könne. Eine Notlage im Sinn von § 5 SHG liegt somit nicht vor. Insbesondere sind angesichts der unstrittig genügenden finanziellen Mittel die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe nach §§ 14 ff. SHG nicht gegeben.

Zu beachten ist, dass die in § 5 SHG erwähnte Notlage nicht das Gleiche meint, wie die in Art. 12 der Bundesverfassung garantierte Nothilfe. Bei letzterer handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die nur subsidiär zur Anwendung gelangt und sich nur auf jene Hilfe beschränkt, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 131 I 166 E. 8.2). Darum geht es vorliegend nicht, sondern allenfalls um wirtschaftliche Hilfe auf der Grundlage des kantonalen Sozialhilferechts, deren Voraussetzungen aber wie erwähnt ebenfalls nicht gegeben sind.

7.  

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf die kantonale Gesetzgebung über die Jugendhilfe abstützen kann, wie dies der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend macht und schon im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rekursverfahren gefordert hat. Massgebend ist die Rechtslage, die im Zeitraum in Kraft war, für den Beiträge beansprucht werden, also von Februar bis Juli 2012.

Der in § 18 KJHG enthaltene Auftrag an die Gemeinden, familienergänzende Betreuung im Vorschulbereich festzulegen, trat am 1. Januar 2012 in Kraft, wobei den Gemeinden zur Umsetzung von bedarfsgerechten Angeboten an familienergänzender Betreuung gemäss § 18 eine Frist von maximal drei Jahren gewährt wurde, also bis 1. Januar 2015 (§ 44 Abs. 2 KJHG). Die Bestimmung führte die weitgehend gleichlautende Bestimmung von § 14a des kantonalen Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 weiter. Mit der Übergangs­bestimmung sollen Gemeinden in zeitlicher Hinsicht einen gewissen Spielraum haben für die Einrichtung der regionalen Strukturen bzw. für die Bereitstellung der Angebote zur familienergänzenden Betreuung (Antrag des Regierungsrats vom 16. Dezember 2009 zum KJHG, § 43). Indem die Gemeinde während der Übergangsfrist ihr Angebot solcher Betreuungsplätze erheblich einschränkte statt ausbaute, handelte sie (vorübergehend) entgegen dem ihr durch das kantonale Recht erteilten Auftrag. Ob in dieser Situation eine genügende gesetzliche Grundlage für Beiträge nach § 18 KJHG zumindest im Sinn einer Übergangslösung hätte bejaht werden müssen (vgl. das sogenannte Entharmonisierungsverbot auf Bundesebene: BGE 134 I 125 E. 3.5; BGE 124 I 101 E. 3.4; René Wiederkehr/Peter Rickli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II., Bern 2014, Rz. 880), kann aus den folgenden Gründen vorliegend offengelassen werden.

7.1 Mit – bereits oben erwähntem – Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer mit, der Antrag um Subventionierung eines Krippenplatzes sei geprüft, der Betrag der Subvention auf Fr. 604.80 berechnet und mit einem Vorbehalt wegen fehlender Angaben zum aktuellen Lohnausweis der Ehefrau und zum Verdienst des Ehemannes verabschiedet worden. Als Grundlage dafür nannte das Schreiben ein Einkommen von Fr. 4'600.- sowie ein Vermögen von Fr. 104'000.-. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnung auf den vorhandenen Unterlagen beruhte sowie dass bei abweichenden Angaben eine Neuberechnung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 wurde er nochmals auf die benötigten Unterlagen, welche von ihm verlangt würden, hingewiesen.

Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar 2014, 8C_851/2013, E. 4.2). Die mangelnde Kooperation von Verfahrensbeteiligten kann verfahrens- und materiellrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Eintritt solcher Konsequenzen kommt allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen infrage: Der oder die Verfahrensbeteiligte muss einer Mitwirkungspflicht unterliegen, die im konkreten Fall auferlegte Mitwirkungspflicht muss zumutbar sein, und die verfahrensbeteiligte Person muss rechtzeitig über ihre Mitwirkungspflicht und über die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgeklärt worden sein und eine angemessene Frist erhalten haben, um der Pflicht nachzukommen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 110). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und – soweit dies nicht möglich ist – nach freiem Ermessen trifft (VGr, 27. Oktober 2014, VB.2014.00387, E. 1.4; Plüss, § 7 N. 152 f.).

Im Auszug aus dem Protokoll vom 25. Januar 2012 der Sozialbehörde hielt diese ebenfalls fest, dass die Familie des Beschwerdeführers in die Kategorie "Antrag mit Vorbehalt bewilligt / Auszahlung, effektive Berechnung nach Belegseingang" fällt, und entsprechend wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Unterlagen noch einzureichen seien. Der Beschwerdeführer unterlag somit zweifelsohne einer Mitwirkungspflicht. Er reichte den Einschätzungsentscheid 2009 und Steuerausweis 2009 sowie den Lohnausweis 2010 seiner Ehefrau ein, was jedoch nicht den verlangten Unterlagen entsprach. Daraus dass sich der Vorbehalt auf diese Unterlagen bezog, geht auch hervor, dass bei Säumnis keine vorbehaltslose Berechnung möglich ist und folglich kein Anspruch besteht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die Unterlagen einzureichen, womit ihm die Mitwirkung durchaus zumutbar war. Es wurde ihm dafür eine Frist bis Ende März 2012 gesetzt. Er bringt denn auch gar nicht vor, die verlangten Unterlagen tats.hlich eingereicht zu haben. In den Akten finden sich diese – wie auch die Vorinstanz feststellte – nicht. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, der Lohnausweis seiner Frau sei nach wie vor aktuell, worauf jedoch nicht abgestellt werden kann, wenn explizit weitere Belege gefordert werden. Dabei genügt es nicht, wenn er geltend macht, im Rahmen des Antrags in Bezug auf sein anderes Kind habe er weitere Belege zu seinem Einkommen und Vermögen eingereicht, zumal die Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum gefordert waren. Da der Beschwerdeführer die verhältnismässige, ihm zumutbare Mitwirkung unterliess, hat er die Folgen dieses Säumnis zu tragen, welche ihm mit dem Vorbehalt mitgeteilt wurden. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, eine neue materielle Prüfung sei nicht angezeigt gewesen, so verkennt er, dass mangels – auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereichten – Unterlagen bisher gar keine den Vorbehalt ausräumende Prüfung stattfinden konnte. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin auch nicht in der Lage, festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Beitragsvoraussetzungen analog der bisherigen Regelung erfüllte. Dementsprechend hätte sie auch einen Beitrag im Sinn von § 18 KJHG ablehnen müssen, sofern ein solcher auch ohne in Kraft stehende kommunale Gesetzesgrundlage zulässig gewesen wäre.

8.  

Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei an die Zusicherung in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2012 gebunden.

Das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt vieler BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Zusicherung oder Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Weiter muss der Bürger gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getroffen haben, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 204 ff.).

Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin durfte zumindest aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden. Die Zusicherung der Subventionsbeiträge erfolgte jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass die für die Berechnung des Beitrags angenommenen Einkommens- und Vermögenswerte durch die vom Beschwerdeführer verlangten Belege be­stätigt werden, was unmissverständlich im Schreiben vom 26. Januar 2012 zum Ausdruck kam. Entsprechende Belege hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer hat diese Belege in der Folge jedoch nicht eingereicht, sodass dieser Vorbehalt greift. Folglich ist die Behörde an die Zusicherung nicht gebunden. Auch daraus, dass dem Beschwerdeführer angekündigt wurde, in der "Dezember-Sitzung 2014" werde über den Anspruch entschieden, lässt sich keine Zusicherung für einen persönlichen Anspruch ableiten. Somit lässt sich bereits daraus kein Anspruch aus Vertrauensschutz herleiten.

9.  

9.1 Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter den Erlass eines neuen Entscheids, welcher auf dem auf § 18 KJHG beruhenden Beitragsreglement vom 17. Juni 2012 basiere.

Bei Rückwirkungen ist zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 268 ff.). Demgegenüber spricht man von einer – unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich zulässigen – unechten Rückwirkung, wenn das neue Recht auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewandt wird, der unter altem Recht eingesetzt hat, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts fortdauert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 279).

Der Sachverhalt war vorliegend in Bezug auf die Zeitspanne von 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012, für welche die Überbrückungsfinanzierung infrage steht, bereits abgeschlossen, bevor das Beitragsreglement vom 17. Juni 2012 am 1. August 2012 in Kraft trat. Zudem trat auch das KJHG erst am 1. Januar 2012 in Kraft und gewährte den Gemeinden zur Umsetzung von bedarfsgerechten Angeboten an familienergänzender Betreuung gemäss § 18 maximal drei Jahre (§ 44 Abs. 2 KJHG). Somit kann nicht rückwirkend darauf abgestellt werden. Zum Erlass einer neuen Verfügung besteht überdies kein Anlass, zumal die Ausgangssituation dieselbe wäre. Nicht zuletzt würde dies auch zu Rechtsungleichheiten führen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, kann der Beschwerdeführer aus § 18 KJHG ohnehin keine direkten Ansprüche ableiten. Die Bestimmung richtet sich vielmehr an die Gemeinde, welche für ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen hat.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).


Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …