{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00776_2016-06-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216345&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "999ba29b41fe871b04c1e7bd681ff8ad"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00776"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.06.2016  VB.2015.00776"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.06.2016  VB.2015.00776"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.06.2016  VB.2015.00776"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Informationszugang: Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf die eigenen POLIS-Daten. Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte bei der Stadtpolizei um Einsicht in das Zugriffsprotokoll auf ihre POLIS-Daten, was diese als auch der Beschwerdegegner als Einspracheinstanz ablehnten. Auch die Rekursinstanz verweigerte der Beschwerdef\u00fchrerin die Einsicht, da eine Gefahr der Ver\u00f6ffentlichung der Daten im Internet best\u00fcnde. Grundlagen zum Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 2). POLIS-Daten sind Personendaten, weshalb gem\u00e4ss \u00a7 20 Abs. 2 IDG grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Zugang dazu besteht. Bei einem entgegenstehenden \u00fcberwiegenden privaten oder \u00f6ffentlichen Interesse k\u00f6nnen im Einzelfall Einschr\u00e4nkungen in die Bekanntgabe von Informationen gemacht werden. Bei Angestellten eines \u00f6ffentlichen Organs ist im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung zu pr\u00fcfen, ob der Schutz der Privatsph\u00e4re der Angestellten aus Gr\u00fcnden des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 4.1-2). Der Beschwerdef\u00fchrerin gelingt es nicht, ihre Anschuldigungen und Androhungen, Dokumente im Internet zu publizieren, zu entkr\u00e4ften, weshalb eine konkrete Gefahr der Publikation der Daten im Internet besteht. Die Nennung der Namen im Internet w\u00e4re f\u00fcr die Betroffenen nachteilig. Einer uneingeschr\u00e4nkten Datenherausgabe steht deshalb auch ein \u00f6ffentliches Interesse entgegen, da die Stadt Z\u00fcrich als Arbeitgeberin die pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t ihrer Angestellten zu sch\u00fctzen hat (E. 4.4). Unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips ist die Einschr\u00e4nkung auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige einzuschr\u00e4nken. Namen, Dienstgrade und Funktion der Personen, welche Zugriff hatten, sind deshalb zu anonymisieren und der Beschwerdef\u00fchrerin in dieser eingeschr\u00e4nkten Form Einsicht zu gew\u00e4hren (E. 4.7). Teilweise Gutheissung, Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten. Im \u00dcbrigen Abweisung. Abweisung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:43:36", "Checksum": "ef7188f60a75752229b0a5677805ab81"}