{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00778_16-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216140&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6842475347b36fa5abbbfca2feebd3c7"}, "Num": [" VB.2015.00778"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2015.00778"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2015.00778"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2015.00778"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von qualifizierten Bet\u00e4ubungsmitteldelikten. [Der kosovarische Beschwerdef\u00fchrer reiste vor 14 Jahren in die Schweiz ein, ist mit einer inzwischen in der Schweiz eingeb\u00fcrgerten Landsfrau verheiratet und hat mit dieser zwei Schweizer Kinder. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seines Aufenthalts wiederholt straff\u00e4llig geworden ist und zuletzt zu einer 3-j\u00e4hrigen Freiheitsstrafe wegen qualifizierten Bet\u00e4ubungsmitteldelikten etc. verurteilt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung.] Mit der Verurteilung zu einer \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt (E. 2). Da der Beschwerdef\u00fcher trotz Vorstrafen und Verwarnung weiter delinquierte, im abgek\u00fcrzten Strafverfahren die Vorw\u00fcrfe der Anklageschrift als anerkannt zu gelten haben, schuldmindernden Umst\u00e4nden bereits durch das Strafgericht Rechnung getragen wurde und qualifizierte Drogendelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers in der Regel zu einer Wegweisung f\u00fchren sollen, erscheint der Bewilligungswiderruf auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Dies zumal die Integration des Beschwerdef\u00fchrers durch seine wiederholte und zuletzt massive Straff\u00e4lligkeit stark getr\u00fcbt und zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter den Erwartungen zur\u00fcckgeblieben ist. Eine allf\u00e4llige Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern ist aufgrund des \u00fcberwiegenden Fernhalteinteresses hinzunehmen, zumal der Beschwerdef\u00fchrer weder in der Schweiz aufgewachsen ist noch hier sozialisiert wurde (E. 3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:29", "Checksum": "33cb1256375f189ba65d5883e73d055f"}