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VB.2015.00778
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1977 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 5. September 2001 in seiner Heimat eine damals im Kanton Zürich niedergelassene und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 22. März 2002 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde. Am 15. März 2007 erhielt A eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute haben eine gemeinsame Tochter (geboren 2004) und einen gemeinsamen Sohn (geboren 2009), welche beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Während seinem hiesigen Aufenthalt wurde A wiederholt straffällig und rechtskräftig zu folgenden Strafen verurteilt: - Busse von Fr. 2'000.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Januar 2003; - (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.- und Busse von Fr. 1'500.- wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und des fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. November 2009; - (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2014. Der bedingte Vollzug der 2009 ausgesprochenen Geldstrafe wurde infolge der erneuten Straffälligkeit von A widerrufen. Weitere Strafverfahren wegen Geldwäscherei sowie verschiedener Delikte rund um den Konkurs eines von A mitgegründeten und geführten Kurierunternehmens wurden in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt, nachdem sich aufgrund von dessen erwähnten Betäubungsmitteldelinquenz bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe abzeichnete. Nachdem A schon am 12. Februar 2003 aufgrund seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt worden war, nahm das Migrationsamt dessen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 22. April 2015 zum Anlass, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Zugleich ordnete es an, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. November 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. III. Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (recte zu belassen). Weiter ersuchte er darum, dass ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Sodann wurde mit verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2015 angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen unbefugter Beförderung, Besitz und Aufbewahrung qualifizierter Mengen (harter) Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie waffenrechtlicher Verstösse zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf auch verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.). 3.2 3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei wiederholter Delinquenz oder schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 3.2.2 Die gegen den Beschwerdeführer zuletzt verhängte dreijährige Freiheitsstrafe liegt ein Vielfaches über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Bereits das hohe Strafmass deutet auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin. Dass der Vollzug der Freiheitsstrafe hierbei teilbedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der (teil-)bedingte Strafvollzug in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. 3.2.3 Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte, haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl. Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Demnach hat der Beschwerdeführer zwischen Mai 2012 und seiner Verhaftung Mitte Juli 2012 im Auto seiner Ehefrau wiederholt erhebliche Mengen Heroin transportiert und aufbewahrt und sich hierfür jeweils eine Entlöhnung versprechen lassen. Zudem besass er mehrere Schusswaffen (Schrot- bzw. Kipplaufflinte und Luftgewehre), welche er als kosovarischer Staatsangehöriger nicht hätte besitzen dürfen. Damit hat er sich einerseits qualifizierter Betäubungsmitteldelikte im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, andererseits waffenrechtlicher Delikte schuldig gemacht. 3.2.4 Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche qualifizierten Widerhandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a StGB gemäss der per 1. Oktober 2016 in Kraft tretenden Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 3.2.5 Der Beschwerdeführer gibt an, sich aus finanzieller Not und nur als Handlanger in untergeordneter Funktion an Drogentransporten beteiligt zu haben. Das gegen ihn ausgesprochene Strafmass sowie die von ihm transportierten und gelagerten Heroin-Mengen legen jedoch nahe, dass seine Rolle bei den Drogentransporten keineswegs unbedeutend war. Zudem erstreckten sich seine eingestandenen illegalen Aktivitäten über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Mai bis Juli 2012) und fanden erst durch seine Verhaftung ihr (erzwungenes) Ende. Dass sich seine Beteiligung an den Drogengeschäften hierbei weitgehend auf den Transport und die Lagerung der Drogen beschränkte, ist im arbeitsteiligen Drogenhandel keineswegs aussergewöhnlich und vermag seine Rolle nicht massgeblich zu relativieren. 3.2.6 Sodann liess sich der Beschwerdeführer seine illegalen Dienste entlöhnen, ohne zum Zeitpunkt seiner Delinquenz in existenziellen Nöten zu sein: Zwar wurde gegen den von ihm mitgegründeten Kurierdienst im Oktober 2011 der Konkurs eröffnet und musste der Beschwerdeführer aufgrund von Unregelmässigkeiten im Konkursverfahren allenfalls auch damit rechnen, mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der konkursiten Aktiengesellschaft belangt zu werden. Gleichwohl war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch 2012 in der Lage, einen Geldkredit zwischen Fr. 25'000.- und Fr. 30'000.- aufzunehmen, um damit auch seine Familie im Kosovo zu unterstützen. Dies legt nahe, dass seine angespannte finanzielle Lage weniger Ursache als Folge seiner Delinquenz und allenfalls seines Verhaltens im Umfeld des erwähnten Konkurses ist. Der Beschwerdeführer hat somit ohne Vorliegen einer eigentlichen finanziellen Notlage aus rein finanziellen Beweggründen skrupellos die gesundheitliche Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen. 3.2.7 Ohnehin war den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Rolle bei den Drogengeschäften bereits im Strafmass Rechnung zu tragen, weshalb sich diesbezüglich weitere Relativierungen im ausländerrechtlichen Verfahren verbieten. Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten legen damit die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte einen Bewilligungswiderruf nahe. 3.2.8 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft und ausländerrechtlich verwarnt worden war. Wenngleich seine früheren Verurteilungen im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz etwas in den Hintergrund treten, nicht einschlägig erscheinen und teilweise bereits einige Jahre zurückliegen, zeigen sie ebenfalls eine geringe Gesetzestreue des Beschwerdeführers auf. Dies zumal sich dieser weder durch die bereits erwirkte ausländerrechtliche Verwarnung noch durch seine laufende Probezeit von seinen schweren Betäubungsmitteldelikten abhalten liess. Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem nicht mehr unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und des bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht somit ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. 3.3 3.3.1 Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10). 3.3.2 Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden, kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und kinderlos, soll sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen, wenn das ausgesprochene Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte zukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll sodann zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat oder Ehefrau und Kind in der Schweiz zurücklassen muss. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c). 3.3.3 Der Beschwerdeführer lebt seit fast 14 Jahren in der Schweiz und hat inzwischen die hiesige Sprache erlernt, was aufgrund seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden kann. Besonders enge ausserfamiliäre Kontakte zur hiesigen Bevölkerung sind von ihm nicht substanziiert dargetan worden. Seine soziale Integration bewegt sich damit im Rahmen üblicher Erwartungen. Der Beschwerdeführer und dessen Familie mussten bislang nicht durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer (wieder) als Fahrer eines Paketdienst-Kuriers tätig. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers wird jedoch zumindest durch dessen Rolle rund um den Konkurs des von ihm gegründeten und als geschäftsführender Gesellschafter geleiteten Kurierdiensts getrübt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer stark verschuldet: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) hat gegen den Beschwerdeführer eine offene Schadenersatzforderung von ursprünglich Fr. 121'571.35, welche er ratenweise zurückzahlt. Mit den unwidersprochen gebliebenen migrationsamtlichen Erwägungen ist davon auszugehen, dass die hohe Schadenersatzforderung der SVA ebenfalls in Zusammenhang mit der Rolle des Beschwerdeführers beim inzwischen konkursiten Kurierdienst steht. Weiter hat der Beschwerdeführer offene Gerichtskosten in Höhe von Fr. 36'610.30. Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer immerhin, dass er sich in jüngster Zeit um eine Schuldenregulierung bemüht und offenbar erste Tilgungszahlungen gegenüber der SVA geleistet hat, wenngleich allenfalls erst unter dem Druck seiner drohenden Wegweisung. Sodann bezahlt er gemäss eigenen Angaben einen Geldkredit in Höhe von Fr. 25'000.- bis Fr. 30'000.- ab, welchen er 2012 zur Unterstützung seiner Familie und Familienangehörigen in Kosovo aufgenommen haben will. Angesichts seiner massiven Verschuldung und den Unregelmässigkeiten bei seiner früheren Geschäftstätigkeit ist gleichwohl davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz absolvierter Berufsbildung und existenzsichernder Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht besonders gut in der Schweiz integriert hat. Die Integration des Beschwerdeführers ist damit durch seine wiederholte und zuletzt massive Straffälligkeit stark getrübt sowie zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz kann damit – zumindest im ausserfamiliären Bereich – nicht ausgegangen werden. Der gesunde und noch junge Beschwerdeführer ist sodann im Kosovo aufgewachsen und hat dort eine Lehre als Automechaniker absolviert. Er besucht sein Heimatland regelmässig und hat gemäss eigenen Angaben weiterhin gute Kontakte zu Verwandten in seiner Heimat, welche ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein können. Eine erfolgreiche Reintegration in seiner Heimat erscheint damit grundsätzlich möglich. 3.3.4 Der Wegweisung des Beschwerdeführers stehen indes dessen familiären Verhältnisse entgegen. Der Beschwerdeführer ist seit 14½-Jahren mit einer 2004 in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet. Sodann hat er eine bald 12-jährige Tochter und einen 6-jährigen Sohn, welche beide ebenfalls Schweizer Bürger sind. Die Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sind intakt und wurden – soweit möglich – auch während der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug des Beschwerdeführers gelebt. Wenngleich sich die Kinder des Beschwerdeführers grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und dessen Ehefrau selbst aus dem Kosovo stammt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres zuzumuten ist, diesem in dessen Heimat zu folgen. Umgekehrt wird deren Aufenthalt in der Schweiz bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers jedoch auch nicht gefährdet, haben die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit doch hier ein eigenständiges Anwesenheitsrecht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sodann bereits angekündigt, bei einer allfälligen Wegweisung ihres Ehemannes mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben. 3.3.5 Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers damit voraussichtlich zu einer Familientrennung führen wird, erscheint dies angesichts der erwirkten, mehrjährigen Freiheitsstrafe und dem hohen Fernhalteinteresse bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig und geboten: Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der vorstehend erwähnten Dreijahresgrenze des EGMR, da der Beschwerdeführer noch mehrere weitere erhebliche Verurteilungen aufweist. Zwar ist weder die Reneja-Praxis noch die Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht bereits die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers einer direkten Anwendung der Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine direkte Anwendung finden kann, weil der Beschwerdeführer weder ledig noch kinderlos ist. Das Bundesgericht hat den Bewilligungswiderruf bei vergleichbar schweren (Betäubungsmittel-)Delikten jedoch wiederholt geschützt, selbst wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte. Dies selbst bei langjährigem Aufenthalt und wenn der Ehegattin und den Kindern des betroffenen Ausländers eine gemeinsame Ausreise nicht zuzumuten war (vgl. BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011). Lediglich bei geringfügigeren (Betäubungsmittel-)Delikten und bei Tätern, welche weitgehend in der Schweiz aufgewachsen und hier sozialisiert worden sind, wurde teilweise von einem Bewilligungwiderruf abgesehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. aber auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5). Diesbezüglich sieht auch die beschlossene Änderung vom 20. März 2015 in Art. 66a Abs. 2 StGB ausdrücklich eine Härtefallklausel vor. Da der Beschwerdeführer jedoch weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier sozialisiert wurde, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, trotz seiner qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz von einem Bewilligungswiderruf abzusehen. 3.3.6 Sodann musste der bereits verwarnte und vorbestrafte Beschwerdeführer damit rechnen, seine familiären Beziehungen im Fall einer Entdeckung seiner Drogengeschäfte nicht mehr in der Schweiz weiterleben zu können. Diesem Umstand wirkt sich bei der Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) aus, wenn auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass die Ehe bereits vor seiner Straffälligkeit geschlossen worden ist (vgl. BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, 3.2 sowie VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5.4). 3.3.7 Zudem dürfte eine rudimentäre Kontaktpflege durch Ferienbesuche und Telefonate auch bei räumlicher Trennung weiterhin möglich sein. Die materiellen Folgen einer Trennung sind für die Kinder des Beschwerdeführers verkraftbar und für deren Mutter mit denselben Härten verbunden, denen sich auch andere (alleinerziehende) Eltern ausgesetzt sehen (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00301, E. 2.4.1; VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5.6). Dass die bereits heute in einem Teilzeitpensum erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers ohne dessen Verdienst allenfalls ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sein könnte, ist angesichts des hohen Fernhalteinteresses in Kauf zu nehmen (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00661, E. 4.2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 3.3.8 Der vom Beschwerdeführer zum Vergleich aufgeführte "Ecuador-Fall" (EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V. and Others, 3910/13) ist hingegen im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen bereits vom weitaus geringeren Strafmass nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Im Fall "Udeh" (EGMR, 16. April 2013, 12020/09) wurde wiederum eine leicht höhere Freiheitsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen, die Strafe betraf aber den Import einer wesentlich geringeren Menge harter Drogen (257 Gramm Kokain) und erging vor Inkrafttreten von Art. 121 BV. Zudem betraf der erwähnte EGMR-Entscheid einen Einzelfall und ist nicht als Grundsatzentscheid geeignet, zumal der Gerichtshof durch die Berücksichtigung von Umständen, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts ereignet haben, in problematischer Weise in den Ermessenspielraum der nationalen Behörden eingegriffen hat (vgl. BGr, 30. August 2013, 2C_365/2013, E. 2.4). Dass die betroffenen Ausländer in den beiden vom Beschwerdeführer aufgeführten Fällen sozialhilfeabhängig waren, spricht nicht unbedingt zugunsten des Beschwerdeführers, ist doch dessen Betäubungsmitteldelinquenz vor dem Hintergrund seiner legalen Erwerbsalternativen umso unverständlicher (vgl. E. 3.2.6 vorstehend). Im dritten Fall, welcher vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne klare Quellenangabe ("Blick vom 21.11.2015") aufgeführt wird, dürfte es sich um den Bundesgerichtsentscheid vom 22. Oktober 2015 (2C_361/2014) handeln, in welchem im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Tötung im Rahmen eines illegalen Raser-Rennens in Schönenwerd ebenfalls eine dreijährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Auch letztgenannter Fall ist jedoch kaum mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, handelt es sich doch um eine gänzlich andere Deliktskategorie und war der betroffene Ausländer zur Tatzeit gerade erst 18 Jahre alt. Zudem reiste der dortige Täter bereits als 4-jähriger in die Schweiz ein und wurde entsprechend hier sozialisiert. 3.3.9 Im Licht der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der vom Verfassungsgeber vorgegebenen strengen Praxis im Bereich der Betäubungsmitteldelikte vermag damit das hohe öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu überwiegen. Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits am 12. Februar 2003 fremdenpolizeilich verwarnt, ohne dass ihn dies von wiederholter und teils schwerer Straffälligkeit abgehalten hat. Damit erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig. 4. Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen. 5. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |