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Geschäftsnummer: VB.2015.00779  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


[Warnungsentzug nach einer Auffahrkollision auf der Autobahn].

Die Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften setzt kumulativ eine grosse Gefährdung anderer und ein grosses Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus (E. 5.1). Der Beschwerdeführerin ist zwar vorzuwerfen, durch mangelnde Aufmerksamkeit und Unterschreitung des gebotenen Abstands zum Vordermann die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr indessen bloss eine einfache und keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat sie sich eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen (E. 5.2-5).

Gutheissung und Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat.
 
Stichworte:
ABSTAND
AUFFAHRUNFALL
AUFMERKSAMKEIT
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKSICHTSLOSES VERHALTEN
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
Art. 31 Abs. 1 SVG
Art. 34 Abs. 4 SVG
Art. 3 Abs. 1 VRV
Art. 12 Abs. 1 VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00779

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 19. März 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A nach einem Verkehrsunfall aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

II.  

Dagegen liess A am 20. April 2015 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. November 2015 abwies.

III.  

Am 18. Dezember 2015 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge beantragen, "in Gutheissung der Beschwerde seien der Rekursentscheid […] und damit die Verfügung der Beschwerdegegnerin […] aufzuheben" und sei der Führerausweisentzug auf einen Monat zu reduzieren. Ferner seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihr für dieses eine angemessene Parteientschädigung "(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)" zulasten der Staatskasse auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess A zudem um Anordnung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Letztere liess am 22. Februar 2016 eine weitere Stellungnahme einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Zustellung der Beschwerdeantwort zur freigestellten Vernehmlassung entsprochen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe durch Ergänzung der Akten um ein Google-Maps-Foto von der angeblichen Unfallörtlichkeit, ohne sie oder ihren Rechtsvertreter hierüber in Kenntnis zu setzen, ihren Gehörsanspruch verletzt. Da der Anspruch formeller Natur ist, wird darauf vorab eingegangen (BGE 121 I 230 E. 2a).

2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 121 V 150, E. 4a mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Zwecks Überprüfung der Strassenführung am Unfallort (Autobahn A 3 auf Höhe Km 58.900) und in Ergänzung der Dokumentationen im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz unstreitig ein Google-Maps-Bild des fraglichen Strassenabschnitts vom November 2014 an die Akten. Wie dem Rekursentscheid zu entnehmen ist, hat sich die Vorinstanz zur Frage der am fraglichen Streckenabschnitt von Fahrzeugführerinnen und -führern gebotenen Sorgfalt indes nicht nur auf diese (eigene) Beweiserhebung abgestützt, sondern daneben auch auf den Polizeirapport und daraus nach eingehender Beweiswürdigung geschlossen, dass dieser Abschnitt von Lenkerinnen und -lenkern erhöhte Aufmerksamkeit erfordere, zumal die Autobahn in die Richtungen Zürich und Bern geteilt werde und zudem die in Richtung Zürich führenden drei Fahrstreifen auf zwei vermindert würden. Dass der auf dem Google-Maps-Bild vom November 2014 zu sehende Autobahnabschnitt dabei nicht mit dem auf der Fotografie der angetroffenen Situation im Polizeirapport abgebildeten übereinstimme, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Internetrecherche war demnach für den Entscheid der Vorinstanz nicht nur nicht massgebend. Bei dem fraglichen Bild handelt es sich auch um ein Dokument, das öffentlich zugänglich (offenkundig) ist und das demzufolge auch die Beschwerdeführerin hätte einsehen können. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. BGE 112 Ia 198 E. 2a; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 1C_326/2011, E. 2.1).

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Akten offensichtlich bewusst falsch interpretiert, um im Nachhinein eine erhöhte Aufmerksamkeit begründen zu können, fände doch – entgegen der Vorinstanz – im Unfallbereich nicht eine Reduktion der Fahrspuren der Autobahn in Richtung Zürich von drei auf zwei Spuren statt, sondern eine solche von zwei Spuren auf eine Spur. Die Frage, wie der Sachverhalt rechtlich zu würdigen respektive welcher Grad an Aufmerksamkeit einem Strassenabschnitt aufgrund der örtlichen Begebenheiten zu widmen ist, ist allerdings nicht eine solche des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der Vorwurf, die Vorinstanz versuche mit der angeblich tatsachenwidrigen Feststellung der Anzahl Fahrspuren bzw. der Streckenführung eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu begründen, erweist sich im Übrigen von vornherein als haltlos, da die Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführerinnen und -führer im Fall einer Spurreduktion von zwei auf eine Spur regelmässig nicht geringer sind als bei einer solchen von drei auf zwei Spuren.

3.  

3.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2014 lenkte die Beschwerdeführerin am 26. November 2014 ihren Personenwagen der Marke C, 01, bei Dämmerung und trockener Witterung auf der Überholspur der Autobahn A3 von Basel herkommend in Richtung Zürich. Auf der Höhe Km 58.900, Gemeindegebiet D (AG), kam es zu einer (Auffahr-)Kollision mit einem Sattelschlepper (Sattelkraftfahrzeug), welcher mit eingeschaltetem Warnblinklicht sowie – den unbestrittenen Angaben des Lastwagenchauffeurs zufolge – mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20 km/h vor der Beschwerdeführerin fuhr, um eine rund 50 m vor ihm auf der rechten Fahrspur liegende Unfallstelle zu passieren. An beiden Fahrzeugen entstand ein erheblicher Sachschaden (insgesamt rund Fr. 30'000.-).

3.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (AG) vom 12. Dezember 2014 (Postaufgabe: 18. Dezember 2014) wurde die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verhaltens wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG], Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]) und ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) der einfachen sowie groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 190.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. In dem gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Administrativverfahren erkannte die Beschwerdegegnerin daraufhin auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für drei Monate.

Die Beschwerde richtet sich gegen diesen Führerausweisentzug bzw. dessen Bestätigung durch die Vorinstanz, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten nicht auf das im Strafverfahren Erstellte abstellen dürfen, da "die Staatsanwaltschaft bei der Rechtsanwendung auf den aktenkundigen Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt habe, weder in objektiver Hinsicht (Länge des angeblich ungenügenden Abstands) noch in subjektiver Hinsicht". Zudem dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Strafbefehl nicht angefochten habe, habe sie doch keinerlei Grund gehabt, gegen diesen vorzugehen, da sie die Vorwürfe, sie habe keinen genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, grundsätzlich akzeptiert habe. Dass ihr aber im Strafbefehl eine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werde, sei für sie nicht erkennbar gewesen und ergebe sich einzig aus der Nennung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Tatsächlich und offensichtlich sei der Auffahrunfall aber auf eine falsche Einschätzung der damaligen Verkehrssituation (fahrender Lastwagen mit eingeschalteter Warnblinkanlage) zurückzuführen. Nur solches lasse sich ihren Angaben gegenüber der Polizei rechtsgenügend entnehmen. Die falsche Einschätzung der damaligen Verkehrssituation lasse sich rechtlich unter Art. 31 Abs. 1 SVG subsumieren, könne die für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung bzw. einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorausgesetzte Rücksichtslosigkeit jedoch weder begründen noch rechtfertigen. Der Unfall sei viel eher auf ein Zusammenwirken verschiedener unglücklicher Umstände zurückzuführen, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin im mittelschweren Bereich erscheinen liessen, weshalb eine Entzugsdauer nach Massgabe von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG von einem Monat dem Verschulden und den weiteren Bemessungskriterien gerecht werde.

4.  

4.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf von den Tatsachenfeststellungen des den fraglichen Vorfall betreffenden Strafentscheids nur dann abweichen, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).

4.2 Vorliegend besteht kein Grund, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren abzuweichen. Diese stellt zwar ausschliesslich auf einen Polizeirapport ab, doch beruht der Rapport auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und stützt er sich zudem auf eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage der Beschwerdeführerin. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären.

Der Beschwerdeführerin war zudem bereits am 16. Dezember 2014 mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegegnerin wegen des Vorfalls vom 26. November 2014 gehalten sei, Administrativmassnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug etc.) zu prüfen bzw. gegebenenfalls einzuleiten, in Anbetracht der nicht schlüssigen Sachlage jedoch vorerst den Abschluss des diesbezüglichen Strafverfahrens abwarten und erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids erneut prüfen werde, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt seien. Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren wesentlich auf den Strafentscheid abgestellt werde, da ihr im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.

4.3 Im Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, infolge mangelnder Aufmerksamkeit und zu geringen Abstands mit dem Heck eines vorausfahrenden Lastwagens, der wegen eines Unfalls habe abbremsen müssen, kollidiert zu sein. Darauf, eine gerichtliche Beurteilung dieses Strafbefehls zu verlangen und sich gegen die angeblich mangelhafte Abklärung sämtlicher Rechtsfragen zur Wehr zu setzen, verzichtete die Beschwerdeführerin, da sie – wie sie selbst sagt – die Vorwürfe, sie habe keinen genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, grundsätzlich akzeptiert und keinerlei Grund gehabt habe, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz waren daher an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl bzw. an den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Polizeirapport gebunden. Diese sind auch für das vorliegende Verfahren verbindlich.

Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber bezüglich der rechtlichen Beurteilung des massgebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft, hat diese doch ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und die Beschwerdeführerin den Strafbefehl – wie gesagt – nicht angefochten (vgl. BGE 124 II 106 f. E. 1c/aa und 1c/bb; BGr, 24. Juli 2008, 1C_7/2008, E. 6.2 und 31. März 2009, 1C_424/2008, E. 4.1), weshalb es der Vorinstanz (im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens) unbenommen war, in Abweichung von der strafrechtlichen Qualifikation des beschwerdeführerischen Verhaltens sowohl den Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG als auch denjenigen gegen Art. 34 Abs. 4 SVG als gravierend bzw. grob im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers legt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen. Entgegen der Beschwerdeführerin kann diese daher aus dem Umstand, dass im Strafbefehl Art. 90 Abs. 2 SVG ("grobe" Verkehrsregelverletzung) ausschliesslich im Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 4 SVG aufgeführt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten und läuft ihr Einwand, sie habe nicht erkennen können, dass ihr im Strafbefehl eine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werde, ins Leere.

5.  

5.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Zusammen mit den mittelschweren werden die leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind, so wenn die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering ist (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2). Demgegenüber begeht derjenige eine schwere Widerhandlung, welcher durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011, 1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht damit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen).

5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer eines Fahrzeugs dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, und seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr, insbesondere der eigenen Geschwindigkeit, aber auch derjenigen der anderen Verkehrsteilnehmer, zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV; vgl. Hans Giger, SVG Kommentar, 8. A., Zürich 2014, Art. 31 N. 8). Er hat dabei gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, besonders beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Ausreichend ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig (hinter diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV; vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. A., Bern 2002, Rn. 692, auch zum Folgenden). Bei der Wahl des Abstands muss der Fahrzeugführer daher unter anderem in Rechnung stellen, dass er beim Aufleuchten der Bremslichter des voranfahrenden Fahrzeugs zunächst nicht weiss, wie stark das Fahrzeug abgebremst wird, dass er bei Annäherung an ein voranfahrendes Fahrzeug dessen Geschwindigkeit schwerlich richtig abschätzen kann oder dass dieses selbst einen Auffahrunfall erleiden und dadurch der Anhalteweg verkürzt werden kann.

Das Einhalten eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren bedingt somit, dass der Fahrzeugführer dem Strassenverkehr die erforderliche Aufmerksamkeit widmet. Mangelnde Aufmerksamkeit ist denn auch mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oftmals die wahre Ursache von Unfällen, die laut Statistik etwa wegen ungenügenden Abstands geschehen sind (Giger, Art. 31 N. 8). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich jeweils nach den Umständen im Einzelfall, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wo der Verkehr ruhig verläuft, keine besonderen, widrigen Umstände vorhanden sind genügt es daher, wenn der Fahrer den Verkehr mit der nötigen Vorsicht (Voraussicht) und Rücksicht beobachtet und sich unter Wahrung ausreichenden Abstands im Verkehrsfluss hält. Wo aber der Verkehrsfluss dichter wird, wo die Strassenverhältnisse nicht mehr ohne Weiteres erkennbar oder überblickbar sind, ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Das gilt insbesondere auch zu Stosszeiten (zum Ganzen Andreas Roth, Basler Kommentar, 2013, Art. 31 SVG N. 47 f.).

5.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2014 in Missachtung dieser Vorschriften einen Auffahrunfall verursachte.

Der fragliche Auffahrunfall ereignete sich bei Dämmerung gegen 18.11 Uhr auf einem geraden, dreispurigen Strassenabschnitt der Autobahn A3 (zwei Spuren in Richtung Zürich, eine in Richtung Bern). Die Strasse war trocken und unbeleuchtet, der Himmel bedeckt. Der rapportierten Aussage des am Unfall beteiligten Lastwagenchauffeurs zufolge, habe sich zuvor auf der rechten Fahrspur in Richtung Zürich bereits ein Unfall ereignet, weshalb er etwa 50 m vor der Unfallstelle das Warnblinklicht eingeschaltet habe und "schön langsam […], vielleicht mit 20 km/h", auf der Überholspur daran habe vorbeifahren wollen. Hinter sich habe er niemanden gesehen. Dann sei ihm die Beschwerdeführerin ins Heck gefahren. Letztere befand sich gemäss ihren Angaben im Polizeirapport auf dem Heimweg von Basel nach E. Eine Strecke, welche sie bis zum Unfall elf Jahre unfallfrei zurückgelegt habe. Sie sei mit ungefähr 100 km/h auf der Überholspur gefahren und im Wissen darum, dass in Kürze 80 km/h signalisiert werde, bereits vom Gas gegangen. Dann habe sie den Lastwagen mit eingeschalteter Warnblinkanlage gesehen. Sie habe gebremst, aber es habe nicht gereicht. Sie habe eine Vollbremsung gemacht. Zum Abstand zum vorausfahrenden Lastwagen könne sie nichts sagen. Abgelenkt sei sie nicht gewesen. Ihrer Aussage findet sich sodann folgende Schlussbemerkung beigefügt: "Ich war aufmerksam und als ich fuhr habe ich vor mir kein Auto gesehen. Plötzlich war der Lastwagen vor meinen Augen und ich habe gebremst. Leider erfolglos."

Die Kantonspolizei Aargau hat den Unfall fotografisch dokumentiert. Daraus ist ersichtlich, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erheblich beschädigt wurde (eingedrückte Frontpartie, Beschädigungen an Motor, Motorhaube sowie Kotflügel links und rechts, Frontscheibe eingedrückt). Entsprechend schätzte die Polizei den Sachschaden bei ihrem Fahrzeug auf Fr. 25'000.-, denjenigen beim unfallbeteiligten Lastwagen auf Fr. 5'000.-. Angesichts des Schadensbildes sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem stillstehenden, sondern sich mit rund 20 km/h fortbewegenden Fahrzeug kollidierte, ist von einer immer noch erheblichen Auffahrgeschwindigkeit auszugehen. Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten nicht nur eine ernstliche Gefahr für ihre eigene Sicherheit geschaffen, sondern auch für die Gesundheit (und das Vermögen) Dritter. Die Gefahr hat sich im Auffahrunfall mit Sachschaden (je am fremden und am eigenen Fahrzeug) unmittelbar realisiert. Zwar wurde bei der verursachten Kollision niemand verletzt. Jedoch prallte die Beschwerdeführerin heftig in den vor ihr abbremsenden bzw. fahrenden Lastwagen; beide Fahrzeuge kamen auf der Überholspur zum Stillstand. Damit gefährdete die Beschwerdeführerin nicht nur den Lenker des voranfahrenden Lastwagens konkret, sondern zudem auch nachfolgende Fahrzeuge bzw. die Beteiligten des Unfalls auf der rechten Fahrspur in unmittelbarer Nähe (weniger als 50 m) in erheblichem Masse abstrakt. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG ist erfüllt.

5.4 In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der ortskundigen Beschwerdeführerin bekannt war, welchen Abstand sie auf das vorausfahrende Fahrzeug hätte einhalten müssen bzw. welche Aufmerksamkeit sie dem Geschehen vor sich auf der Strasse hätte schenken müssen. Sie lenkte ihr Fahrzeug zur Stosszeit und bei Dämmerung über einen Autobahnabschnitt, welcher Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern bereits als solcher erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Hiervon zeugt schon die an der fraglichen Stelle – in Abweichung von der allgemeinen auf Autobahnen geltenden (Art. 5 Abs. 2 VRV) – signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Trotz erhöhter Anforderungen an die Aufmerksamkeit hat die Beschwerdeführerin den auf gerader Strecke mit eingeschaltetem Warnblinklicht auf der Überholspur fahrenden Lastwagen offenbar zunächst nicht gesehen. Als sie ihn dann wahrgenommen habe, habe sie "offensichtlich dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt". Statt umgehend eine Vollbremsung einzuleiten, fuhr die Beschwerdeführerin dem mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit vorausfahrenden Fahrzeug näher bzw. zu dicht auf, sodass auch die in der Folge vorgenommene Vollbremsung eine Kollision nicht mehr zu verhindern vermochte. Dadurch dass sie dem Verkehrsgeschehen vor sich nicht den erforderlichen Grad an Aufmerksamkeit widmete und – die Distanz zum voranfahrenden Lastwagen bzw. dessen Geschwindigkeit pflichtwidrig falsch einschätzend – zu spät eine Vollbremsung einleitete respektive diesem unmittelbar vor dem Unfall zu dicht auffuhr, handelte die Beschwerdeführerin fahrlässig. Allerdings ist notorisch, dass gerade die auf Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi entsprechenden grossen Sicherheitsabstände häufig unterschätzt werden (BGr, 15. Januar 2013, 1C_424/2012, E. 4.3). In Anbetracht der Aussage des unfallbeteiligten Lastwagenchauffeurs, er habe vor dem Spurwechsel kein Fahrzeug hinter sich gesehen, kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dem voranfahrenden Fahrzeug nicht in zu geringem Abstand folgte, sondern der Unfall tatsächlich auf eine kurze Unaufmerksamkeit ihrerseits bzw. eine falsche Beurteilung der gefahrenen Geschwindigkeiten zurückzuführen war. Ein rücksichtsloses Verhalten kann darin nicht erblickt werden.

5.5 Der Beschwerdeführerin ist somit vorzuwerfen, durch mangelnde Aufmerksamkeit und Unterschreitung des gebotenen Abstands zum Vordermann die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihr indessen – mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014 – 5. Juli 2013, 1C_575/2012 – 15. Januar 2013, 1C_424/2012) – bloss eine einfache und keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat sie sich eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds ist ihr daher der Ausweis antragsgemäss für einen Monat zu entziehen, was der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

6.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Vorinstanz vom 17. November 2015 sowie Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 aufzuheben und ist die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat zu reduzieren.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Rekurs- und die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und hat diese der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG)

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 und Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 17. November 2015 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird der Führerausweis für einen Monat entzogen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Termin für den einmonatigen Führerausweisentzug neu festzulegen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 17. November 2015 werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …