{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00781_2016-09-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216557&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b5914fc7bd3296045eab24a467a71347"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00781"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.09.2016  VB.2015.00781"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.09.2016  VB.2015.00781"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.09.2016  VB.2015.00781"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die  bedingte Entlassung mit seiner Massnahmenerstehungsunf\u00e4higkeit begr\u00fcnden wollte, k\u00e4me er damit nicht zum Ziel. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 StGB m\u00f6glich. Eine Massnahmenerstehungsunf\u00e4higkeit w\u00fcrde demgegen\u00fcber nicht zwingend die bedingte Entlassung nach sich ziehen. Vielmehr w\u00e4re dann zu pr\u00fcfen, wie die einstweilen bestehende Verwahrung unter Wahrung einerseits der Sicherheitsaspekte, anderseits der Anforderungen an die gesundheitliche Betreuung des Beschwerdef\u00fchrers vollzogen werden k\u00f6nnte (E. 2.3). Dem Verwaltungsgericht fehlt die Kompetenz, die eidgen\u00f6ssisch und kantonal gesetzlich geregelte Verwahrung und deren Vollzug auf deren Vereinbarkeit mit dem \"Abstandsgebot\" zu \u00fcberpr\u00fcfen, beschr\u00e4nkt sich seine Kompetenz zur abstrakten Normenkontrolle doch auf Erlasse unterhalb der (kantonalen) Gesetzesstufe. Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind zwar auch kantonale Gesetze auf ihre \u00dcbereinstimmung mit dem h\u00f6herrangigen Recht zu pr\u00fcfen. Vorliegend geht es jedoch um einen bundesrechtlich und nicht kantonalrechtlich geregelten Gegenstand. Bundesgesetze sind dabei selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten. Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt gerade die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Anstalten (E. 3.5). Massgebend f\u00fcr die nach wie vor erhebliche Gefahr eines R\u00fcckfalls im Bereich sexueller Delikte gegen\u00fcber Prostituierten sind in erster Linie die sexuelle und kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung. Die Frage, inwieweit der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6rperlich oder altersm\u00e4ssig noch in der Lage w\u00e4re, ein Sexualdelikt zu begehen, betrifft dagegen die technische Ausf\u00fchrung, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer den Entschluss f\u00fcr eine Tatbegehung gefasst h\u00e4tte, und ist daher f\u00fcr die Frage eines R\u00fcckfalls von untergeordneter Bedeutung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrersvermag daher die Gefahr eines R\u00fcckfalls nicht massgebend zu beeinflussen. Der Antrag auf bedingte Entlassung ist abzuweisen (E. 4.3.4). Die Beurteilung der Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit geh\u00f6rt nicht zum Streitgegenstand, wurde doch die bedingte Entlassung von Amtes wegen gepr\u00fcft. Der Beschwerdef\u00fchrer machte erst im Rekursverfahren geltend, er sei massnahmenerstehungsunf\u00e4hig. Da aber die Vorinstanz, wenn auch nur unter dem Vorbehalt, dass diese Frage \u00fcberhaupt zum Streitgegenstand geh\u00f6re, und auch der Beschwerdegegner sowie die Mitbeteiligte ausf\u00fchrlich darauf eingingen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Pr\u00fcfung der Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers zust\u00e4ndigkeitshalber an den Beschwerdegegner zu \u00fcberweisen (E. 5.4 f.). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6.3).\r\rAbweisung, soweit Eintreten. \u00dcberweisung an den Beschwerdegegner zur Pr\u00fcfung der Massnahmenerstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:45:43", "Checksum": "8cac1d61966c8964759352296cac9c70"}