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Geschäftsnummer: VB.2015.00782  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Dauer der Ehegemeinschaft. [Nachdem der Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden konnte, er die eheliche Wohnung verlassen hatte, den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt worden war und die im Kanton Zürich niedergelassene Ehefrau ein aussereheliches Kind erwartete, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Bewilligungsverlängerung.] Aufgrund der definitiven Trennung der Ehegatten sind allfällige eheliche Aufenthaltsansprüche erloschen (E. 2). Die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Trennungszeitpunkt erscheinen detaillierter und inhaltlich stimmiger als die rudimentren Angaben des Beschwerdeführers. Damit ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft nicht über die erforderliche Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde und damit kein entsprechender nachehelicher Aufenthaltsanspruch besteht (E. 3). Ein nachehelicher Härtefall ist nicht ersichtlich, insbesondere wird ein solcher auch nicht durch ein ehebrecherisches Verhalten des Ehegatten begründet und ist dem Beschwerdeführer eine Reintegration in der Türkei zuzumuten (E. 4). Vollzugshindernisse sind trotz der angespannten Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten nicht ersichtlich (E. 5). Eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung ist nicht (mehr) ersichtlich (E. 6). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeizug weiterer Asylakten (E. 8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ASYLGESUCH
ASYLGRÜNDE
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
AUSSEREHELICHES KIND
DREIJAHRESFRIST
DREIJAHRESGRENZE
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
REINTEGRATION
TÜRKEI
VOLLZUGSHINDERNISSE
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
WIEDEREINGLIEDERUNG
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65a VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00782

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene türkische Kurde A reiste am 5. Mai 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2010 ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2010 heiratete er in C die 1979 geborene und (damals) im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau D und zog in der Folge sein Asylgesuch zurück, worauf ihm am 7. April 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Aufgrund eines anonymen Hinweises gab das Migrationsamt im Frühjahr 2013 erste Ermittlungen bezüglich Scheinehe in Auftrag. Anlässlich einer am 21. April 2013 um ca. 18:15 Uhr durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle konnte A in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden. Stattdessen wurde neben seiner Ehefrau ein gemeinsamer Bekannter der Eheleute, E, angetroffen. Später erfuhr das Migrationsamt, dass A die eheliche Wohnung verlassen hatte, dessen Ehefrau von E ein ausserehelich gezeugtes Kind erwartete und der Ehefrau mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts F vom 23. September 2014 das Getrenntleben bewilligt worden ist. Aufgrund dieser Umstände und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2015 A eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 9. September 2015 an.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. November 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2016.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Da aus den Akten nicht ersichtlich war, wann und durch welche Person die Abmeldung von A vom ehelichen Wohnsitz erfolgt war, nahm der zuständige Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts am 18. Januar 2016 entsprechende Abklärungen vor, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer in Form einer Aktennotiz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer nahm hierzu keine Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschrei­tung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 6. August 2015 eingebürgert worden, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die aufenthaltsrechtlichen Bestim­mungen für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen berufen kann. Jedoch ist unbe­stritten und auch im eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts F vom 23. September 2014 klar festgehalten, dass die Ehegatten inzwischen getrennt voneinander leben und die eheliche Beziehung definitiv gescheitert ist, weshalb allfällige ehelichen Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers inzwischen erloschen sind.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2 Die Ehegatten machen unterschiedliche Angaben zum Trennungszeitpunkt. Die Ehe­gattin des Beschwerdeführers gab im Eheschutzverfahren und am 4. Dezember 2014 gegenüber dem Migrationsamt an, dass seit Beginn 2013 Eheprobleme bestanden hätten und ihr Ehewille bereits damals erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe nach einem letzten Streit im Juli 2013 seine persönlichen Effekten gepackt und die Wohnung am 1. August 2013 verlassen. Hernach sei er zwar gelegentlich in die Wohnung zurück­gekehrt, habe dort aber nie mehr übernachtet. Zudem gab sie an, seit April 2013 einen neuen Partner zu haben und von diesem schwanger zu sein. Diese aussereheliche Beziehung will sie dem Beschwerdeführer im Juni 2013 – kurz vor der definitiven Trennung – offenbart haben. Sie habe den Beschwerdeführer sodann nach diversen erfolglosen Aufforderungen am 3. Januar 2014 am ehelichen Wohnsitz abgemeldet. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, dass die eheliche Gemeinschaft erst ca. Mitte Januar 2014 aufgehoben worden sei, als er sich persönlich am ehelichen Wohnsitz abgemeldet habe.

3.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zum Trennungszeitpunkt überzeugen nicht und bleiben vage und wenig glaubhaft: Der hinsichtlich der Sachverhaltsabklärungen nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer lässt sich zur Qualität der Beziehung und des Zusammenlebens vor seiner Abmeldung aus der ehelichen Wohnung überhaupt nicht vernehmen. Als Trennungsgrund gibt er lediglich an, von seiner Ehefrau betrogen worden zu sein, ohne dass er bekannt gibt, zu welchem Zeitpunkt er von der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau erfahren hat. Seine Angaben zur Trennung sind damit sehr rudimentär und beschränkten sich im Wesentlichen darauf, auf die Abmeldung in C (dem ehelichen Wohnsitz) zu verweisen, welche erst im Januar 2014 durch ihn vorgenommen worden sei (vgl. hierzu aber auch die widersprechenden Angaben des Stadtbüros C vom 18. Januar 2016).

Generell erscheinen die Angaben der Ehefrau zum Trennungszeitpunkt detaillierter und inhaltlich stimmiger als die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers. So ist offenkundig, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine aussereheliche Beziehung eingegangen und hieraus ein Kind entstanden ist. Es erscheint plausibel, dass sie diese Beziehung dem Beschwerdeführer im Juni 2013 offenbart und dies zusammen mit weiteren Spannungen zur definitiven Trennung geführt hat. Der Kindsvater wurde zudem bereits im April 2013 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle betreffend Scheinehe in der ehelichen Wohnung angetroffen, während der Beschwerdeführer selbst sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung aufhielt. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2013 die ehelichen Spannungen verschwieg, widerspricht nicht zwingend ihrer späteren Aussagen, war es zu diesem Zeitpunkt doch auch nach ihrer Darstellung noch nicht zur definitiven Trennung der Ehegatten gekommen. Zudem ist es naheliegend, dass die Ehefrau ihre aussereheliche Beziehung zunächst weder der Polizei noch ihrem Ehemann offenbaren wollte. All dies lässt darauf schliessen, dass die Ehebeziehung bereits im Frühjahr 2013 belastet war und entsprechend den insgesamt wesentlich glaubhafteren Angaben der Ehefrau spätestens Anfang August 2013 definitiv zerbrochen ist.

Da die eheliche Gemeinschaft damit nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert hat, kann offengelassen werden, ob ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch an einem mangelndem Integrationserfolg scheitert.

4.  

4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2 Der Beschwerdeführer reiste vor nicht ganz sechs Jahren in die Schweiz ein und durfte sich hier zunächst nur aufgrund des Asylverfahrens aufhalten. Seit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung basiert sein Aufenthalt allein auf der Suspensivwirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel. Einem derart prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 14. Juni 2011, 2C_803/2010, E. 2.3.4). Auch während seiner kurzen Ehegemeinschaft mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau hat keine besonders tiefgreifende, über normale Integrationserwartungen hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden, welche seiner Reintegration in der Türkei entgegenstünde. Der Beschwerdeführer war bis anhin hauptsächlich als ungelernte Arbeitskraft in wechselnden und befristeten Anstellungen tätig und arbeitet seit Juni 2015 als angelernte Arbeitskraft bei der G AG. Weiter ist sein strafrechtlicher Leumund nicht tadellos und wurden Betreibungen in der Höhe von Fr. 19'173.85 gegen ihn eingeleitet. Auch vertiefte Kenntnisse der hiesigen Sprache werden von ihm nicht nachgewiesen. Auch wird durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, welche sozialen Beziehungen er zur hiesigen Bevölkerung pflegt. Seine berufliche, soziale und sprachliche Integration deutet damit nicht auf eine besondere Verwurzelung in der Schweiz hin.

Hingegen ist der noch junge Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und in die Schule gegangen. Er hat dort auch Verwandte, welche ihm allenfalls bei seiner Reintegration behilflich sein können. Aufgrund seines Alters und seiner in der Schweiz gesammelten Erfahrungen ist zu erwarten, dass ihm die Wiedereingliederung in der Türkei gelingen sollte und zumutbar ist, zumal die generell schlechtere Arbeitsmarktsituation in seiner Heimat in keinem Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz steht.

Damit ist der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht derart integriert und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm die Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Ein (nachehelicher) Härtefall ist diesbezüglich zu verneinen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass das "ehebrecherische" Verhalten seiner Ehefrau ihm schweren seelischen Schaden zugefügt habe, was dem Umstand gleichzusetzen sei, welcher z. B. einer vergewaltigten Ehefrau widerfahren würde.

An Ehebruch ist heute jedoch weder straf- noch zivilrechtlich ein Werturteil gebunden, vielmehr enthält sich der Gesetzgeber diesbezüglich weitgehend einer moralischen Beurteilung. Das Eingehen einer ausserehelichen Beziehung ist sodann auch nicht einmal ansatzweise mit einer Vergewaltigung des Ehepartners zu vergleichen und auch sonst nicht mit ehelicher Gewalt gleichzusetzen, selbst wenn die nachträgliche Aufdeckung einer ausserehelichen Parallelbeziehung für den betrogenen Ehegatten durchaus seelisch belastend sein kann. Die von der Ehefrau eingegangene aussereheliche Beziehung vermag damit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, belegt hingegen gerade die bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist eingetretene objektive Zerrüttung der Ehegemeinschaft.

4.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nach seiner Heirat und im Vertrauen auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch zurückzog, vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen: So ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch nicht materiell beurteilt worden und könnte das Asylverfahren auf entsprechendes Gesuch hin allenfalls auch wieder aufgenommen werden. Im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren ist diesbezüglich nur zu prüfen, ob Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich sind (vgl. E. 5 nachstehend).

Damit sind keine Umstände ersichtlich, welche einen nachehelichen Härtefall begründen.

5.  

Auch wenn sich die Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten nach der faktischen Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Türkei jüngst wieder verschlechtert hat, steht dies vorbehaltlich besonderer Konstellationen dem Vollzug einer Wegweisung in die Türkei nicht entgegen (vgl. BVGr, 4. August 2015, E-2298/2015; VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation unterscheidet sich nicht von der generellen Diskriminierung, welche sich die kurdische Minderheit in der Türkei ausgesetzt sieht. Der Beschwerdeführer hat zudem eigenen Angaben zufolge nicht nur in den vom Kurdenkonflikt besonders betroffenen Gebieten, sondern auch in verschiedenen Ballungszentren in der Westtürkei und in Ankara gelebt. Sodann war es dem Beschwerdeführer 2011 offenbar möglich, in die Türkei zu reisen, was keine Verfolgungssituation nahelegt. Damit ist kein Vollzugshindernis ersichtlich.

6.  

6.1 Eine unter dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person ist nicht ersichtlich. Insbeson­dere steht seine nicht mehr gelebte und nur noch formell aufrechterhaltene Ehe zu einer (inzwischen eingebürgerten) Schweizerin nicht mehr unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner insgesamt nicht überdurchschnittlichen Integration und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

6.2 Soweit der Beschwerdeführer im "zwangsweisen Vollzug der Wegweisung" eine (nicht näher begründete) EMRK-Verletzung erblickt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre erst zu prüfen, wenn mangels freiwilliger Ausreise Zwangsmassnahmen gegen ihn ergriffen werden müssten.

7.  

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre.

8.  

Die vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist nicht erforderlich, sind die entscheidrelevanten Punkte doch bereits geklärt. Insbesondere steht aufgrund der Aktenlage bereits fest, dass die relevante Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist aufgehoben worden ist. Auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei wurde durch die Vorinstanzen hinreichend abgeklärt, haben doch auch die kaum substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass für weitere Abklärungen gegeben. Die entscheidwesentlichen Teile des Asyldossiers befinden sich zudem bereits in den migrationsamtlichen Akten, wurden diese doch schon im Bewilligungsverfahren nach seiner Heirat beigezogen. Die Vorinstanz durfte damit auf einen Beizug weiterer Asylakten verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …