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VB.2015.00783
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
B AG, Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben: I. Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 25. September 2015 ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Vergabe von Ingenieurleistungen für die Instandsetzung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen der A53.4 Oberlandautobahn. Innert Frist gingen acht Angebote zwischen Fr. 494'996.40 (Angebot der B AG) und Fr. 645'256.80 ein. Die A AG offerierte die Arbeiten für Fr. 505'731.60. Der Zuschlag wurde am 17. Dezember 2015 an die B AG zum offerierten Betrag erteilt. Gleichentags erfolgte die schriftliche Absage an die A AG. II. Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 28. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde der Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der Vertragsschluss untersagt. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016, auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese eventuell abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Sodann sei die Akteneinsicht dahingehend einzuschränken, dass die Vertraulichkeit der Geschäftsgrundlagen der Bewerberinnen gewahrt bleibe. Gegen den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, hatte sie nichts einzuwenden. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise gutgeheissen. Letztere reichte am 5. Februar 2016 Replik ein mit den Anträgen, auf die Beschwerde einzutreten, ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung einem Antrag auf Neubewertung gleichzustellen, aufgrund der Neubewertung die Auftragsvergabe neu vorzunehmen sowie eine Parteientschädigung. Mit Duplik vom 26. Februar 2016 hielt die Baudirektion des Kantons Zürich an den gestellten Anträgen fest. Ebenso sinngemäss die A AG in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016. Weitere Eingaben ergingen am 22. März 2016 sowie am 18. April 2016. Die Zuschlagsempfängerin B AG hat sich zu keiner Zeit vernehmen lassen. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin macht vorab geltend, in der Beschwerde sei die Aufhebung des Zuschlags nicht beantragt worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 2.1.1 Beschwerden gegen vergaberechtliche Verfügungen sind innert zehn Tagen seit deren Eröffnung einzureichen und müssen einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 15 Abs. 2 IVöB; § 54 Abs. 1 VRG). Anträge sind grundsätzlich lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich und bilden eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Einzig in prozessualen Nebenpunkten können Anträge auch später noch nachgereicht werden. Bei juristischen Laien ist die Praxis bezüglich der Formulierung der Anträge nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: ders., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und 16 sowie § 54 N. 1). 2.1.2 Vorliegend hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist gegen die Zuschlagsverfügung Beschwerde erhoben. Darin beantragte sie die Bekanntgabe der eigenen Bewertung, die Veröffentlichung des Bewertungsprotokolls aller Anbietender sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig behielt sie sich vor, nach Bekanntwerden der Bewertung über den Aufrechterhalt bzw. Rückzug der Beschwerde zu entscheiden. Mit der Replik beantragte sie dann, ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung einem Antrag auf Neubewertung gleichzustellen und aufgrund der Neubewertung die Auftragsvergabe neu vorzunehmen. 2.1.3 Bereits aus der Betreffzeile der Beschwerde geht klar hervor, dass sich diese gegen das Submissionsergebnis richtet. Aus der Begründung und insbesondere auch zusammen mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung geht daraus mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sie erreichen will. Wegen fehlender bzw. verspäteter Anträge nicht auf die Beschwerde einzutreten, würde daher einem überspitzen Formalismus gleichkommen. 2.2 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 93,3 und das Angebot der zweitplatzierten Beschwerdeführerin mit 89,8 Punkten von insgesamt 100,0 erreichbaren Punkten bewertet. Letztere rügt die Bewertung der beiden Angebote in mehrfacher Hinsicht. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance, den Zuschlag zu erhalten. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 3. 3.1 Gemäss Ausschreibung erfolgte die Bewertung der Angebote anhand der drei Zuschlagskriterien Preis (50 %), Auftragsanalyse (30 %) und Referenzen Schlüsselpersonen (20 %). Die Vergabebehörde kam dabei bezüglich der am Beschwerdeverfahren beteiligten Anbieterinnen zu folgendem Gesamtergebnis:
3.2 Nachfolgend ist auf die Bewertung der Offerten einzugehen, soweit sie von der Beschwerdeführerin beanstandet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5 mit Hinweis). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 3.3 Als erstes wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots im Zuschlagskriterium "Auftragsanalyse", welches mit 30 % gewichtet wurde. Dieses ist gemäss Bewertungsschlüssel nach folgenden sechs Unterkriterien beurteilt worden: - Analyse der Aufgabenstellung - Ressourcenplanung - Vorgehenskonzept - Risikoanalyse - Projektorganisation - Projektkoordination Pro Unterkriterium konnten je 5 Punkte erzielt werden. Die Bewertung der Angaben erfolgte anhand einer Skala mit Noten zwischen 0 und 3. Dabei bedeutet:
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung des ersten Unterkriteriums Analyse der Aufgabenstellung mit der Note 1 als nicht gerechtfertigt. Sie ist in einem ersten Punkt der Ansicht, die Minusbewertung mit der Begründung, ihre Analyse der Aufgabenstellung beinhalte nur vier Zeilen, enthalte keine eigene Aufgabenbeschreibung, und die Beschreibung anlagetypischer Funktionen wären nur bedingt vorhanden, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschränkung der Auftragsanalyse auf maximal drei Seiten habe eine Bündelung der erwarteten Informationen erfordert. Ihr unmissverständlicher Verweis in der Offerte sei zu Unrecht nicht beachtet worden. Gemäss Ausschreibungsunterlagen wurde eine Analyse der Aufgabenstellung aus Sicht des Anbietenden in Form eines fachtechnischen Berichts verlangt. Die konkreten, objektbezogenen Angaben sollten Aufschluss über das Verständnis der Aufgabe, die Art der Durchführung der Arbeiten sowie ein mögliches Verbesserungspotenzial geben. Sodann war die Beschreibung anlagetypischer Funktionen gefordert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Offerte unter dem Kapitel 5.1 "Analyse der Aufgabenstellung" Folgendes vermerkt: "Grundlage: Simap-Submission vom 25.09.15. Die weiteren Projektschritte sind mit Variantenstudium zu bearbeiten.". Ein Verweis fehlt hier allerdings. Hingegen findet sich ein solcher unter dem Untertitel "Beschreibung anlagetypischer Funktionen" im nächsten Abschnitt von Kapitel 5.1. Darin beschreibt die Beschwerdeführerin zuerst als grundsätzliche Funktion der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung das Gewährleisten einer sicheren und wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs. Für die detaillierteren Anforderungen an die jeweiligen Anlagen und Massnahmen verweist sie dann auf den Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten im Kapitel 5.3 "Vorgehenskonzept". Dieses hatte sie unterteilt in die Unterkapitel "Aufzeigen der Abwicklung des Projektes", "Darstellung und Erläuterung wichtiger Prozesse und Abläufe", "Stellungnahme zum Projekt / Projektschwerpunkte / Vorbehalte" sowie "Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten". Unter "Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten" nimmt die Beschwerdeführerin auf die einzelnen Sanierungsarbeiten Bezug. Sie macht Ausführungen dazu, welche Massnahmen hinsichtlich Energieversorgung, Beleuchtung, Signalisation, Mittelstreifenüberfahrt, Kommunikation und Leittechnik, Notrufsäulen, Verkehrsdatenerfassung, Glatteisfrühwarnsystem, Geschwindigkeitsradar, Strassenabwasser- und Entwässerungssystem und Kabelanlage zu treffen sind. Die Mitbeteiligte hat in ihrem Angebot unter dem Titel "Analyse der Aufgabenstellung" zum Teil sehr ähnliche Ausführungen dazu gemacht, welche Arbeiten bezüglich Beleuchtung, Energieversorgung, Kommunikation, Notrufsäulen, Signalisation, Verkehrsdatenerfassung, Notstromanlage, Leitsystem, Glatteisfrühwarnsystem, Geschwindigkeitsüberwachung, Steckdosen und Strassenabwasserbehandlung vorzunehmen sind. Darüber hinaus machte sie noch Ausführungen zu Nebelanlagen und Verkehrsfernsehen. Grundsätzlich führt die Beschwerdegegnerin daher in ihrer Duplik zutreffend aus, die Beschwerdeführerin beschreibe in den Kapiteln 5.1 und 5.3 das Vorgehen hinsichtlich der Arbeiten. Inwiefern darin im Gegensatz zur Mitbeteiligten, welche nur bedingt eine Beschreibung der Aufgaben vorgenommen haben soll, gar keine solche vorhanden wäre, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Mangels weiterer Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann auch nicht nachvollzogen werden, inwiefern im Angebot der Beschwerdeführerin im Vergleich zu demjenigen der Mitbeteiligten eine Beschreibung anlagetypischer Funktionen lediglich bedingt vorhanden sein soll. Sodann ist die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass in der Bewertung die Projektperimeter als nicht ersichtlich bemängelt wurden. Sie bringt vor, auf sämtlichen eingereichten Offertunterlagen sowie Beilagen immer die vollständige Projektbezeichnung angegeben und damit den Projektperimeter abgebildet zu haben. Tatsächlich ist in der Offerte lediglich die auf allen Blättern vorgedruckte Kopfzeile "A53.4 Oberlandautobahn, Ingenieur BSA" angegeben. Ein Blick auf die Ausschreibung zeigt, dass es sich dabei um den Projekttitel handelt. In Ziff. 2.5 der Ausschreibung wurde aufgeführt, welche Abschnitte, Objekte, Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen das Instandsetzungsprojekt umfasst. Ausführungen dazu finden sich in Kapitel 5.3 der Offerte der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Abgrenzung / Beschrieb auszuführender Sanierungsarbeiten". Doch fehlt eine Nennung der instandzusetzenden Strecke km 50,300 bis 54,500. Im Vergleich dazu enthält jedoch auch das Angebot der Mitbeteiligten lediglich den Hinweis, dass die zu sanierende Strecke 4,2 km lang sei. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen gemacht, weshalb auch in diesbezüglich unklar bleibt, weshalb das Angebot der Mitbeteiligten besser bewertet wurde. Insgesamt kann die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit der Note 1 wegen fehlender Analyse der Aufgabenstellung im Vergleich zur Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten mit der Note 3 nicht nachvollzogen werden. Würde das Angebot der Beschwerdeführerin in diesem Unterkriterium mit der Note 3 bewertet, fiele das Gesamtergebnis – unter Berücksichtigung der Gewichtung der Zuschlagskriterien – um 3,3 Punkte höher aus. Da sie, wie noch zu zeigen sein wird, mit ihren weiteren Rügen nicht durchzudringen vermag, reicht dies nicht aus, um den Rückstand zur Erstplatzierten von 3,5 Punkten aufzuholen. Damit bleibt ihr Angebot, auch wenn es in diesem Unterkriterium mit der Maximalnote bewertet würde, in der Gesamtbewertung mindestens 0,2 Punkte hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück. 3.3.2 Die Bewertung des zweiten Unterkriteriums Ressourcenplanung mit der Note 2 rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu tief. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund des Hinweises auf die separaten Dokumente lediglich das mit den Ausschreibungsunterlagen bereitgestellte Offertformular 4.2 "Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen" auszufüllen war. Die Bemerkung in der Angebotsauswertung, dass keine separate Ressourcenplanung eingereicht worden und diese aus dem Angebot nur bedingt ersichtlich sei und auch die Erläuterungen nur bedingt vorhanden seien, sei daher nicht nachvollziehbar. Verlangt war in diesem Unterkriterium gemäss Ausschreibung eine tabellarische Darstellung der Ressourcenplanung sowie Erläuterungen zur Ressourcenplanung, insbesondere betreffend Plausibilität der Stundenverteilung. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend auf die Ausschreibungsunterlagen hin, wonach die tabellarische Darstellung der Ressourcenplanung von der Beschränkung der Auftragsanalyse auf drei A4-Seiten ausgenommen war. Daraus kann jedoch gerade nicht geschlossen werden, dass dazu lediglich das eingereichte Formular auszufüllen war. Im Gegenteil wurde ausdrücklich eine separate tabellarische Darstellung verlangt. Zudem ist das Formular, welches die Beschwerdeführerin als massgebend erachtet, mit "Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen" betitelt und enthält keinen Hinweis darauf, dass dieses für die Beurteilung des Kriteriums Ressourcenplanung massgebend wäre. Auch befindet sich das Formular unter Ziff. 4.2 und steht damit klar im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium der Schlüsselpersonen. Die Ressourcenplanung spielt hingegen beim Zuschlagskriterium der Auftragsanalyse eine Rolle und befindet sich unter Ziff. 5 der Ausschreibungsunterlagen. Demzufolge waren die Anforderungen hinreichend klar formuliert. Anders als die Mitbeteiligte hat die Beschwerdeführerin keine separate tabellarische Darstellung des Stundenaufwands der einzelnen Mitarbeitenden samt Erläuterungen eingereicht. Das eingereichte Formular 4.2 enthält lediglich die prozentuale Beschäftigung der Schlüsselpersonen sowie einige ergänzende Ausführungen dazu. Die Beschwerdegegnerin bemerkte zu Recht, dass daraus zwar die Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen ersichtlich ist, nicht jedoch die eigentliche Ressourcenplanung von allen Mitarbeitenden mit einer Zuweisung von deren Aufgaben. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass ein separates Organigramm sämtlicher Projektmitarbeiter samt den zugewiesenen Aufgaben sowie eine Mitarbeiterliste mit diversen Angaben samt Funktion im Projekt einzureichen war. Doch ist daraus lediglich eine grobe Stundenverteilung, nicht jedoch eine konkrete Planung der Ressourcen ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Angebot der Beschwerdeführerin im Unterkriterium Ressourcenplanung zu Recht mit der Note 2 als den Erwartungen entsprechend und mit ausreichendem Bezug zum Projekt bewertet. Auch im Vergleich mit dem Angebot der Mitbeteiligten, das in diesem Unterkriterium ebenfalls die Note 2 erhielt, erweist sich die Bewertung als vertretbar. 3.3.3 Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots im fünften Unterkriterium Projektorganisation mit der Note 2. Bemängelt wurden hier die fehlenden Erläuterungen zur Projektorganisation. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da ihr Angebot in diesem Kriterium im Übrigen durchwegs positiv bewertet wurde, sei der Abzug von einer Note für die nicht verlangte Erläuterung zu Unrecht erfolgt. Es ist zutreffend, dass neben der Vorgabe, wonach zur Projektorganisation eine Darstellung der internen/externen Schnittstellen einzureichen war, in den Ausschreibungsunterlagen keine zusätzlichen Erläuterungen verlangt worden sind. Die Begründung der Vergabebehörde, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen des geforderten Darstellung der internen/externen Schnittstellen die Erwartungen erfüllt, hingegen nicht – etwa durch zusätzliche Erläuterungen – übertroffen hat, ist jedoch nachvollziehbar und lag in ihrem Ermessen. Im Übrigen wurde auch das Angebot der Mitbeteiligten, welche ebenfalls lediglich eine solche Darstellung eingereicht hatte, mit der Note 2 als den Erwartungen entsprechend bewertet. 3.4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihres Bauleiters beim Zuschlagskriterium "Fachkompetenz des Schlüsselpersonals" mit der Note 2 als zu tief. Der Punkteabzug beim Bauleiter der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dieser im Referenzprojekt lediglich Fach- und nicht Chefbauleiter gewesen sei und er im Referenzprojekt nicht dieselben Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen hatte, wie im ausgeschriebenen Projekt notwendig sein werden. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Qualifikationen und das Aufgabengebiet eines Fachbauleiters mit denjenigen eines Chefbauleiters identisch seien. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Offerte die Position des Bauleiters im Referenzprojekt als Fachbauleiter bezeichnet, was mit der Stellenbezeichnung in seinem Lebenslauf übereinstimmt. Sodann war im angegebenen Referenzprojekt gleichzeitig ein Chefbauleiter mitbeteiligt und unter "Aufgaben/Funktion im Projekt" wird ausdrücklich der Report an die Oberbauleitung aufgeführt. Dies legt den Schluss nahe, dass die Aufgaben des Fachbauleiters mit denjenigen des Chefbauleiters – zumindest in diesem Projekt – nicht identisch waren. Die SIA-Norm 108, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, definiert die Grundleistungen sowie die besonders zu vereinbarenden Leistungen der Fachbauleitung. Letztere unterscheiden sich von den Grundleistungen und stehen damit zum Gesagten nicht im Widerspruch. Das Gleiche gilt auch für die angeführte SIA-Norm 103. Das Vorbringen, wonach eine Chefbauleitung lediglich bei grösseren Projekten erforderlich sei und immer durch einen Fachbauleiter ausgeführt werde, vermag daran nichts zu ändern. Dass ihr Bauleiter im Referenzprojekt nicht dieselben Aufgaben auszuführen hatte wie im ausgeschriebenen wahrzunehmen sind, wird von der Beschwerdeführerin zudem lediglich unsubstanziiert bestritten. Hingegen gab die Mitbeteiligte für ihren Bauleiter ein Referenzprojekt an, bei dem dieser ausdrücklich die Funktion eines Chefbauleiters ausgeübt hatte. Dass die Vergabebehörde diesem Umstand in ihrer Bewertung Rechnung tragen wollte, ist nachvollziehbar. Die Bewertung des Bauleiters der Beschwerdeführerin mit der Note 2 als den Erwartungen entsprechend im Gegensatz zur Bewertung des Bauleiters der Mitbeteiligten mit der Note 3 als über den Erwartungen liegend erweist sich daher als vertretbar. Ob der Bauleiter im Referenzprojekt in Phase 41 bereits involviert gewesen ist oder erst in den Phasen 42–53, ist demzufolge nicht mehr massgeblich, weshalb die Frage offengelassen werden kann. 3.5 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Das Angebot der Beschwerdeführerin bleibt punktemässig hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück. Gründe, letzteres auszuschliessen, bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die im Übrigen bemängelte grosszügige Beurteilung der Eignung trotz fehlender Preisblätter betraf andere Anbieterinnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch eine eher grosszügige Eignungsprüfung nicht zwingend zu beanstanden ist, solange die Vergabebehörde dabei nicht willkürlich oder ausserhalb ihres Ermessenspielraums handelt (vgl. VGr, 5. Oktober 2012, VB.2012.00176, E. 3.2). Umgekehrt hätte das Anlegen eines strengen Massstabs dazu führen können, dass der überschaubare Kreis der Anbieterinnen noch kleiner geworden wäre, was nicht dem Ziel entsprochen hätte, einen wirksamen Wettbewerb zu fördern (VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3 mit Hinweisen). Die Erteilung des Zuschlags an die Mitbeteiligte ist zusammengefasst nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese über die Begründung des Vergabeentscheids hinaus, zu welcher sie ohnehin verpflichtet war, keinen erheblichen Aufwand getätigt hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG und § 38 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). 5. Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |