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Geschäftsnummer: VB.2015.00784  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Volloutsourcing ICT: Vergleichbarkeit der Offerten; Bereinigung; fehlende Bewertung eines Zuschlagskriteriums. Hinsichtlich des bei der Gemeinde verbleibenden Personalaufwands besteht zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ein massgeblicher Unterschied. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die gemeindeeigenen Personalkosten. Auch wenn es sich bei den Angaben der Anbietenden um Schätzungen gestützt auf Erfahrungswerte handelt, vermindern Unterschiede dieser Grössenordnung die Vergleichbarkeit der Angebote stark. Um die Wirtschaftlichkeit der Offerten auf einer objektiven Grundlage beurteilen zu können, war deren Bereinigung daher grundsätzlich zulässig (E. 3.5.2). Die von der Beschwerdegegnerin für die Berechnung dieser Personalkosten verwendeten Grundlagen erwiesen sich im Grundsatz als plausibel. Indem die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Mitbeteiligten die jährlich wiederkehrenden Kosten um Fr. 30'000.- reduzierte, hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 3.2.7). Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung unzulässigerweise unterblieben und durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist (E. 4.2). Es ist unbekannt, wie die jeweilige Gewichtung der beiden Unterkriterien "Optionen und Zusatzangebote" sowie "Lehrlingsausbildung" erfolgt wäre. Da die Beschwerdeführerin zwei Lehrlinge ausbildet, die Mitbeteiligte dagegen keine, vermag die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung – je nach dessen Gewichtung – das Gesamtergebnis zu ändern. Da die Beschwerdegegnerin das ihr bei der Bewertung und Gewichtung zustehende Ermessen vorliegend noch nicht ausgeübt hat, erfolgt eine Rückweisung an die Vergabebehörde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung; Rückweisung.
 
Stichworte:
BEREINIGUNG
BEWERTUNG
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
ERMESSEN
GEWICHTUNG
RÜCKWEISUNG
SUBMISSIONSRECHT
VERGLEICHBARKEIT
VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. III SubmV
§ 29 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00784

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 31. Mai 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde Lindau, vertreten durch Gemeinderat Lindau,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

D GmbH,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeinde Lindau eröffnete mit Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 25. September 2015 ein offenes Submissionsverfahren betreffend Volloutsourcing der ICT der Schule Lindau. Innert Frist gingen insgesamt zehn Offerten mit Gesamtpreisen (einmalige und jährlich wiederkehrende Kosten zusammen) zwischen Fr. 428'614.- (Angebot der E AG) und Fr. 986'959.- (Angebot der F AG) ein. Die A AG offerierte für Fr. 460'403.- und die D GmbH für Fr. 571'194.-. Am 17. Dezember 2015 vergab die Gemeinde Lindau die ausgeschriebenen Leistungen zum Preis von Fr. 1'074'096.- an die D GmbH.

II.  

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 24. Dezember 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid der Gemeinde Lindau vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen, um den Zuschlag an sie zu erteilen. Eventuell sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen. Sodann ersuchte sie um eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Einsicht in die entscheidrelevanten Vorakten (Vergleichstabelle und Bewertungsraster der Offerten aller Anbietenden sowie Offerte und allfällige Nachtragsofferten der Mitbeteiligten) zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2015 ist der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.

Die Gemeinde Lindau beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, eventuell den Vergabeentscheid aufzuheben und zur neuen Beurteilung an sie zurückzuweisen. Sodann ersuchte sie um eine Parteientschädigung. In ihrer Begründung sprach sie sich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus und erklärte an den mit eingereichten Unterlagen teilweise Geheimhaltungsinteressen. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2016 wurde der Gemeinde Lindau weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, mit der D GmbH einen Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren der A AG teilweise gutgeheissen.

Am 22. Februar 2016 reichte die A AG Replik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. Die Duplik der Gemeinde Lindau erging am 15. März 2016, ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt und das Akteneinsichtsbegehren der A AG hinsichtlich der neu eingereichten Akten abgewiesen. Am 1. April 2016 erfolgte unter Aufrechterhaltung der gestellten Rechtsbegehren eine Stellungnahme der A AG, ebenso am 13. April 2016 durch die Gemeinde Lindau. Die mitbeteiligte D GmbH hat sich zu keiner Zeit vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 Die Beschwerdeführerin, deren Angebot mit 88,27 Punkten bewertet wurde, rangiert hinter demjenigen der mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin, welches 90,36 Punkte erreicht hat, auf dem zweiten Platz. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Offerten seien von der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise bearbeitet worden und letztere habe der Mitbeteiligten möglicherweise Gelegenheit gegeben, ihr Angebot inhaltlich und preislich anzupassen. Ferner rügt sie die Bewertung ihres Angebots hinsichtlich der Zuschlagskriterien "Referenzen" sowie "Optionen und Zusatzangebote, Lehrlingsausbildung" als zu tief. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance auf eine bessere Platzierung. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.  

3.1 In einem ersten Schritt öffnet die Vergabebehörde die Offerten und protokolliert die Preise der eingegangenen Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote (§ 27 Abs. 3 SubmV). Darauf untersucht sie diese auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (vgl. § 27 der – allerdings nicht rechtsverbindlichen – Vergaberichtlinien zur IVöB vom 14. September/1. Dezember 1995 [VRöB]). In einem weiteren Schritt prüft sie die Angebote fachlich und rechnerisch nach einheitlichen Kriterien und berichtigt offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler. Sodann bereinigt sie die Angebote, um für die Beurteilung anhand der Zuschlagskriterien eine objektive Vergleichbarkeit herzustellen (vgl. § 29 SubmV und § 28 VRöB; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 663 ff.).

3.2 Im Protokoll zur Sitzung vom 16. Dezember 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss Offertöffnungsprotokoll würden sich die offerierten Preise zwischen Fr. 308'116.- und Fr. 797'288.- für die einmaligen Kosten sowie zwischen Fr. 97'317.- und Fr. 258'517.- für die jährlich wiederkehrenden Aufwendungen bewegen. Weiter wurde darin festgehalten, dass bei vielen Unternehmen bezüglich Kosten Korrekturen hätten angebracht werden müssen. So hätten beispielsweise – obwohl systemmässig so vorgesehen – Kosten für eine Kühlung des Serverraums oder – obwohl in der Fragenbeantwortung bzw. Submissionsunterlagen klar vorgegeben – für den Aufbau und Betrieb eines Netzwerks auf dem Gemeinde-Glasfasernetz gefehlt. Andererseits hätten teilweise auch Korrekturen gegen unten angebracht werden müssen, beispielsweise bei doppelt einberechneten Kosten für Verbindungen (Gemeindenetzwerk und "normale" Internetanbindungen) oder auch für einberechnete Kosten nicht verlangter oder benötigter Optionen sowie für den gemeindeeigenen Personalbedarf. Einige Anbieter hätten die Supportkosten nicht verbindlich, sondern nur als nach oben und teilweise auch nach unten offener Schätzung. Diesbezüglich sei keine Korrektur angebracht worden, da die betroffenen Anbieter ohnehin nicht auf den vorderen Plätzen rangieren würden.

3.2.1 In der eingereichten tabellarischen Aufstellung zur Bereinigung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten führt die Beschwerdegegnerin detailliert die anfallenden einmaligen Kosten für Dienstleistungen und Hardware auf. Kostenkorrekturen wurden dazu keine aufgeführt und das Gesamttotal der einmaligen Kosten beim Angebot der Beschwerdeführerin mit Fr. 339'919.- und beim Angebot der Mitbeteiligten mit Fr. 407'969.- beziffert. Sodann folgt eine ebenfalls detaillierte Aufstellung über die jährlich wiederkehrenden Kosten. In dieser Rubrik erfolgte beim Angebot der Mitbeteiligten wegen "Nicht-Beanspruchung Personal Lindau" eine Kostenreduktion im Umfang von Fr. 30'000.-. Im Gesamttotal errechnete die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Beschwerdeführerin jährlich wiederkehrende Kosten von Fr. 105'662.- und beim Angebot der Mitbeteiligten von Fr. 133'225.-. Die Gesamtkosten über 5 Jahre bezifferte sie dementsprechend auf Fr. 868'229.- (Angebot der Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 1'074'096.- (Angebot der Mitbeteiligten). Die weiteren im Protokoll genannten Korrekturen betrafen die übrigen Anbietenden und sind demzufolge vorliegend nicht relevant. Streitgegenstand ist daher einzig die Kostenreduktion von Fr. 30'000.- pro Jahr hinsichtlich der jährlich wiederkehrenden Kosten beim Angebot der Mitbeteiligten.

3.2.2 Zur Begründung dieser Kostenreduktion führt die Beschwerdegegnerin aus, die Mitbeteiligte habe als einzige Anbieterin eine vollständige Outsourcing-Lösung mit einem minimalen Aufwand für gemeindeeigenes Personal von 6 Stunden pro Monat offeriert, bei der für die Gemeinde keine eigenen Aufgaben aus dem Bereich des bisherigen IT-Verantwortlichen fallen würden. Bei den Angeboten aller anderen Anbietenden wäre hingegen gemeindeeigenes Personal im Umfang von durchschnittlich 22,5 Stellenprozenten erforderlich, weshalb zusätzlich Personalkosten anfallen würden. Um die Angebote vergleichbar zu machen, habe sie die jeweils bei ihr anfallenden Personalkosten errechnet und beim Angebot der Mitbeteiligten in Abzug gebracht. Dieses Vorgehen erachtet die Beschwerdeführerin als unzulässig.

3.2.3 In den Ausschreibungsunterlagen hatte die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass der bisherige IT-Verantwortliche aufgrund seiner Pensionierung lediglich bis Ende März 2016 zu Verfügung stehen werde. Sie hatte darin weiter erklärt, "explizit eine Outsourcing-Variante" zu wählen, "damit in Zukunft keine eigene Informatikverantwortliche Person mehr gestellt werden" müsse. Als zwingende Dienstleistung verlangte sie daher, der Anbietende müsse "in der Lage sein, die ICT der Schule Lindau vollumfänglich zu betreiben". Als Ansprechpartner seitens der Schule ständen dem Anbieter "die ICT-verantwortliche Lehrperson in den Schulen (je eine Person pro Schuleinheit) sowie eine zentrale Koordinationsstelle (ca. 1–2 % des Arbeitspensums) zur Verfügung". Sie hat die Anbietenden aufgefordert, in ihrer Offerte zu beschreiben, wie "sie sich als ICT-Outsourcing-Partner optimalerweise die Koordination mit der Schule Lindau vorstellen und welche Rollen dazu benötigt werden, welche Verantwortungen und Aufgaben diese Rollen zu pflegen haben und wie viel Aufwand für diese Rollen nach ihrer Erfahrung in etwa aufkommen wird".

3.2.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Offerte aus, es sollten folgende Personen die Schnittstelle zwischen ihr und der Schule bilden:

1x Ansprechsperson Betriebsausschuss
1x Ansprechsperson Schulen Lindau (Standortübergreifend) 10 % Pensum
3x Ansprechspersonen je Schul-Standort 5 % Pensum

Personen können auch Doppelfunktionen übernehmen. Die Stellvertretungen werden zwischen den mindestens 3 Personen (Schulstandorte) geregelt.

Demgegenüber gab die Mitbeteiligte in ihrer Offerte Folgendes an:

Die Koordination erfolgt über die ICT-verantwortliche Person
pro Schulhaus und einem Gesamtverantwortlichen.

ICT-Verantwortlicher:
Installation individueller Software, max. 1 h / Monat
Testen der Major Releases

Gesamtverantwortlicher:
Koordination der Wünsche
Mitglied des Betriebsausschusses max. 3 h / Monat

3.2.5 Gestützt auf diese Angaben ging die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Mitbeteiligten für das Personal der Gemeinde zutreffend von einem Aufwand von 6 Stunden pro Monat aus. Dieser setzt sich aus je einer Stunde pro ICT-verantwortliche Person für jedes der drei Schulhäuser sowie drei Stunden für eine gesamtverantwortliche Person zusammen. Auch der gemeindeeigene Personalaufwand beim Angebot der Beschwerdeführerin von 42 Stunden pro Monat ist – geht man von einer 42-Stunden-Arbeitswoche aus – gemäss den Angaben in ihrer Offerte zutreffend. Dieser setzt sich aus 16,8 Stunden für die gesamtverantwortliche Person sowie dreimal 8,4 Stunden für die einzelnen Schulhausverantwortlichen (total 25,2 Stunden) zusammen. Ein Unterschied von 36 Stunden Arbeitsaufwand pro Monat oder einem gut zwanzigprozentigen Arbeitspensum hat wesentliche Auswirkungen auf die gemeindeeigenen Personalkosten. Auch wenn es sich bei den Angaben der Anbietenden um Schätzungen gestützt auf Erfahrungswerte handelt, vermindern Unterschiede dieser Grössenordnung die Vergleichbarkeit der Angebote stark. Um die Wirtschaftlichkeit der Offerten auf einer objektiven Grundlage beurteilen zu können, war deren Bereinigung daher grundsätzlich zulässig. Dies würde auch dann gelten, wenn das Angebot der Mitbeteiligten als Unternehmervariante zu qualifizieren wäre (vgl. dazu VGr, 24. November 2015, VB.2015.00522; 2. September 2002, VB.2002.00056). Ob die Mitbeteiligte als einzige Anbieterin eine vollständige Outsourcing-Lösung angeboten hat, ist nicht von Belang.

Dass die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen unter dem Zuschlagskriterium "Kosten und Konditionen" die Berücksichtigung des geschätzten gemeindeeigenen Personalaufwands bei der Beurteilung des Angebotspreises nicht erwähnt hat, ändert an der Zulässigkeit der Bereinigung nichts. Die Zuschlagskriterien sind im Zusammenhang mit der Bereinigung der Angebote nicht massgebend. Deren Bewertung erfolgt nach dem Gesagten erst in einem weiteren Schritt. Abgesehen davon müsste die detaillierte Bewertungsmatrix nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht im Voraus bekannt gegeben werden (vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390, E. 5.4). Zu prüfen bleibt demzufolge die Bereinigung an sich.

3.2.6 Zur Berechnung der auf ihrer Seite entstehenden jährlichen Personalkosten ging die Beschwerdegegnerin für das Oberstufenschulhaus und die beiden Primarschulhäuser von der mittleren Lohnstufe einer Lehrperson der jeweiligen Stufe aus (Lohnklasse 18 bzw. 20), was auf der Primarstufe einem Jahressalär von Fr. 114'000.- und auf der Oberstufe Fr. 130'000.- entspricht. Hinsichtlich der gesamtverantwortlichen Person ging sie von einer Lehrperson auf Primarschulstufe aus. Diese Annahmen erscheinen plausibel und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten.

Gestützt auf diese Ausgangswerte stellte die Beschwerdegegnerin für die Lohnkosten des gemäss Angebot der Beschwerdeführerin benötigten Personals folgende korrekte Berechnungen an: Für die Oberstufe entständen Lohnkosten von Fr. 6'500.- (5 % von Fr. 130'000.-), für die Primarstufe von Fr. 11'400.- (2 x 5 % von Fr. 114'000.-) sowie für die Gesamtverantwortung von Fr. 11'400.- (10 % von Fr. 114'000.-), was ein Total von Fr. 29'300.- ergibt. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin zusätzlich Sozialleistungen im Umfang von 20 % der Lohnsumme. Es ist zutreffend, dass auf Seiten des Arbeitgebers zusätzlich zu den auszuzahlenden Löhnen Aufwendungen für Sozialleistungen anfallen, doch erscheinen solche von 20 % der jeweiligen Lohnsumme als überhöht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung fallen solche von etwa 10 % an, wovon nachfolgend auszugehen ist. Folglich kämen zu den oben genannten Lohnausgaben von Fr. 29'300.- Sozialleistungen im Umfang von Fr. 2'930.- hinzu. Insgesamt würden damit beim Angebot der Beschwerdeführerin jährliche Personalkosten von Fr. 32'230.- entstehen.

Beim Angebot der Mitbeteiligten ging die Beschwerdeführerin für die benötigten 6 Arbeitsstunden pro Monat unter Annahme einer 42-Stunden-Woche (168 Stunden pro Monat) von einem Arbeitspensum von 3,57 % aus. Die entstehenden Lohnkosten berechnete sie gestützt auf das Verhältnis der Pensen von 3,57 % (Mitbeteiligte) bzw. 25 % (Beschwerdeführerin). Damit gelangte sie hinsichtlich der entstehenden Personalkosten zu einer Differenz von Fr. 30'139.15 zwischen dem Angebot der Mitbeteiligten und demjenigen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte sind allerdings hinsichtlich des Arbeitsaufwands der einzelnen Personen nicht vom gleichen Verhältnis ausgegangen. Dies hat aufgrund der unterschiedlichen Lohnklassen für Primar- und Oberstufenlehrer einen Einfluss auf das Ergebnis. So liegt der erwartete Zeitaufwand beim Angebot der Mitbeteiligten für den Oberstufenverantwortlichen bei einem Sechstel, beim Angebot der Beschwerdeführerin indessen bei einem Fünftel des gesamten Zeitaufwands. Daher ist die gewählte Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin nicht zielführend und vermag die Gleichbehandlung der beiden Anbietenden nicht zu gewährleisten.

Für den Gesamtverantwortlichen und die ICT-Verantwortlichen der beiden Primarschulhäuser gibt die Mitbeteiligte einen Aufwand von insgesamt 5 h an, was einem Pensum von 2,98 % entspricht. Dadurch entständen Lohnkosten von Fr. 3'397.20 (2,98 % von Fr. 114'000.-). Dazu kommen die Personalkosten des ICT-Verantwortlichen des Oberstufenschulhauses für 1 h pro Monat von Fr. 767.- (0,59 % von Fr. 130'000.-). Dies führt zu jährlichen Lohnkosten von Fr. 4'164.20. Hinzuzurechnen sind hier ebenfalls 10 % Sozialleistungen, was beim Angebot der Mitbeteiligten zu jährlichen Gesamtkosten von Fr. 4'580.60 führt. Die von der Gemeinde zusätzlich zu tragenden Kosten des eigenen Personals würden damit beim Angebot der Beschwerdeführerin auch unter Annahme tieferer Sozialleistungen und der Anwendung derselben Berechnungsmethode bei beiden Anbieterinnen immer noch um Fr. 27'649.40 höher ausfallen.

3.2.7 Hinsichtlich der Höhe der prognostizierten Kosten ist zu berücksichtigen, dass deren Berechnung einerseits auf Schätzungen der Anbietenden und andererseits gestützt auf mittlere Lohnkosten erfolgte. Nach dem Gesagten erwiesen sich die Berechnungsgrundlagen – mit Ausnahme der Sozialleistungen – als plausibel. Die Differenz der vorliegenden Berechnung zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Kostenunterschied der Angebote von Fr. 2'489.75 ist nicht derart gross, dass die Beschwerdegegnerin mit der Bereinigung von (gerundet) Fr. 30'000.- den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Darin liegt auch keine unzulässige nachträgliche Änderung des Angebots der Mitbeteiligten. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet.

4.  

4.1 Hinsichtlich der Bewertung der Zuschlagskriterien bringt die Beschwerdeführerin vor, beim mit 10 % gewichteten Kriterium "Optionen und Zusatzangebote, Lehrlingsausbildung" sei der Punkt Lehrlingsausbildung in der Auswertung nicht enthalten. Die Punktzahl der Optionen und Zusatzangebote sei daher entgegen den Ausschreibungsunterlagen mit dem doppelten Gewicht in die Bewertung eingeflossen. Sie macht geltend, die beiden Teilkriterien, welche nicht miteinander im Zusammenhang ständen, seien mit je 5 % zu gewichten und die Sache unter Festlegung der Gewichtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2 Eine Bewertung des Kriteriums Lehrlingsausbildung ist in der Gesamtbewertung nicht ersichtlich und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge durch den externen Berater auch nicht vorgenommen worden. Die Parteien sind sich daher zu Recht einig, dass dieser Mangel zu beheben und die Bewertung des Lehrlingskriteriums durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist. Denn die Vergabebehörde ist an die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien gebunden (VGr, 22. Oktober 2014, VB.2014.00202, E. 3.3).

4.3 Aus den Akten geht einzig hervor, dass die Lehrlingsausbildung aufgrund des Verhältnisses zwischen der Anzahl Lehrlingen und der Gesamtzahl der Beschäftigten bewertet würde. Zudem ist unbekannt, wie die jeweilige Gewichtung der beiden Unterkriterien "Optionen und Zusatzangebote" sowie "Lehrlingsausbildung" erfolgt wäre. Die Beschwerdegegnerin führt dazu lediglich aus, diese wäre im sehr tiefen einstelligen Bereich anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin zwei Lehrlinge ausbildet, die Mitbeteiligte dagegen (noch) keine Lernenden vorweisen konnte, vermag dies – je nach Bewertung und Gewichtung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung – das Gesamtergebnis durchaus zu ändern. Im Übrigen liegen weder die Offerten der nicht verfahrensbeteiligten Anbietenden vor, noch verlangt die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung durch das Gericht.

Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei und damit bei der Bewertung und Gewichtung der Unterkriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5 mit Hinweis). Da dieses Ermessen vorliegend noch nicht ausgeübt wurde, ist dessen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht daher (noch) nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Lehrlingskriteriums die Situation im Zeitpunkt der Offerteinreichung massgebend ist (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.3).

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher zur Bewertung des Lehrlingskriteriums und Neuberechnung des Gesamtergebnisses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Festlegung der Gewichtung durch das Gericht in der Stellungnahme zur Duplik verspätet beantragt hat, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.

5.  

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 309 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gemeinde Lindau vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde Lindau zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 6'190.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zahlbar.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …