{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.05.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00784_31-05-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216332&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "98212afedf058536552a6508c37bb444"}, "Num": [" VB.2015.00784"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.31.0  VB.2015.00784"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.31.0  VB.2015.00784"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.31.0  VB.2015.00784"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Volloutsourcing ICT: Vergleichbarkeit der Offerten; Bereinigung; fehlende Bewertung eines Zuschlagskriteriums. Hinsichtlich des bei der Gemeinde verbleibenden Personalaufwands besteht zwischen den Angeboten der Beschwerdef\u00fchrerin und der Zuschlagsempf\u00e4ngerin ein massgeblicher Unterschied. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die gemeindeeigenen Personalkosten. Auch wenn es sich bei den Angaben der Anbietenden um Sch\u00e4tzungen gest\u00fctzt auf Erfahrungswerte handelt, vermindern Unterschiede dieser Gr\u00f6ssenordnung die Vergleichbarkeit der Angebote stark. Um die Wirtschaftlichkeit der Offerten auf einer objektiven Grundlage beurteilen zu k\u00f6nnen, war deren Bereinigung daher grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (E. 3.5.2). Die von der Beschwerdegegnerin f\u00fcr die Berechnung dieser Personalkosten verwendeten Grundlagen erwiesen sich im Grundsatz als plausibel. Indem die Beschwerdegegnerin beim Angebot der Mitbeteiligten die j\u00e4hrlich wiederkehrenden Kosten um Fr. 30'000.- reduzierte, hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten (E. 3.2.7). Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung unzul\u00e4ssigerweise unterblieben und durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist (E. 4.2). Es ist unbekannt, wie die jeweilige Gewichtung der beiden Unterkriterien \"Optionen und Zusatzangebote\" sowie \"Lehrlingsausbildung\" erfolgt w\u00e4re. Da die Beschwerdef\u00fchrerin zwei Lehrlinge ausbildet, die Mitbeteiligte dagegen keine, vermag die Bewertung des Unterkriteriums Lehrlingsausbildung \u2013 je nach dessen Gewichtung \u2013 das Gesamtergebnis zu \u00e4ndern. Da die Beschwerdegegnerin das ihr bei der Bewertung und Gewichtung zustehende Ermessen vorliegend noch nicht ausge\u00fcbt hat, erfolgt eine R\u00fcckweisung an die Vergabebeh\u00f6rde (E. 4.3). Teilweise Gutheissung; R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:57", "Checksum": "770ab10dd24d4b03f7f7a2bd8435c5bd"}