{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.04.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00787_21-04-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216235&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e7363962df437608c8c5aa2421fc71c"}, "Num": [" VB.2015.00787"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00787"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00787"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00787"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe (Anordnung der Beschwerdegegnerin, dass die wirtschaftliche Unterst\u00fctzung des Beschwerdef\u00fchrers bei Fortsetzung seiner selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit ab Oktober 2015 abgelehnt wird). Streitgegenstand und Zust\u00e4ndigkeit der Kammer (E. 1.2). Hilfsbed\u00fcrftige Personen, die eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, k\u00f6nnen trotz Beibehaltung dieser T\u00e4tigkeit unterst\u00fctzt werden, sofern ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit langfristig Erfolg verspricht und die F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit beendet (E. 2.2). Die T\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers wirft zwar ein an die Sozialhilfeleistungen anrechenbares Einkommen ab, reicht aber bereits seit l\u00e4ngerer Zeit nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten seiner Familie aus. Umst\u00e4nde, welche zu einer baldigen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation f\u00fchren k\u00f6nnten (\"Turnaround\"), sind nicht ersichtlich. Auch legt der Beschwerdef\u00fchrer nicht substanziiert dar, inwiefern die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr ihn zur sozialen Integration unerl\u00e4sslich ist. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin aufgefordert wird, seine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aufzugeben, handelt es sich deshalb um eine Auflage, die f\u00fcr sich allein betrachtet nicht zu beanstanden ist (E. 4.1). Unzul\u00e4ssig ist allerdings, die wirtschaftliche Unterst\u00fctzung bei Fortsetzung der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ohne Weiteres, insbesondere auch ohne vorausgegangene K\u00fcrzungsandrohung, einzustellen. Insoweit erweist sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig (E. 4.2). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erf\u00fcllung der Auflage, die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aufzugeben (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:40", "Checksum": "e8d6f68ed97049a297e42dcf0c31cd5a"}