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Geschäftsnummer: VB.2015.00796  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Vorliegen einer Scheinehe. Bedeutung des ehelichen Zusammenlebens und Begriff der Scheinehe (E. 2.3). Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.4). Beweislastverteilung beim Nachweis einer Scheinehe (E. 3). Obwohl gewisse Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, bestehen beim Verwaltungsgericht nach der vom Gericht veranlassten polizeilichen Wohnungskontrolle erhebliche Zweifel, dass die Eheleute lediglich zum Schein zusammenleben (E. 5). Bestätigung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens, weil die Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht hat (E. 6). Teilweise Gutheissung. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISLAST
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
FALSCHANGABEN
INDIZIEN
SCHEINEHE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERFAHRENSKOSTEN
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. a AuG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00796

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1984, von Ghana, heiratete am 26. Juli 2011 in ihrem Heimatland den im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann B, geboren 1964. Am 20. Juni 2012 reiste A in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Per 31. Januar 2014 wurde dem Ehepaar die eheliche Wohnung an der C-Strasse in D gekündigt, worauf die Ehepartner bis Sommer 2014 getrennt bei Bekannten lebten. Am 15. Juli 2014 wurde die Wohngemeinschaft in einer von der Ehefrau gemieteten Wohnung an der E-Strasse in D wiederaufgenommen. Am 23. Dezember 2014 meldete sich der Ehemann rückwirkend per 30. September 2014 an die F-Strasse in G um, wo er ab 1. Oktober 2014 eine Wohnung gemietet hatte.

Am 17. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Am 13. Juli 2015 erhob A Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Sie machte geltend, dass sie sich mit ihrem Ehemann wiedervereinigt habe und reichte dafür ein Schreiben von ihr und ihrem Mann ein. Sodann hatte sie sich per 1. Juli 2015 bei ihrem Ehemann an der F-Strasse in G angemeldet. Per 30. September 2015 wurde sie aus dem Mietverhältnis an der E-Strasse in D entlassen.

Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs am 8. Dezember 2015 ab mit der Begründung, es handle sich um eine Scheinehe.

III.  

Am 30. Dezember 2015 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid und die Wegweisungsverfügung seien aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Migrationsamt und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Im Auftrag des Verwaltungsgerichts führte die Kantonspolizei an der Adresse der Ehegatten am 19. April 2016 und am 9. Mai 2016 abends je eine Wohnungskontrolle durch. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm zum entsprechenden Bericht der Kantonspolizei am 24. Juni 2016 Stellung. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hierzu vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide einer Direktion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie auch im Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin erhoben wird. Dieser hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb es ihm vorliegend an der Beschwerdeberechtigung fehlt.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

2.2 Die Ansprüche nach den Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Der entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs.

2.3 Eine Scheinehe liegt dann vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigten (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9). Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die zwar formell noch besteht, aber ohne Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft (BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (Martina Caroni, a. a. O., Art. 50 N. 50). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1027/2012, E. 3.2; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1).

Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe darstellt (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3.2.1). Die Familiennachzugsbestimmungen von Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und Art. 50 AuG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner Seite je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort insbesondere S. 54 f.). Die Organisation der Ehe ist dabei aber in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.3.1). Ein eheliches Zusammenleben ist auch ausserhalb eines konventionellen typischen Kleinhaushaltes grundsätzlich möglich (BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3.2.5).

2.4 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthalts-bewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 4. Februar 2011, 2C_841/2010, E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b; 122 II 289 E. 2b).

3.  

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel jedoch einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.3; BGE 130 II 113 E. 10.2; 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Darlegungen der Eheleute betreffend der Hindernisse des Zusammenlebens nicht überzeugen würden. Die Umstände und Ungereimtheiten in den Vorbringen würden zum Schluss zwingen, dass mithilfe von Unglaubwürdigkeiten und nachgeschobenen Anpassungen an die jeweils aktuellen Erfordernisse, der Anschein einer Ehe und eines Zusammenlebens erweckt werden solle, das nicht vorhanden sei. Auch der Altersunterschied und die arrangierte Ehe durch Verwandte nach sehr kurzer Bekanntschaft würden auf eine Scheinehe hindeuten. Sodann habe der Ehemann eine Drittbeziehung mit H geführt, bei welcher er nach der Wohnungskündigung 2014 auch zumindest zeitweise gewohnt habe. Die Erklärung des Ehepaares vom Juli 2015, dass es seine Probleme gelöst hätte und nunmehr wieder zusammenleben würde, sei eine zweckgerichtete Schutzbehauptung. Selbst wenn es sich zu Beginn nicht um eine Scheinehe gehandelt haben würde, wäre die Bewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ohnehin nicht erfüllt seien. Ein Härtefall liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr nach Ghana zumutbar.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im ersten Halbjahr 2014 getrennt von ihrem Ehemann gelebt habe, weil ihnen die Wohnung gekündigt worden sei und sie Mühe gehabt hätten, eine neue zu finden. Sie hätten deshalb aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 49 AuG getrennt gelebt. Sie hätten dann aufgrund ihrer Wohnungssituation und den finanziellen Problemen des Ehemannes sowie seiner Aussenbeziehung auch Beziehungsprobleme bekommen, sich aber im Juli 2014 wieder versöhnt und seien in der neuen Wohnung der Ehefrau in D zusammengezogen. Die Beschwerdeführerin habe bewusst nur für sich eine Wohnung gemietet, da sie als Ehepaar von den Vermietern wegen den Betreibungen gegen den Ehemann immer abgelehnt worden seien. Der Ehemann habe dann per 1. Oktober 2014 eine Wohnung über seinen Arbeitgeber in G mieten können und sei bei der Ehefrau wieder ausgezogen. Im Sommer 2015 hätten sie sich wieder versöhnt und seither ihre eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Wohnung per 30. September 2014 gekündigt, um zu ihrem Ehemann nach G zu ziehen. Im August 2015 als die Polizeikontrolle in ihren Wohnungen stattfand, hätten sie noch separat gewohnt, da die Frist zum Auszug aus der Wohnung der Ehefrau noch nicht abgelaufen war und der Ehemann seine Wohnung noch streichen und Möbel anschaffen wollte, bevor seine Ehefrau bei ihm einziehen würde. Heute würden sie aber in intakter und tatsächlich gelebter Ehegemeinschaft in Haushaltsgemeinschaft an der F-Strasse in G wohnen. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Ehepartner teilweise aus dem Zusammenhang gerissen und alle Bemühungen des Ehepaars trotz widriger Umstände eine Ehegemeinschaft in einer eigenen Wohnung zuführen als Schutzbehauptungen abgetan. Von täuschenden Machenschaften oder einem Lügengebäude könne keine Rede sein. Die Bewilligung der Beschwerdeführerin sei deshalb gestützt auf Art. 43 AuG zu verlängern, Art. 50 AuG sei nicht einschlägig, da sie in intakter Ehegemeinschaft mit ihrem Mann lebe. Als Beweis beantragte sie die Befragung des Ehepaares durch das Gericht.

5.  

5.1 Nachstehend gilt es daher zu prüfen, ob genügend gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit B aus fremdenpolizeilichen Motiven eingegangen ist beziehungsweise aufrecht erhält. Dabei hat das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2 Aus den Akten ergibt sich nicht ein eindeutiges Bild einer Scheinehe. Die Ehepartner haben Kenntnisse der Lebensverhältnisse des jeweils anderen Ehepartners und diese stimmen grob überein. Die Ehegatten haben keine Verständigungsprobleme, da sie Landsleute sind. Die von Verwandten arrangierte Ehe und der Altersunterschied deuten weniger auf eine Scheinehe hin als auf eine traditionelle patriarchale Ehe, bei welcher nicht die Romantik, sondern die Zweckgemeinschaft im Vordergrund steht. Der Ehemann begründete die Ehe mit der Beschwerdeführerin damit, dass er eine Frau brauche, um mit ihr Kinder zu haben und damit jemand zu ihm schaue. Die Hochzeit zusammen mit Freunden und Verwandten in traditioneller Kleidung spricht auch gegen eine Scheinehe. Allerdings sind insbesondere die Wohnverhältnisse verworren und es bestehen gewichtige Verdachtsmomente, dass die eheliche Gemeinschaft seit dem Wohnungsverlust nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird. Unbestritten ist vorliegend, dass die Eheleute, seit der Einreise der Ehefrau bis sie ihre Wohnung wegen Mietrückständen per Ende Januar 2014 verlassen mussten, in Haushaltsgemeinschaft lebten. Aus objektiven Gründen nachvollziehbar erscheint, dass die Ehepartner in der Folge als Zwischenlösung getrennt bei Bekannten wohnten und die Wohnungssuche wegen der Betreibungen gegen den Ehemann erschwert gewesen war. Jedoch wohnte der Ehemann während dieser "obdachlosen" Zeit unter anderem bei H, mit welcher er unbestritten während zweier Jahre eine sexuelle Beziehung pflegte und an Weihnachten 2012 gemeinsam in Jamaika Ferien verbracht hatte. Sodann scheint es plausibel, dass die Ehefrau zusammen mit ihrem Mann wegen dessen Betreibungen keinen Mietvertrag abschliessen konnte und deshalb schliesslich auf ihren Namen allein eine Wohnung in D mietete. Allerdings zog der Ehemann dann nur kurz bei ihr ein, sondern mietete per Oktober 2014 mit Hilfe seines Arbeitgebers für sich alleine eine Wohnung in G. Die Ehepartner machen dazu geltend, dass sie während ihres räumlichen Getrenntlebens Beziehungsprobleme bekommen und sich erst im Sommer 2015 wieder versöhnt hätten. Es ist damit mit den Ehepartnern davon auszugehen, dass das Paar während mehrerer Monate nicht nur räumlich getrennt lebte, sondern auch die eheliche Gemeinschaft nicht mehr intakt war. Massgeblich ist somit vorliegend, ob das Ehepaar – wie geltend gemacht – heute wieder in tatsächlich gelebter ehelicher Gemeinschaft zusammen in G wohnt. Nach der Versöhnung hat die Ehefrau, obwohl sie eigentlich wegen ihrer Nachtarbeit auf einen Wohnort in D angewiesen ist, ihre Wohnung gekündigt und ist nach ihren Angaben zu ihrem Mann in dessen Wohnung in G umgezogen. Die Ehepartner haben dieses Vorhaben mit Schreiben vom 13. Juli 2015 angekündigt, aber bei der polizeilichen Wohnungskontrolle am 4. August 2015 nicht umgesetzt gehabt, indem sie zu diesem Zeitpunkt unbestritten getrennt in ihren eigenen Wohnungen lebten. Die Ehefrau hatte sich damals aber bereits bei ihrem Mann in G angemeldet.

5.3 Da die Eheleute in der Beschwerde geltend machten, dass es nur zu einer Verzögerung des Einzugs der Ehefrau bei ihrem Mann gekommen sei, weil noch Möbel gefehlt hätten und die Wohnung noch gestrichen werden musste sowie die Ehefrau eine Nachmieterin für ihre Wohnung habe suchen müssen, sah sich das Gericht veranlasst, eine Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei zu veranlassen. Am 19. April 2016 und am 9. Mai 2016 suchten zwei Polizeibeamte die eheliche Wohnung der Beschwerdeführerin auf. Dabei stellte sich heraus, dass das Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft an der F-Strasse in D wohnt. Es handelt sich hierbei um eine 3-Zimmer-Wohung mit zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Bad und einer Küche. Die Wohnung wird vom Ehepaar gemeinsam genutzt. Die Eheleute haben ein gemeinsames Wohnzimmer, Badezimmer und eine gemeinsame Küche, wo sich Gegenstände von beiden Personen befinden. Jeder Partner hat jedoch sein eigenes Schlafzimmer, wo sich auch die meisten persönlichen Gegen­stände des jeweiligen Partners befinden. Als Begründung für die getrennten Schlafzimmer bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie früh zu Bett gehe, weil sie sehr früh zur Arbeit gehen müsse, während ihr arbeitsloser Mann bis Mitternacht wach sei und vormittags länger schlafe. Die Vorinstanz macht geltend, dass es sich hierbei um blosse Schutzbehauptungen handeln würde, das Paar täusche ein Eheleben nur vor, wohne in Tat und Wahrheit aber lediglich in der gleichen Wohnung je in getrennten Zimmern.

5.4 Nunmehr scheinen die Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft zu wohnen. Das Zimmer der Beschwerdeführerin war nicht abgeschlossen, als die Beamten die Wohnungskontrolle am 19. April 2016 vornahmen, obwohl die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte. Am 9. Mai 2016 waren beide Ehegatten zuhause. Der Ehemann wollte am vorliegenden Verfahren teilnehmen und die Ehegatten haben im Juli 2015 gemeinsam erklärt, dass sie sich versöhnt haben und wieder zusammenwohnen möchten. Der Ehemann sagte im August 2015 aus, dass er seine Frau brauche, weil er Depressionen habe und arbeitslos sei. Er verstehe sich wieder gut mit seiner Frau und sie würden sich gegenseitig respektieren. Auch die Beschwerdeführerin sagte im August 2015 aus, dass es viel besser gehe mit ihrem Mann, dass er sich gebessert habe und nun sorgsam mit dem Geld umgehe. Unter den vorliegenden Umständen ist es zwar möglich, dass die Eheleute "nur zum Schein" zusammenwohnen. Möglich ist es aber auch, dass sie das Eheleben in der gemeinsamen Wohnung wieder aufgenommen haben.

In Würdigung aller Umstände bestehen aus heutiger Sicht, nachdem die Ehegatten das Zusammenleben jedenfalls in Form einer Haushaltsgemeinschaft wieder aufgenommen haben, erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ehe um ein eigentliches Lügengebäude handelt und sie eine Scheinehe eingegangen ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde insoweit, als der Beschwerdegegner anzuweisen ist, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Indessen wird das Migrationsamt ausdrücklich ersucht, die tatsächlichen Verhältnisse bei weiteren Verlängerungsgesuchen genau abzuklären und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz dannzumal noch gegeben sind.

6.  

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann aber auch die obsiegende Partei kostenpflichtig werden, wenn diese im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, welche sie im vor­instanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 58).

Ausgangsgemäss sind damit zunächst die Kosten Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegen­standslos. Nachdem die teilweise Gutheissung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auf das heute nachgewiesene Zusammenleben der Ehegatten zurückgeht und diese im Verfahren vor Vorinstanz unrichtige Angaben zu ihren Wohnverhältnissen gemacht haben, erscheint es angezeigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Dezember 2015 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            2'000.--;         die übrigen Kosten betragen:
Fr.                  60.--          Zustellkosten,
Fr.            2'060.--          Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …

Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers:

(§ 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010 in Verbindung mit § 71 VRG)

Der Gerichtsschreiber vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde aus folgenden Gründen hätte abgewiesen werden müssen:

1.

Wie beide Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, sind die Hinweise auf eine Scheinehe im vorliegenden Fall erdrückend: Die Beschwerdeführerin hat in einer arrangierten Ehe am 26. Juli 2011 einen rund zwanzig Jahre älteren Mann geheiratet. Ohne diese Heirat wäre es ihr kaum möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Bereits eineinhalb Jahre nach der Bewilligungserteilung – ab 1. Februar 2014 – lebten die Eheleute getrennt. Nachdem das Migrationsamt aufgrund des Getrenntlebens weitere Abklärungen vorgenommen hatte, teilte der Ehemann dem Migrationsamt mit Schreiben vom 4. September 2014 mit, dass er und die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 2014 wieder zusammenleben würden. Er meldete sich zum Beweis und offenkundig nur zum Schein wieder per 1. September 2014 bei der Beschwerdeführerin an, nur um per 30. September 2014 wieder wegzuziehen. Bei der Befragung durch das Migrationsamt am 23. April 2015 gab der Ehemann an, dass er von Dezember 2012 bis Winter 2014 eine Liebesbeziehung mit H geführt habe, mit der er bereits vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin zusammen gewesen sei. Der Ehemann hat auch zeitweise bei H gewohnt und mit ihr Ferien verbracht. Eine polizeiliche Wohnungskontrolle bei der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2015 ergab, dass sie offensichtlich nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebte. Hernach wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch am 17. Juni 2015 ab.

2.

Unmittelbar nach der erstinstanzlichen Verfügung und unter dem Druck der drohenden Wegweisung hat sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 an das Migrationsamt gewendet und vorgebracht, die Eheleute hätten das Zusammenleben wiederaufgenommen. Beigelegt war eine von beiden Eheleuten am 9. Juli 2015 unterzeichnete Erklärung, wonach sie ihre ehelichen Probleme gelöst und das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen hätten. Im Rekurs vom 13. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin erneut ausführen lassen, dass sie das eheliche Zusammenleben mit ihrem Mann wiederaufgenommen habe. Sie sei "in die Dreizimmer-Wohnung des Ehemannes in G gezogen. Die Anmeldung erfolgte am 9. Juli 2015." (Ziff. 25 der Rekursschrift). Damit hat die Beschwerdeführerin entgegen den Feststellungen der Kammermehrheit (E. 5.2 am Ende) in der Rekursschrift nicht bloss angekündigt, dass sie das ehe­liche Zusammenleben wiederaufnehmen wolle, sondern unmissverständlich klar gemacht, dass sie wieder mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Aufgrund dieser eindeutigen Aussage hat das Migrationsamt die Kantonspolizei beauftragt, die behaupteten Wohnverhältnisse zu überprüfen. Die Abklärungen vom 4. August 2015 haben wiederum eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entgegen ihren unmissverständlichen Aussage nicht zusammenleben; vielmehr lebte die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer alten Wohnung, während ihr Ehemann zusammen mit einem Bekannten namens I wohnte. Die in der Folge gemachten Ausflüchte der Beschwerdeführerin – die Wohnung habe noch neu gestrichen werden müssen, ihr Ehemann hätte noch ein Bett und einen Schrank benötigt und habe I noch ausziehen müssen – müssen angesichts der unmissverständlichen Aussage in der Rekursschrift als reine Schutzbehauptungen abgetan werden. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden somit im Rekursverfahren bewusst in einem für das Bewilligungsverfahren ganz entscheidenden Punkt getäuscht. Damit ist die Rekursabteilung völlig zu Recht davon ausgegangen, dass das eheliche Zusammenleben bloss zum Schein wiederaufgenommen ist, um der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

3.

Es liegt in der Natur der Sache, dass polizeiliche Wohnungskontrollen nicht beliebig oft wiederholt werden können, weil bei Ausländern, die das eheliche Zusammenleben nur vortäuschen, im Regelfall ein gewisser Lerneffekt einsetzt. Demzufolge kann sich ein Ausländer nicht bei jeder Instanz erneut darauf berufen, er sei entgegen früherer Falschaus­sagen jetzt tatsächlich mit seinem Ehepartner zusammengezogen und die angebliche eheliche Wohnung sei deshalb einmal mehr von der Polizei in Augenschein zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer verständlich, weshalb das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei erneut mit der Überprüfung der ehelichen Wohnverhältnisse beauftragt hat. Doch auch wenn nach den Abklärungen im April/Mai 2016 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nun zusammen in der behaupteten ehelichen Wohnung leben, ist nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft auszugehen: Wie die Bildaufnahmen zeigen, schläft die Beschwerdeführerin offensichtlich alleine im Bett, obwohl sie im Rekursverfahren das fehlende Bett noch als Grund für das verspätete Zusammenziehen angeführt hatte. Ihr Ehemann nächtigt derweil in seinem eigenen Zimmer auf einer Matratze am Boden. Die Kleider des Ehemanns hängen an der Gardinenstange oder werden am Boden aufbewahrt; lediglich eine Kommode steht an der Wand. Weiter bewahrt der Ehemann auch seine Schuhe im Zimmer auf. Gemäss Polizeibericht lagern die Ehegatten auch ihren übrigen Hausrat jeweils in ihren eigenen Zimmern. Diese Feststellung wird auch durch die von der Beschwerdeführerin nachgereichten und nicht aussagekräftigen Fotos des Wohnzimmers nicht ernsthaft erschüttert. Die Ausflüchte der Beschwerdeführerin für diese Wohnsituation müssen einmal mehr als reine Schutzbehauptungen abgetan werden. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehegatten die angebliche eheliche Wohnung vor­übergehend in einer Art Wohngemeinschaft bewohnen mit dem einzigen Ziel, der Beschwerdeführerin dadurch den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

4.

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Täuschungsmanöver im Rekursverfahren über die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Selbst wenn heute von einer intakten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden müsste – was wie erwähnt nicht der Fall ist –, könnte der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt verweigert werden (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind, hat die Rekursabteilung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 6 des Rekursentscheids). Diesen Punkt übergeht die Kammermehrheit völlig; sie äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb der Beschwerdeführerin trotz des erfüllten Widerrufsgrunds der weitere Aufenthalt zu bewilligen sei. Die hierzu notwendige Verhältnismässigkeitsprüfung wird nicht einmal angedeutet.

5.

Zusammenfassend deuten die Indizien im vorliegenden Fall offenkundig auf eine Scheinehe hin. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben die Behörden mehrmals in zentralen Punkten getäuscht und eigentliche Lügengebäude errichtet, um die Illusion einer gelebten ehelichen Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Aufgrund dieser Falschangaben hat die Beschwerdeführerin zudem einen Widerrufsgrund gesetzt. Weil sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist, hätte ihr der weitere Aufenthalt verweigert werden müssen. Damit wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund der Täuschungsmanöver im Rekursverfahren muss das Verfahren sodann als aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte führen müssen.

 

 

Für richtiges Protokoll,

                                                                                               der Gerichtsschreiber: