{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00797_23-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216400&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d7e3e87c845e44ef61419d12bd174e72"}, "Num": [" VB.2015.00797"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2015.00797"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2015.00797"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2015.00797"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung des Stundenansatzes bei der Jobkarte. Streitgegenstand und Zust\u00e4ndigkeit der Kammer (E. 1). Mit der Jobkarte hat die Stadt Z\u00fcrich f\u00fcr eine besondere Gruppe von Sozialhilfebeziehenden, namentlich sozial desintegrierte Menschen, ein Programm zur Erwirtschaftung einer Integrationszulage institutionalisiert. Bis zum Fr\u00fchjahr 2015 war es den Jobkarteninhabenden m\u00f6glich, f\u00fcr eine Gegenleistung von f\u00fcnfzig Stunden pro Monat das gem\u00e4ss den SKOS-Richtlinien f\u00fcr die Integrationszulage vorgesehene Maximum von Fr. 300.- zu erzielen. Gest\u00fctzt auf eine Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste der Stadt Z\u00fcrich \u00e4nderte die Beschwerdegegnerin diese Praxis und reduzierte den Stundenansatz der Beschwerdef\u00fchrerin per 1. Mai 2015 von Fr. 6.- auf Fr. 4.-, sodass diese selbst bei f\u00fcnfzig anerkannten Arbeitsstunden im Rahmen des Jobkartenprogramms nur noch eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr. 200.- erreichen kann (E. 3.3 und 5.2). Soweit die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Integrationszulage bei der Jobkarte einzig damit begr\u00fcndet, dass die kantonale Sicherheitsdirektion mit \u00c4nderung der Weisung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom 18. Dezember 2014 den maximalen monatlichen Einkommensfreibetrag von Fr. 600.- auf Fr. 400.- gesenkt habe, l\u00e4sst sie wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Anreizinstrumenten unber\u00fccksichtigt, welche einem solchen direkten Vergleich entgegenstehen. Der Adressatenkreis des Jobkartenprogramms, insbesondere des Standardprofils, unterscheidet sich erheblich von demjenigen des Einkommensfreibetrags. Es geht um Personen, deren Integration weit st\u00e4rker gef\u00e4hrdet ist als bei unterst\u00fctzten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt t\u00e4tig sind. W\u00e4hrend unterst\u00fctzte Personen, denen ein Einkommensfreibetrag gew\u00e4hrt wird, die M\u00f6glichkeit haben, zus\u00e4tzlich dazu eine weitere besondere Integrationsleistung mit entsprechender Integrationszulage zu erbringen, wird unterst\u00fctzten Personen im Jobkartenprogramm dieErzielung einer vollen Integrationszulage auf andere Weise als mit der Jobkarte - wenigstens im Standardprofil - in der Regel nicht m\u00f6glich sein. Die angeordnete Senkung des Stundenansatzes bei der Jobkarte der Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4lt den Voraussetzungen an eine Praxis\u00e4nderung nicht stand, da sie sich nicht auf gen\u00fcgende sachliche Gr\u00fcnde st\u00fctzen kann (E. 5.2 und 5.3).\r\rTeilweise Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:31", "Checksum": "6b82ea28259d589a128c560bae38f566"}