{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.09.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00802_07-09-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216550&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b049e9f92cf8df56c16ae2f442d80abf"}, "Num": [" VB.2015.00802"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.07.0  VB.2015.00802"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.07.0  VB.2015.00802"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.07.0  VB.2015.00802"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergartenstufe | Beschwerdelegitimation von Arbeitnehmendenverb\u00e4nden (E. 1.2). Eine indirekte Geschlechtsdiskriminierung liegt unter anderem vor, wenn typischerweise von Frauen ausge\u00fcbte Berufe im Vergleich mit \u00e4hnliche Anforderungen stellenden Berufen, die typischerweise von M\u00e4nnern oder von beiden Geschlechtern gleichermassen ausge\u00fcbt werden, tiefer entl\u00f6hnt werden. Der Begriff der gleichwertigen Arbeit bezieht sich auch auf Berufe unterschiedlicher Natur. Den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden steht indes bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ein grosses Ermessen zu, in das nur eingegriffen werden kann, wenn eine Arbeitsplatzbewertung diskriminierend ist (E. 2.1). Der Beruf der Kindergartenlehrperson ist ein typischer Frauenberuf (E. 2.2). Im Kanton Z\u00fcrich wird die Lohnklasseneinreihung anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse vorgenommen (E. 3). Aus dem Umstand, dass die Ausbildung zur Kindergartenlehrperson neu an einer Fachhochschule stattfindet und mit einem Bachelor abschliesst, folgt nicht, dass die Ausbildungsanforderungen f\u00fcr Kindergartenlehrpersonen gestiegen seien (E. 4.1). Die Einstufung der Kindergartenlehrpersonen im Kriterium \"Ausbildung und Erfahrung\" ist mit Bezug auf die angef\u00fchrten Vergleichsberufe nicht diskriminierend (E. 4.2-4). Die psychischen Belastungen und Anforderungen von Kindergartenlehrpersonen sind seit der letzten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht in einem wesentlichen Ausmass gestiegen (E. 5.1). Die Einstufung der Kindergartenlehrpersonen im Kriterium \"psychische Belastungen und Anforderungen\" ist mit Bezug auf die angef\u00fchrten Vergleichsberufe nicht diskriminierend (E. 5.2-5). Lehrpersonen werden nicht aufgrund geleisteter Arbeitszeit, sondern aufgrund ihrer Lektionenverpflichtung entsch\u00e4digt. Wegen der v\u00f6llig unterschiedlichen Ausgestaltung des Entsch\u00e4digungsmodells fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Arbeitszeit von Lehrpersonen mit derjenigen der \u00fcbrigen Staatsangestellten (E. 6.1). Die einem Pensum von 87 % entsprechende Entl\u00f6hnung vonKindergartenlehrpersonen ist im Vergleich mit Berufsschullehrpersonen nicht diskriminierend (E. 6.2).\rDass Kindergartenlehrpersonen kein volles Pensum erreichen k\u00f6nnen, beruht auf objektiven Gr\u00fcnden und ist deshalb nicht diskriminierend (E. 6.3).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:04", "Checksum": "bd9309857d715dbac078b2493ee5753e"}