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Geschäftsnummer: VB.2015.00802  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.09.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergartenstufe


Beschwerdelegitimation von Arbeitnehmendenverbänden (E. 1.2). Eine indirekte Geschlechtsdiskriminierung liegt unter anderem vor, wenn typischerweise von Frauen ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen stellenden Berufen, die typischerweise von Männern oder von beiden Geschlechtern gleichermassen ausgeübt werden, tiefer entlöhnt werden. Der Begriff der gleichwertigen Arbeit bezieht sich auch auf Berufe unterschiedlicher Natur. Den zuständigen Behörden steht indes bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ein grosses Ermessen zu, in das nur eingegriffen werden kann, wenn eine Arbeitsplatzbewertung diskriminierend ist (E. 2.1). Der Beruf der Kindergartenlehrperson ist ein typischer Frauenberuf (E. 2.2). Im Kanton Zürich wird die Lohnklasseneinreihung anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse vorgenommen (E. 3). Aus dem Umstand, dass die Ausbildung zur Kindergartenlehrperson neu an einer Fachhochschule stattfindet und mit einem Bachelor abschliesst, folgt nicht, dass die Ausbildungsanforderungen für Kindergartenlehrpersonen gestiegen seien (E. 4.1). Die Einstufung der Kindergartenlehrpersonen im Kriterium "Ausbildung und Erfahrung" ist mit Bezug auf die angeführten Vergleichsberufe nicht diskriminierend (E. 4.2-4). Die psychischen Belastungen und Anforderungen von Kindergartenlehrpersonen sind seit der letzten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht in einem wesentlichen Ausmass gestiegen (E. 5.1). Die Einstufung der Kindergartenlehrpersonen im Kriterium "psychische Belastungen und Anforderungen" ist mit Bezug auf die angeführten Vergleichsberufe nicht diskriminierend (E. 5.2-5). Lehrpersonen werden nicht aufgrund geleisteter Arbeitszeit, sondern aufgrund ihrer Lektionenverpflichtung entschädigt. Wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des Entschädigungsmodells fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Arbeitszeit von Lehrpersonen mit derjenigen der übrigen Staatsangestellten (E. 6.1). Die einem Pensum von 87 % entsprechende Entlöhnung von Kindergartenlehrpersonen ist im Vergleich mit Berufsschullehrpersonen nicht diskriminierend (E. 6.2). Dass Kindergartenlehrpersonen kein volles Pensum erreichen können, beruht auf objektiven Gründen und ist deshalb nicht diskriminierend (E. 6.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSPLATZBEWERTUNG
GESCHLECHTSDISKRIMINIERUNG
KINDERGÄRTNER/-IN
LOHNDISKRIMINIERUNG
VEREINFACHTE FUNKTIONSANALYSE
Rechtsnormen:
Art. 3 GlG
Art. 3 Abs. 1 GlG
Art. 3 Abs. 2 GlG
Art. 7 Abs. 1 GlG
Art. 11 Abs. 3 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00802

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Verband A,

 

2.    Verband B,

 

3.    Verband C,

 

4.    D,

 

5.    E,

 

6.    F,

alle vertreten durch RA G und RA H,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich,

 

diese vertreten durch RA I

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf Kindergartenstufe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Verbände A, B und C sowie 18 Kindergartenlehrpersonen ersuchten die Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz am 21. Oktober 2014 um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung betreffend Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe. Mit Beschluss vom 4. März 2015 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass keine Einigung zustande gekommen sei.

Die Verbände A, B und C sowie D, E und F ersuchten den Regierungsrat am 13. April bzw. 5. Mai 2015 darum, eine Lohndiskriminierung der Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe festzustellen; D, E und F ersuchten zusätzlich darum, die bisherige Lohneinstufung sei durch eine diskriminierungsfreie Neueinstufung ab dem 1. Januar 2008 zu beseitigen und es seien rückwirkend ab Anfang 2008 bis März 2014 samt 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit D Fr. 115'350.-, E Fr. 81'867.- und F Fr. 66'259.- zuzüglich allfälliger Nachzahlungen aus nachträglichen und rückwirkenden Lohnstufenanstiegen nachzuzahlen sowie ihnen ab April 2015 115 % des bisherigen Lohns zu entrichten. Der Regierungsrat wies diese Begehren mit Beschluss vom 18. November 2015 ab.

II.  

Die Verbände A, B und C sowie D, E und F liessen dagegen am 22. Dezember 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:

 "1.    Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 18. November 2015 sei aufzuheben.

 

2.    Die Verbandsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 3 im Sinne von Artikel 7 GlG [Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, SR 151.1] sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Lehrpersonen auf Kindergartenstufe im Sinne von Art. 8 Abs. 3, Satz 3 BV [Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101], und Art. 3 Abs. 2 GlG lohnmässig diskriminiert sind und seit 1.1.2008 waren.

 

3.    Den Beschwerdeführerinnen 4 bis 6 seien rückwirkend ab 1.1.2008 bis und mit 30.11.2015 folgende Lohnnachzahlungen zu leisten:

 

       D                                            Fr.       125'541.-

       E                                             Fr.         90'568.-

       F                                             Fr.         74'091.-

       zuzüglich den weiteren Nachzahlungen, die sich zwischen dem 1. Dezember 2015 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ergeben;

 

       alles je zuzüglich 5 % Zins ab Fälligkeit der jeweiligen Lohnbetreffnisse.

 

4.    Künftig, ab rechtskräftigem Urteil, wird beantragt, den Beschwerdeführerinnen 4 bis 6 115% des bisherigen Lohnes zu entrichten, was frankenmässig einer Einreihung in 100% der Lohnklasse 18 PVO entspricht.

 

5.    Unter Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden."

 

      

Namens des Regierungsrats liess die Bildungsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2016 und der Bildungsdirektion vom 9. Juni 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Regierungsrats etwa betreffend Feststellung einer Lohndiskriminierung bzw. Forderungen aus einem Anstellungsverhältnis nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 je lit. a, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GlG können Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird.

Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind die Interessen von Arbeitnehmenden wahrende Organisationen im vorgenannten Sinn und – weil der Ausgang des Verfahren sich auf eine grössere Zahl von Anstellungsverhältnissen auswirkt – zur Beschwerde legitimiert, soweit damit eine Geschlechtsdiskriminierung festgestellt werden soll.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Dieses Verbot gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Entlöhnung (Art. 3 Abs. 2 GlG).

Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt. Namentlich liegt eine indirekte Diskriminierung vor, wenn typischerweise von Frauen ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen stellenden Berufen, die typischerweise von Männern oder von beiden Geschlechtern gleichermassen ausgeübt werden, tiefer entlöhnt werden. Keine Lohndiskriminierung liegt hingegen vor, wenn die tiefere Entlöhnung sich auf objektive Gründe stützt oder nicht geschlechtsspezifisch motiviert ist (BGE 141 II 411 6.1.2, 136 II 393 E. 11.3, 124 II 409 E. 7 f.; Elisabeth Freivogel in: Claudia Kaufmann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. A., Basel 2009, Art. 3 N. 139; Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 348 ff.; Olivier Steiner, Das Verbot der indirekten Lohndiskriminierung, AJP 10/2001, S. 1281 ff., 1283 ff.; Michèle Stampe, Das Verbot der indirekten Diskriminierung wegen des Geschlechts, Zürich 2001, S. 175 ff.).

Der Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss ähnliche, das heisst gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus im Zusammenhang mit indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher Natur. Ob Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, kann jedoch nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Den zuständigen Behörden steht deshalb bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der durch das Lohngleichheitsgebot nicht grundsätzlich eingeschränkt wird; dieses verbietet allein die Wahl geschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (BGr, 4. Januar 2010, 8C_31/2009, E. 7 mit Hinweisen). Das Gleichstellungsgesetz verleiht deshalb keinen Anspruch auf Beurteilung, ob eine Besoldungseinstufung anhand irgendwelcher Bewertungsmethoden überzeugend ist, sondern einzig, ob sie geschlechtsdiskriminierende Auswirkungen zeitigt. Solange eine Behörde eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hat, die nicht diskriminierend ist, darf gestützt auf das Gleichstellungsgesetz nicht eingegriffen werden (BGE 142 II 49 E. 4.7; BGr, 4. Januar 2010, 8C_31/2009, E. 3.2.2).

2.2 Der Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch ist, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie das quantitative, statistische Element zu Grunde zu legen, wobei ein typischer Frauenberuf vorliegt, wenn der Frauenanteil höher als 70 % liegt (BGE 125 II 530 E. 2b, 124 II 529 E. 5e f. mit Hinweisen; BGr, 31. August 2010, 8C_78/2009, E. 5.2 [nicht in BGE 136 III 393 publizierte Erwägung]). Der Beruf der Kindergartenlehrperson ist in diesem Sinn ein typischer Frauenberuf (BGE 125 II 530 E. 2b; BGr, 15. Juni 2007, 2A.79/2007, E. 2).

2.3 Nach Art. 6 GlG wird eine diskriminierende Entlöhnung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Anhaltspunkte sprechen. Unerheblich ist demgegenüber, ob noch mit der Möglichkeit gerechnet wird, dass sich die strittige Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung setzt mit anderen Worten voraus, dass insgesamt mehr für als gegen die streitige Tatsachenbehauptung spricht. Blosses Behaupten genügt hingegen nicht (BGE 130 III 321 E. 3.3; Sabine Steiger-Sackmann in: Kaufmann/Steiger-Sackmann, Art. 6 N. 126–129). Wurde eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht, muss die arbeitgebende Partei nachweisen, dass die geringere Entlöhnung in Wirklichkeit nicht geschlechtsdiskriminierend, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist; misslingt ihr dies, gilt die geschlechtsspezifische Benachteiligung als erstellt (BGE 136 II 393 E. 11.3 mit Hinweisen).

2.4 Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin beantragen für verschiedene nachfolgend zu prüfende Fragestellungen die Einholung von Fachgutachten. Wie vorstehend dargelegt, ist hier nicht zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Lohn der Kindergartenlehrpersonen "richtig" festgelegt hat, sondern einzig, ob er das ihm zustehende Ermessen in diskriminierungsfreier Weise ausgeübt hat. Zur Beantwortung dieser Frage sind arbeitswissenschaftliche Gutachten kaum je hilfreich (vgl. hierzu Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003, S. 113 ff., 143 f.). Wie sich des Weiteren sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt in genügendem Mass erstellt, um zu prüfen, ob die Lohneinreihung der Beschwerdeführenden geschlechtsdiskriminierend ist.

3.  

3.1 Im Kanton Zürich werden die Richtpositionen für die Lohnklasseneinreihung mit der Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) anhand eines Wertungssystems, in dem maximal 1000 Punkte erreicht werden können, mittels folgender Kriterien bewertet (vgl. auch § 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]):

K1 (Ausbildung und Erfahrung):                                                                  maximal 320

K2 (geistige Anforderungen):                                                                       maximal 300

K3 (Verantwortung):                                                                                    maximal 210

K4 (psychische Belastungen und Anforderungen):                                      maximal 50

K5 (physische Belastungen und Anforderungen):                                        maximal 60

K6 (Beanspruchung der Sinnesorgane/spezielle Arbeitsbedingungen):        maximal 60

Diese Arbeitswertpunkte (AWP) werden ermittelt, indem pro Kriterium 0 bis 5,0 Wertungspunkte vergeben werden, aus welchen anschliessend anhand einer vorgegebenen Punktegewichtung die einzelnen AWP ermittelt werden. Die Summe dieser AWP ergibt schliesslich die Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse.

3.2 Strittig ist vorliegend, ob die Entlöhnung der vom Kanton Zürich angestellten Kindergartenlehrpersonen geschlechtsdiskriminierend sei.

Die heutige Entlöhnung der Kindergartenlehrpersonen geht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1999 (VK.96.00005 [nicht unter www.vgrzh.ch]) zurück. Darin kam die Kammer zum Schluss, dass die Lohneinreihung für Kindergartenlehrpersonen gestützt auf die vom Kanton verwendete Vereinfachte Funktionsanalyse gemäss folgender Arbeitsbewertung vorzunehmen sei:

K1: 2,5 (110 AWP)

K2: 3,5 (170,5 AWP)

K3: 3,5 (119,5 AWP)

K4: 2,5 (25,0 AWP)

K5: 2,5 (20,5 AWP)

K6: 2,5 (20,5 AWP)

Im Total ergaben sich für die Kindergartenlehrpersonen damit 466 AWP, was zu einer Einstufung in Lohnklasse 18 (441 bis 472,5 AWP) führt.

3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Kindergartenlehrpersonen würden seit dem Jahr 2008 – als der Besuch des Kindergartens obligatorisch wurde und seitdem die Lohnhöhe durch den Kanton und nicht mehr durch die Gemeinden festgelegt wird –diskriminierend entlöhnt.

Sie stützen ihre Rügen auf einen Vergleich mit den Berufen Werkstattchef, Strassenverwalter, Strassenmeister, Abteilungschef im Bereich technische und handwerkliche Funktionen sowie Lehrperson an gewerblich-industriellen Berufsschulen. Die von den Beschwerdeführenden zum Vergleich angeführten Berufe des Strassenverwalters und des Strassenmeisters sind indes im Einreihungsplan gemäss Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) nicht vorgesehen. Gemäss einem Schreiben des Personalamts vom 8. März 2016 bestehen in diesen Richtpositionen denn auch keine aktiven Anstellungen. Damit kann sich im Vergleich zu diesen Berufen beim Beschwerdegegner keine diskriminierende Entlöhnung ergeben; auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine diskriminierende Einstufung im Kriterium K1 (Ausbildung und Erfahrung). Sie machen im Wesentlichen geltend, die Ausbildungsanforderungen hätten sich seit der letzten Überprüfung der Löhne von Kindergartenlehrpersonen stark verändert. Es sei neu ein stärker akademisch geprägter Ausbildungslehrgang an der Pädagogischen Hochschule zu absolvieren, welcher mit einem Bachelor abgeschlossen werde.

Es trifft zu, dass die Ausbildung von Kindergartenlehrpersonen im Kanton Zürich neu durch die Pädagogische Hochschule, eine Fachhochschule, durchgeführt wird (vgl. § 15 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 [PHG, LS 414.41]). Allein aus diesem Umstand lässt sich indes nicht ableiten, dass die Anforderungen an die Aus­bildung von Kindergartenlehrpersonen generell gestiegen seien. Einerseits sind Kinder­gartenlehrpersonen, welche die frühere Ausbildung abgeschlossen haben, weiterhin un­be­schränkt zum Unterricht auf der Kindergartenstufe zugelassen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 und 8 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Aus­bil­dungs­abschlüssen vom 18. Februar 1993 [LS 410.4] in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primar­stufe vom 10. Juni 1999 [edudoc.ch/record/29975/files/Regl_AK_VS_PS_d.pdf]). Anderseits lässt sich allein aufgrund der Zentralisierung der Ausbildung an einer pädagogischen Fachhochschule nicht schliessen, die Anforderungen an die Ausbildung seien damit erhöht worden. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, bedarf es weiterhin keiner Matura, um den Studiengang als Kindergartenlehrperson zu besuchen; es genügt dafür vielmehr der anerkannte Abschluss einer Fachmittelschule oder einer dreijährigen Handelsmittelschule bzw. einer Lehre mit eidgenössisch anerkannter Berufsmaturität oder einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung (§ 6 Abs. 1 PHG). Auch der Umstand, dass die Ausbildung mit einem Bachelor abschliesst, vermag daran nichts zu ändern. Ausbildungen, die früher an einer Höheren Fachschule absolviert wurden, schliessen heute ebenfalls mit einem Bachelor an einer Fachhochschule ab. Die Bezeichnung als Bachelor macht den Abschluss noch nicht mit anderen Abschlüssen gleicher Bezeichnung vergleichbar, weil diese Bezeichnung für den ersten Abschluss sowohl an Fachhochschulen wie an Universitäten verwendet wird. In den Wertungshilfen werden 3,0 Punkte für einen Studienabschluss mit Bachelor vergeben, was darauf hindeutet, dass sich dies auf den Bachelor-Abschluss an einer universitären Hochschule und damit vergleichbare Ausbildungen bezieht. Für Ausbildungen, die früher an einer Höheren Fachschule und nunmehr an einer Fachhochschule angeboten werden, erscheint hingegen eine tiefere Einstufung sachgerecht. Die Ausbildung zur Kindergartenlehrperson entspricht damit gemäss Wertungshilfe zur VFA der Stufe 2,5 (drei- bis vierjährige Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und allenfalls Berufsmaturität sowie berufsorientierte Weiterbildung an einer höheren Fachschule). Eine diskriminierend zu tiefe Einstufung ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang sodann auf den Studiengang Kindergarten-Unterstufe verweisen, für den höhere Anforderungen gelten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Diese Ausbildung berechtigt auch zum Unterricht an der Unterstufe der Primarschule und übersteigt damit die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Kindergartenlehrpersonen. Sie kann entsprechend für die Bewertung der Ausbildungsanforderungen nicht massgebend sein.

Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem von den Beschwerdeführenden gezogenen Vergleich mit den Primarlehrpersonen. Abgesehen davon, dass es sich dabei nach neuerer Rechtsprechung ebenfalls um einen frauentypischen Beruf handelt (vgl. BGE 141 II 411), benötigen angehende Primarlehrpersonen in der Regel eine abgeschlossene Maturität bzw. Fachmaturität Pädagogik oder damit vergleichbare Ausbildung (vgl. § 7 PHG), während bei Kindergartenlehrpersonen ein Fachmittelschulabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung genügt (vgl. § 6 PHG). Wie vorstehend dargelegt, lässt sich sodann allein aus dem Umstand, dass beide Ausbildungen mit einem Bachelor abschliessen, noch nicht auf deren Gleichwertigkeit schliessen.

4.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Einstufung bezüglich Ausbildung und Erfahrung sei im Vergleich mit dem Werkstattchef, der Berufsschullehrperson an einer gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie dem Abteilungsleiter im Funktionsbereich 2 (technische und handwerkliche Funktionen) diskriminierend.

4.3 Die Beschwerdeführenden beziehen sich in ihrem Vergleich auf Berufsschullehrpersonen für berufskundlichen Unterricht, weshalb im Folgenden nur auf die Bewertung von deren Ausbildung und Erfahrung einzugehen ist. Die für die Tätigkeit einer solchen Berufsschullehrkraft benötigte Ausbildung und Erfahrung wurde im Rahmen der strukturellen Besoldungsrevision mit 3,5 Punkten (bei abgeschlossener pädagogischer Ausbildung) bzw. 3,0 Punkten (ohne pädagogische Ausbildung) bewertet (vgl. VGr, 22. Januar 2001, VK.96.00013, E. 9b). Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht werden gemäss Anhang lit. A Ziff. I der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111) in die Lohnklasse 20 eingereiht, sofern sie über ein Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (heute Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung, EHB) verfügen; ohne ein solches Diplom werden sie in die Lohnklasse 19 eingereiht. Zum Diplomstudiengang an der EHB wird zugelassen, wer einen Maturitäts­abschluss sowie den Abschluss einer höheren Berufsbildung oder einer Hochschule entsprechend dem zukünftigen Lehrauftrag aufweist und über mindestens sechs Monate betrieblicher Erfahrung auf dem Niveau des höchstmöglichen berufsfeldbezogenen Abschlusses verfügt; sodann müssen die Kandidierenden bereits während mindestens eines Jahres im Umfang von mindestens vier Lektionen Fachunterricht an einer Berufsfachschule erteilt haben und von einer Berufsfachschule aufgrund einer pädagogisch-didaktischen Eignungsabklärung für die Ausbildung empfohlen worden sein (zum Ganzen Art. 46 Abs. 2 lit. a der [eidgenössischen] Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101] sowie Art. 7 der Richtlinien des EHB-Rats über die Konkretisierung der Zulassungsbedingungen für die Ausbildungsstudiengänge des EHB vom 1. August 2010 [www.ehb.swiss/rechts­grundlagen]). Der Studiengang umfasst eine berufspädagogische Bildung von mindestens 1'800 Lernstunden (Art. 46 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BBV), was 60 ECTS-Punkten entspricht (vgl. auch www.ehb.swiss/bku-lehrperson-im-hauptberuf). Im Gegensatz zu Kindergartenlehrpersonen müssen Berufsschullehrpersonen für den Berufskundeunterricht demnach in der Regel über eine höhere Berufsausbildung (in der Regel mindestens an einer Fachhochschule), Berufs- sowie Lehrerfahrung und eine pädagogische Ausbildung verfügen. Die Ausbildungsanforderungen sind im Vergleich zur Kindergartenlehrperson damit klar höher, weshalb die um einen Punkt höhere Bewertung in diesem Kriterium nicht zu beanstanden ist. Berufsschullehrpersonen ohne Diplom der EHB müssen den höchsten Fachabschluss und zusätzlich eine angemessene pädagogische Ausbildung aufweisen (vgl. Anhang lit. A Ziff. I Klasse 19 lit. b MBVO). Demnach müssen auch solche Berufsschullehrpersonen in der Regel über einen Fachhochschulabschluss sowie zusätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen, die jedoch nicht den Anforderungen des Diplomstudiengangs entspricht. Insgesamt erscheinen damit auch die Ausbildungsanforderungen für solche Berufsschullehrpersonen höher als diejenigen für Kindergartenlehrpersonen. Die um 0,5 Punkte höhere Bewertung ist deshalb nicht zu beanstanden und damit nicht diskriminierend.

4.4 Die Tätigkeit als Werkstattchef bzw. Werkstattchefin setzt eine abgeschlossene Lehre mit Zusatzausbildung sowie "viel Erfahrung" voraus; diese Anforderung wird gemäss Handbuch VFA mit 3,0 Punkten bewertet. Wie die Kindergartenlehrpersonen muss ein Werkstattchef neben einer Grundausbildung (bei den Kindergartenlehrpersonen genügt hierfür eine Fachmittelschule) eine Zusatzausbildung (etwa an einer Fachhochschule) absolviert haben. Darüber hinaus muss er aber auch noch über grosse Berufserfahrung verfügen, während Kindergartenlehrpersonen direkt nach Abschluss der Ausbildung in ihrem Beruf tätig sein können. Mit ihrer Rüge, die Erfahrung werde beim Werkstattchef doppelt berücksichtigt, verkennen die Beschwerdeführenden die Funktionsweise der VFA. Im Kriterium K1 werden sowohl die Ausbildung als auch die bei Antritt der Tätigkeit notwendige Erfahrung berücksichtigt. Für den Werkstattchef bedeutet dies, dass ihm für seine Ausbildung 2,25 oder 2,5 Punkte und für die notwendige Erfahrung 0,5 oder 0,75 Punkte angerechnet werden. Da die Kindergartenlehrpersonen bei erstmaliger Lohneinreihung über keine Erfahrung verfügen müssen, kann ihnen nur ein Wert für die Ausbildung angerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berücksichtigung dieses Umstands und gestützt darauf eine um 0,5 Punkte höhere Bewertung des Werkstattchefs geschlechtsdiskriminierend sein soll.

4.5 Die für die Tätigkeit als Abteilungschef oder Abteilungschefin benötigte Ausbildung und Erfahrung wird gemäss Handbuch VFA in der Regel mit 3,0, teilweise auch mit 3,5 Punkten bewertet. Diese Tätigkeit bedarf einer Ausbildung auf Fachhochschulstufe oder ein Buchhalter-, Bücherexperten- oder Steuerexpertendiplom und zusätzlich wenig Erfahrung. Möglich ist sodann auch eine drei- bis vierjährige Berufslehre mit Zusatzkenntnissen und viel Erfahrung bzw. ein Hochschulstudium mit wenig Erfahrung. Wie sich aus den angeführten gleichwertigen Diplomen, deren Erwerb ausnahmslos als anspruchsvoll gilt, sowie der Erwähnung von Hochschulabschlüssen als möglicher Ausbildung ergibt, ist von einer eher anspruchsvollen Ausbildung auf Fachhochschulstufe als Grundvoraussetzung auszugehen, weshalb eine um 0,25 Punkte höhere Wertung allein für die Ausbildung im Vergleich mit Kindergartenlehrpersonen gerechtfertigt erscheint. Zusätzlich braucht eine Abteilungschefin oder ein Abteilungschef zumindest noch wenig Erfahrung, während die erstmalige Einstufung der Kindergartenlehrperson ohne Berufserfahrung erfolgt, was noch einmal eine Differenzierung um 0,25 Punkte rechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass als Ausbildung eine drei- bis vierjährige Berufslehre mit Zusatzqualifikation für die Tätigkeit als Abteilungschefin oder Abteilungschef genügt, sofern die entsprechende Person über sehr viel Erfahrung verfügt, erscheint die Differenzierung gerechtfertigt, weil in diesem Fall die Ausbildung zwar eher tiefer als diejenige der Kindergartenlehrperson zu bewerten ist, die sehr grosse Erfahrung jedoch weitere 0,75 Punkte ergibt, was insgesamt wiederum zu einer um 0,5 Punkte höheren Bewertung als derjenigen für Kindergartenlehrpersonen führt. Demnach ist auch im Vergleich mit der Tätigkeit eines Abteilungschefs bzw. einer Abteilungschefin keine diskriminierende Bewertung der für den Beruf der Kindergartenlehrperson erforderlichen Ausbildung und Erfahrung ersichtlich.

5.  

5.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Einstufung mit 2,5 Wertungspunkten im Kriterium K4 (psychische Belastungen und Anforderungen), welche die Kammer im Urteil vom 3. Februar 1999 bestätigte (VK.96.00005, E. 14d), entspreche wegen inzwischen eingetretener Zusatzbelastungen nicht mehr den tatsächlichen Anforderungen und sei deshalb diskriminierend. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass der Kindergarten eine "Triagefunktion" zwischen Schule, Elternhaus und weiteren Bezugspersonen übernehme; die Kindergartenlehrpersonen müssten die Kinder bei der Ablösung vom Elternhaus unterstützen und seien mit grossen Unterschieden bezüglich des Entwicklungsstands, der Herkunft, des Sozialverhaltens, familiärer Strukturen, der Mediengewohnheiten und Tagesstrukturen konfrontiert. Damit machen sie indes keine Umstände geltend, welche nicht schon im Rahmen der erstmaligen Festlegung dieser Bewertung berücksichtigt worden wären. Soweit in diesem Zusammenhang wahllos verschiedene Aufgaben von Kindergartenlehrpersonen aufgezählt werden, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die psychische Belastung diesbezüglich im Vergleich zum Urteil vom 3. Februar 1999 massgeblich geändert haben sollte. Zwar wurde der Besuch des Kindergartens erst im Jahr 2008 obligatorisch, jedoch besuchten schon zuvor fast alle Kinder vor Eintritt in die erste Primarschulklasse während zweier Jahre den Kindergarten. Die Kindergartenlehrpersonen nahmen deshalb auch schon zuvor eine wichtige Funktion bei der Vorbereitung der Kinder auf den Schuleintritt wahr. Auch der Hinweis auf eine Zunahme der Migration überzeugt nicht: In den Jahren vor der ersten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht fand eine starke Migration in die Schweiz aus den Ländern des Balkans statt. Auch damals waren Lehrpersonen auf Kindergartenstufe regelmässig mit Kindern konfrontiert, welche die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrschten, ebenso mit Eltern, denen das schweizerische Schulsystem fremd war. Der Anteil der Personen mit deutscher Muttersprache an der gesamten Wohnbevölkerung des Kantons Zürich hat sich vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2013 sogar von 83,4 % auf 83,5 % leicht erhöht (vgl. Statistisches Jahrbuch des Kantons Zürich 2008 [S. 94] und 2016 [S. 88]). Im Übrigen werden die Kindergartenlehrpersonen in diesem Zusammenhang – wie die Beschwerdeführenden selber ausführen – einerseits durch Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache, anderseits durch Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen sowie Therapeutinnen bzw. Therapeuten unterstützt (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 1 lit. a sowie §§ 12 ff. der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]). Sodann wird auch bei der Berechnung der einer Gemeinde zustehenden Lehrerstellen auf den Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen (vgl. § 2 f. der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]).

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang bereits hier anzumerken, dass eine Erhöhung der Bewertung im Kriterium K4 um 0,5 Wertungspunkte lediglich zu 5 zusätzlichen AWP bzw. einem neuen Total von 471 AWP führte, was an der grundsätzlichen Einstufung in Lohnklasse 18 nichts zu ändern vermöchte.

5.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Einstufung bezüglich psychischer Belastungen und Anforderungen sei im Vergleich mit dem Werkstattchef, der Berufsschullehrperson an einer gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie dem Abteilungsleiter im Funktionsbereich 2 (technische und handwerkliche Funktionen) diskriminierend.

5.3 Die psychischen Belastungen und Anforderungen von Berufsschullehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufsfachschule werden ebenso wie bei Kindergartenlehrpersonen mit 2,5 Punkten bewertet. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die diesbezüglichen Anforderungen seien auf Kindergartenstufe höher, überzeugt nicht. Es mag zwar zutreffen, dass der Umgang mit Kindern in der Altersgruppe von Kindergartenschülerinnen und -schülern anspruchsvoller ist als der Umgang mit Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen. Insofern rechtfertigte sich eine höhere Bewertung. Schwierige Aussenkontakte mit Eltern – wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen – haben indes auch die Berufsschullehrpersonen. Während auf Kindergartenstufe sodann nur in sehr geringem Ausmass die künftige Laufbahn beeinflussende Entscheide gefällt werden müssen, haben entsprechende Entscheide der Berufsschullehrpersonen direkte Auswirkungen auf die berufliche Zukunft der Schülerinnen und Schüler, was mit einem grossen Konfliktpotenzial verbunden ist. Es erscheint deshalb angebracht, diesbezüglich die psychische Belastung von Berufsschullehrpersonen höher zu bewerten als diejenige von Kindergartenlehrpersonen. In diesem Sinn kam auch die Kammer im Urteil vom 3. Februar 1999 zum Schluss, die psychischen Anforderungen an Primarlehrpersonen seien um 0,5 Punkte höher zu bewerten als diejenigen an Kindergartenlehrpersonen (VK.1996.00005, E. 14d). Insgesamt erweist sich damit die gleiche Bewertung dieser Berufe hinsichtlich der psychischen Belastung nicht als geschlechtsdiskriminierend.

5.4 Was sodann den Vergleich mit der Tätigkeit eines Werkstattchefs oder Abteilungsleiters betrifft, wollen die Beschwerdeführenden völlig unterschiedliche Arten der psychischen Belastung miteinander verglichen haben. Die psychische Belastung in diesen Berufen resultiert aus der jeweiligen Führungsverantwortung, während die psychische Belastung von Kindergartenlehrpersonen aus der mit der Betreuung von Kindern verbundenen Verantwortung resultiert. Die Bewertung dieser unterschiedlichen Art von Verantwortung ist Wertungsfragen unterworfen, die sehr unterschiedlich ausfallen können, ohne dass eine Antwort als "richtiger" und die gegenteilige Antwort damit als diskriminierend erschiene (allgemein hierzu Seiler, S. 143 f.). Die Prüfung muss sich deshalb darauf beschränken, ob der mit der Betreuung von Kindern einhergehenden psychischen Belastung insgesamt genügend Rechnung getragen wurde.

5.5 Ein Werkstattchef wird bezüglicher des Kriteriums K4 wie die Kindergartenlehrperson mit 2,5 Punkten bewertet. Er leitet eine in der Regel mittlere bis grosse Werkstätte (dritte Führungsebene) mit mehreren Gruppen oder Equipen. Daraus resultiert eine erhebliche Sachverantwortung mit gelegentlichen Entscheidungen von grosser Tragweite und erheblicher Führungsverantwortung. Die Tätigkeit von Abteilungsleitenden wird bezüglich psychischer Anforderung und Belastung mit 2,5 bis 3,0 Punkten und damit zumindest teilweise um 0,5 Punkte höher als bei Kindergartenlehrpersonen bewertet. Abteilungsleitende leiten eine kleine bis mittlere Organisationseinheit der ersten oder zweiten Führungsebene oder eine grosse Organisationseinheit der dritten Führungsebene. Sie haben erhöhte Sachverantwortung in einem weit gespannten und anspruchsvollen Fachgebiet und erhöhte Führungsverantwortung. Neben weitgehend selbständiger Sachbearbeitung haben sie häufig anspruchsvolle Kontakte und treffen gelegentlich Entscheide von mittlerer Tragweite. Im Vergleich zu den genannten Funktionen erscheint die Bewertung der mit der Betreuung von Kindergartenkindern einhergehenden psychischen Anforderung und Belastung nicht als diskriminierend. Wohl mögen die Anforderungen bezüglich der Sachverantwortung und Aussenkontakte bei Kindergartenlehrpersonen gegenüber dem Werkstattchef höher sein; im Gegensatz zu diesem haben sie jedoch keine Führungsverantwortung. Abteilungsleitende haben neben der erhöhten Sachverantwortung in einem anspruchsvollen Fachgebiet auch häufig anspruchsvolle Aussenkontakte; die psychische Belastung bezüglich Sachverantwortung entspricht damit etwa derjenigen von Kindergartenlehrpersonen. Im Gegensatz zu diesen haben Abteilungsleitende auch noch erhöhte Führungsverantwortung, weshalb eine um 0,5 Punkte höhere Bewertung jedenfalls nicht als diskriminierend erscheint.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann den Umstand, dass ihr Lohn auf der Grundlage eines Pensums von 87 % statt eines vollen Pensums errechnet wird. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, sie würden bezüglich der Arbeitszeit im Vergleich mit anderen Angestellten des Kantons diskriminiert. 

Für Angestellte, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) fallen, hat der Regierungsrat die Arbeitszeit auf 42 Stunden pro Woche bzw. 2'184 Stunden pro Jahr (inklusive arbeitsfreie Zeit während Ferien und Feiertagen) festgelegt (§ 116 Abs. 1 und 3 VVPG). Im Unterschied hierzu werden Lehrpersonen nicht für geleistete Arbeitszeit, sondern anhand der vereinbarten wöchentlichen Unterrichtslektionen entschädigt; die Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts zur Arbeitszeit ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 13 LPVO). Nach § 7 Abs. 1 LPVO entspricht ein Vollpensum bei Lehrpersonen der Primarstufe 29 Wochenlektionen für Unterricht in der 1. bis 3. Regelklasse und 28 Wochenlektionen für Unterricht in der 4. bis 6. Regelklasse sowie Integrative Förderung. Für Lehrpersonen auf der Kindergartenstufe beträgt ein Vollpensum 23 Stunden pro Woche für Unterricht, begleitete Pausen und Auffangzeit (§ 7a Abs. 1 LPVO). Diese gegenüber den übrigen Angestellten des Kantons abweichende Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen beruht im speziell auf ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnitten Arbeitsmodell, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung mit sich bringt (vgl. hierzu VGr, 29. März 2007, PB.2006.00039, E. 5.1). Mit anderen Worten entschädigt der Lohn für eine gehaltene Lektion nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern darüber hinaus die Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Schulverwaltungsaufgaben. Mit dieser Entlöhnung werden demnach sämtliche ordentlichen Aufwände im Zusammenhang mit der eigentlichen Lehrtätigkeit abgegolten (vgl. VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572, E. 2.2).

Aufgrund der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des Entschädigungsmodells fehlt es an einer Vergleichsmöglichkeit der Arbeitszeit zwischen in den Anwendungsbereich des Personalgesetzes fallenden Angestellten und Lehrpersonen. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die per 1. August 2017 in Kraft tretenden Änderungen des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und der Lehrpersonalverordnung (vgl. ABl 2013-20-09 [Nr. 37] sowie ABl 2015-27-03 [Nr. 12]) nichts zu ändern. Einerseits sind diese Bestimmungen noch nicht in Kraft und zeitigen auch keine Vorwirkung. Anderseits werden Lehrpersonen auch nach Inkrafttreten dieser Änderungen ihre Arbeitszeit neben den Lektionenverpflichtungen weitgehend frei bestimmen können. Neu ist einzig, dass auch bei Lehrpersonen von einer, allerdings nur fiktiven, Jahresarbeitszeit ausgegangen und festgehalten wird, wie viel Zeit für die jeweilige Aufgabe angerechnet wird (vgl. n§§ 19 ff. LPG sowie n§§ 7 f. und 10 ff. LPVO). Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist indes weiterhin nicht relevant.

Diskriminierend ist die ungleiche Ausgestaltung des Entschädigungsmodells für Lehrpersonen und übrige Angestellte sodann schon deshalb nicht, weil sie für Lehrberufe, die überwiegend von Frauen ausgeübt werden, und Lehrberufe, die überwiegend von Männern ausgeübt werden, gleichermassen gilt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Beschwerdeführenden sich bei ihrer Behauptung, Lehrpersonen auf Kindergartenstufe leisteten mindestens so viel Arbeitszeit wie in den Anwendungsbereich des Personalgesetzes fallende Angestellte, im Wesentlichen auf angeblich tatsächlich geleistete Arbeitszeit berufen. Angesichts der den Lehrpersonen zugestandenen Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung kann indes nicht massgebend sein, wie viel Zeit sie behaupten aufgewendet zu haben, sondern nur, wie viel Zeit dafür notwendigerweise aufzuwenden ist. Sodann ist die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass etwa für die Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden auf Kindergartenstufe mit dem Faktor 1 bis 1,5 zu rechnen sei, nicht nachvollziehbar. Aus der ins Recht gelegten Auflistung von Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin 4 ergibt sich zwar, dass diese offenbar für ihre Lehrtätigkeit einen grossen Aufwand betreibt. Dass dies für die korrekte Erfüllung der Berufspflichten auch notwendig wäre, ergibt sich daraus indes nicht. Schliesslich verkennen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis auf verschiedene Studien bzw. Umfragen zur Arbeitszeit von Lehrpersonen, dass der arbeitgebenden Person ein Weisungsrecht bezüglich der aufzuwendenden Arbeitszeit für eine bestimmte Tätigkeit zusteht, was auch dann gilt, wenn die Arbeitnehmenden behaupten, die Leistung zusätzlicher Stunden sei objektiv notwendig (vgl. hierzu betreffend Überstunden VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00242, E. 2.2.2 und 2.7.2). Nach der Rechtsprechung der Kammer dürfen Lehrpersonen als Richtwert von einer 42-Stunden-Woche für ein Vollpensum (entsprechend rund 36,5 Stunden pro Woche bei einem Pensum von 87 %) ausgehen und sind nicht gehalten, dauernd mehr Zeit für ihre Berufsausübung aufzuwenden. Sollte das nicht ausreichen, um weiterhin eine hohe Qualität der Schulbildung zu gewährleisten, ist es Sache der politischen Behörden zu entscheiden, ob dieser Zustand hingenommen oder diesem durch geeignete Massnahmen Abhilfe geschaffen wird (VGr, 29. März 2007, PB.2006.000229, E. 5.1.2 Abs. 2).

Gemäss n§ 7 Abs. 1 LPVO werden künftig pro Wochenlektion 58 Jahresstunden Arbeitszeit angerechnet, was bei Kindergartenlehrpersonen pro Unterrichtsstunde eine Vor- und Nachbereitungszeit von rund 30 Minuten ergibt. Demnach werden Kindergartenlehrpersonen für jeden Morgen zwei Stunden und für jeden Nachmittag eine Stunde Vor- und Nachbereitung zugestanden. Diese Vorgabe ist jedenfalls nicht völlig unrealistisch und damit auch nicht rechtsverletzend. Wird dieser Faktor in die von den Beschwerdeführenden eingereichten Berechnungen eingesetzt, ergibt sich insgesamt eine Nettoarbeitszeit von 1'638,5 Stunden, was rund 85 % eines Vollpensums übriger kantonaler Angestellter entspricht.

6.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie bei voller Anstellung nur einem Pensum von 87 % entsprechend entlöhnt würden, führe zu einer Diskriminierung im Vergleich mit Lehrpersonen an einer gewerblich-industriellen Berufsschule.

Lehrpersonen an gewerblich-industriellen Berufsschulen müssen für ein volles Pensum 26 Pflichtlektionen pro Woche erteilen (§ 14 Abs. 1 lit. c der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 [LS 413.112]). Kindergartenlehrpersonen müssen für ein Vollpensum 23 Stunden pro Woche unterrichten; in dieser Zeit sind die begleiteten Pausen sowie maximal fünf Stunden Auffangzeit inbegriffen (§ 7a Abs. 1 LPVO). Die Besuchspflicht für Schülerinnen und Schüler beträgt im ersten Kindergartenjahr 16,5 bis 19,5 Stunden, im zweiten Kindergartenjahr 18 bis 21 Stunden (Ziff. 2.4 des Lehrplans für die Kindergartenstufe des Kantons Zürich vom 23. Juni 2008). Kindergartenschülerinnen und -schüler besuchen den Kindergarten am Morgen für vier Lektionen und in der Regel zusätzlich an einem oder zwei Nachmittagen im Halbklassenunterricht (vgl. § 4 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [LS 412.101] sowie Volksschulamt, Umsetzung Volksschulgesetz, Handreichung Kindergarten vom Juli 2007, S. 11 [www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulstufen_schulen/schulstufen/kindergarten.html]).

Zunächst lässt sich aus dem Umstand, dass bei Kindergartenlehrpersonen die Unterrichtsverpflichtung in Stunden, bei übrigen Lehrpersonen hingegen in Lektionen gemessen wird, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung sowie aus der im Lehrplan festgelegten Besuchspflicht für die Schülerinnen und Schüler ergibt, umfassen die 23 Pflichtstunden nicht nur eigentlichen Unterricht, sondern auch begleitete Pausen und insbesondere die Auffangzeit, während der nicht sämtliche Schülerinnen und Schüler anwesend sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Kindergartenlehrpersonen Aufgaben, welche andere Lehrpersonen während der Pausen erledigen müssen (zum Beispiel Telefonate), nicht ebenfalls innerhalb dieser 23 Pflichtstunden erledigen können sollten, etwa während die Schülerinnen und Schüler mit einer Aufgabe beschäftigt sind, bei der sie keiner dauernden Anleitung oder Überwachung bedürfen. In diesem Sinn führen denn auch die Beschwerdeführerinnen aus, dass Gespräche mit Eltern sowie Telefonate insbesondere während der Auffangzeit stattfinden. Ebenso gestattet das Volksschulamt den Lehrpersonen der Kindergartenstufe ausdrücklich, dass sie während der Unterrichtszeit im Kindergartenraum eine Ruhe- oder Kaffeepause einlegen und während dieser Zeit von den Kindern erwarten, dass sie die Lehrperson nicht stören (Handreichung Kindergarten, S. 11 f.). Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, umfasst die Unterrichtspflicht von Lehrpersonen der Kindergartenstufe damit im Ergebnis 24 Lektionen (vier Lektionen pro Morgen plus zwei Nachmittage mit je zwei Lektionen). Demnach haben Kindergartenlehrpersonen eine tiefere Lektionenverpflichtung als Lehrpersonen an einer Berufsschule. Die tiefere Lektionenverpflichtung erklärt indes nur rund 60 % der Differenz im Beschäftigungsgrad zwischen Kindergartenlehrpersonen und Berufsschullehrpersonen.

Kindergartenlehrpersonen und Lehrpersonen an einer Berufsschule haben sodann einen unterschiedlichen Berufsauftrag. Daraus folgen auch Unterschiede beim Aufwand ausserhalb der eigentlichen Unterrichtstätigkeit. Lehrpersonen an einer Berufsschule müssen im Gegensatz zu Kindergartenlehrpersonen regelmässig Leistungsbeurteilungen vornehmen, was nicht nur zu einem grossen Vor- und Nachbereitungsaufwand, sondern auch zu zusätzlichen Aufwendungen ausserhalb des eigentlichen Unterrichts (etwa Notenkonvente) führt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Kindergartenlehrpersonen in der Regel nur für eine aus zwei Jahrgängen zusammengesetzte Klasse zuständig sind, während Lehrpersonen an einer Berufsschule Unterricht an mehreren Klassen erteilen, was den Koordinationsbedarf mit anderen Lehrpersonen ebenfalls erhöht. Berufsschullehrpersonen müssen sodann zwar im Gegensatz zu Kindergartenlehrpersonen grundsätzlich keine Elterngespräche, jedoch ausserhalb des Unterrichts Gespräche mit Schülerinnen oder Schülern sowie dem jeweiligen Lehrbetrieb führen, etwa wenn die Schülerin oder der Schüler nicht die notwendige schulische Leistung erbringt oder regelmässig dem Unterricht fernbleibt. Insgesamt bestehen damit sachliche Gründe, den Lehrpersonen an einer Berufsschule etwas mehr Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie koordinierende Arbeiten einzuräumen. Aus einer vom Kanton Zürich im Jahr 2000 in Auftrag gegebenen Untersuchung geht denn auch hervor, dass die Jahresarbeitszeit von Kindergartenlehrpersonen im Median 84,4 % und im Mittel 85,2 % derjenigen von Berufsschullehrpersonen beträgt.

Die höhere zeitliche Belastung der Berufsschullehrpersonen wird sodann auch durch die von den Beschwerdeführenden eingereichte Arbeitszeiterhebung 2009 des Dachverbands der Lehrerinnen und Lehrer bestätigt, wonach Berufsschullehrpersonen – trotz in der Regel tieferer Lektionenverpflichtung – im Durchschnitt mehr Jahresarbeitsstunden leisten als Primarlehrpersonen. Diese wiederum müssen im Kanton Zürich vier bzw. fünf Lektionen (die höhere Lektionenverpflichtung für Lehrpersonen der Unterstufe fällt per 1. August 2017 weg, vgl. n§ 7 LPVO) mehr für ein Vollpensum leisten als Kindergartenlehrpersonen. Die Lektionenverpflichtung der Kindergartenlehrpersonen entspricht damit maximal 85,7 bzw. 82,8 % derjenigen von Primarlehrpersonen. Wie sich aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Berechnungen zum neuen Berufsauftrag ergibt, entspricht die zeitliche Belastung von Kindergartenlehrpersonen selbst bei gleich grossem zeitlichem Aufwand für mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Schulverwaltungsaufgaben nur rund 88 % derjenigen der Primarlehrpersonen.

Insgesamt bestehen damit sachliche Gründe dafür, den Kindergartenlehrpersonen den Lohn bei einer vollen Anstellung nur im Rahmen eines Pensums von 87 % auszurichten.

6.3 Schliesslich ist auch darin keine Diskriminierung zu erblicken, dass Kindergartenlehrpersonen nach den Anstellungsbedingungen des Beschwerdegegners mit ihrer Haupttätigkeit überhaupt kein volles Pensum erzielen können. Dieser Umstand ist eine Folge davon, dass der Kindergartenunterricht nur an zwei Nachmittagen stattfindet und den Kindergartenlehrpersonen deshalb nicht mehr als 24 Unterrichtslektionen angeboten werden können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die Schulbehörden den Kindergartenlehrpersonen nicht verwehren dürfen, im Umfang von 13 Stellenprozenten einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Diesem Umstand ist insbesondere auch bei der Festlegung von Präsenzzeiten Rechnung zu tragen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Entlöhnung der Kindergartenlehrpersonen im Kanton Zürich nicht geschlechtsdiskriminierend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.  

8.1 Die Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 GlG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2 Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). In diesem Sinn ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  50'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      180.--    Zustellkosten,
Fr.  50'180.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…