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Geschäftsnummer: VB.2016.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nachbarbeschwerde gegen Bewilligung der Aussenbestuhlung eines bestehenden Restaurants: Zumutbarkeit der prognostizierten Lärmbelastung.

Die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen müssen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten. Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für Aussenwirtschaften nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (E. 3.2). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 4.2).

Bei den in der Vollzugshilfe des Circle Bruit genannten Werten handelt es sich um Richt- und nicht um Grenzwerte, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen. Die für die geplanten Betriebszeiten prognostizierten Richtwertüberschreitungen von 16 bzw. 21 dB(A) beim exponiertesten Nachbarn können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen (E. 4.3). Vorliegend besteht eine massive Lärmvorbelastung durch eine stark befahrene Strasse sowie durch die in 30 m Entfernung verkehrende Eisenbahnlinie.In unmittelbarer Nähe des betroffenen Standorts befinden sich weitere Lokale mit Aussensitzplätzen (E. 4.4). Der Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit ES III, einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe, wie etwadie benachbarte Tankstelle zugelassen sind. In einer belebten städtischen Umgebung, welche durch eine Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist, besteht von vornherein eine erhöhte Lärmvorbelastung, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist (E. 4.5). Hinzu kommt, dass der Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt werden kann und Restaurants abends zu Wochenbeginn weniger frequentiert werden als gegen das Ende der Woche. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr unter der Woche bzw. freitags und samstags auf 23.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich (E. 4.6). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSENWIRTSCHAFT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEGRÜNDUNGSDICHTE
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
CIRCLE BRUIT
EMISSIONEN
GUTACHTEN
IMMISSIONEN
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
NACHBAR
NEUE ANLAGE
ÖFFNUNGSZEITEN
SITZPLATZ
STADT ZÜRICH
STRASSENLÄRM
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I LSV
Art. 7 Abs. I lit. a LSV
Art. 7 Abs. I lit. b LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 15 USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00002

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    C GmbH,

       vertreten durch RA D und/oder RA E,

 

2.    Bausektion des Stadtrates,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der C GmbH mit Beschluss vom 22. April 2015 die baurechtliche Bewilligung für die Aussenbestuhlung des Restaurants F mit 44 Sitzplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02. Sie beschränkte den Betrieb der Gartenwirtschaft von Sonntag bis Donnerstag auf 7.00 bis 22.00 Uhr sowie am Freitag und Samstag auf 7.00 bis 23.00 Uhr und untersagte lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien. Zudem behielt sie sich im Falle berechtigter Lärmklagen eine Reduktion der Öffnungszeiten vor.

II.  

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 28. Mai 2015 an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventuell beantragte sie, den Betrieb der Aussenwirtschaft an allen Tagen von 19.00 bis 7.00 Uhr, subeventuell von 22.00 bis 7.00 Uhr zu untersagen sowie zusätzlich geeignete Auflagen zur Lärmreduktion anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Betrieb der Aussenwirtschaft während hängigem Verfahren zu verbieten. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 13. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Am 4. Januar 2016 erhob A gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid vom 13. November 2015 sowie den Bauentscheid vom 22. April 2015 aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung für das streitbetroffene Vorhaben zu verweigern. Eventuell beantragte sie, den Betrieb der Aussenwirtschaft an allen Tagen von 19.00 bis 7.00 Uhr, subeventuell von 22.00 bis 7.00 Uhr zu untersagen sowie zusätzliche geeignete Auflagen zur Lärmreduktion anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Betrieb der Aussenwirtschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 während hängigem Verfahren zu verbieten. Sodann verlangte sie eine Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde darauf hingewiesen, dass das Baurekursgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sich deren Anordnung erübrige. Das Baurekursgericht schloss am 14. Januar 2016 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Februar 2016 beantragte die C GmbH, die Beschwerde abzuweisen, und den Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung (zzgl. 8 % MWST). Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Februar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, die Bausektion habe das streitbetroffene Vorhaben nicht umfassend auf seine Vereinbarkeit mit den einschlägigen bau- und umweltrechtlichen Vorschriften geprüft. Entgegen ihrer Prüfungspflicht habe sie sich materiell ausschliesslich mit der Frage der Lärmimmissionen sowie am Rande mit den Anforderungen an das hindernisfreie Bauen befasst. Hingegen habe sie insbesondere eine Überprüfung der Erschliessung vollständig unterlassen, welche aufgrund der Nutzungsänderung zwingend hätte erfolgen müssen. Zumindest habe sie sich dazu weder in ihrem Entscheid noch im Rekursverfahren geäussert und damit ihre Begründungspflicht verletzt.

2.2 Die Vorinstanz erwog zur Begründungspflicht der Baubehörde zutreffend, dass die Baubewilligung auch unter dem Aspekt der Anfechtungsbefugnis Dritter nicht umfassend begründet werden muss, soweit sie den Begehren der Gesuchsteller entspricht. Dem ist anzufügen, dass an die Begründungsdichte von Baubewilligungen insofern keine hohen Anforderungen zu stellen sind, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat (§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist. Die Baubewilligung dient nicht dazu, Dritten die Auseinandersetzung mit der Baueingabe zu ersparen (zum Ganzen VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 1.2.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht verneint.

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es beständen Anzeichen dafür, dass die Zu- und Wegfahrt den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genüge, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass dieses Vorbringen erst mit der Replik und damit verspätet erfolgt ist. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdeschrift nicht mehr erweitert werden kann und das Vorbringen im Übrigen nicht ausreichend substanziiert ist. Letzteres gilt auch für den Einwand, die Bausektion hätte die Erschliessung überprüfen müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rekursinstanz nicht dazu verpflichtet, die angefochtene Baubewilligung über die gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen. Insofern wird der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen – insbesondere in baurechtlichen Verfahren – durch das Rügeprinzip erheblich relativiert (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00611, E. 6.2; 4. Dezember 2014, VB.2014.00245; E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Zentraler Streitgegenstand ist die Frage, ob die geplante Aussenbestuhlung beim bestehenden Restaurant mit 44 Sitzplätzen zu übermässigen Lärmimmissionen führen würde. Das streitbetroffene Baugrundstück liegt in der Quartiererhaltungszone QI4b mit einem Mindestwohnanteil von 75 % und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III (nachfolgend: ES III) zugeteilt. Es liegt östlich der beschwerdeführerischen Liegenschaft an der G-Strasse, grenzt gegen Süden an eine weitere Liegenschaft und gegen Osten an den H-Weg. Südlich der beiden angrenzenden Liegenschaften verläuft der Fluss I, welche östlich des H-Wegs von einem Eisenbahnviadukt überquert wird.

3.2 Die Parteien sind sich soweit einig, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) handelt. Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie daher dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).

Danach haben die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014, 1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Da solche Werte in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung für den hier zu beurteilenden Fall nicht verankert wurden, müssen die Immissionsgrenzwerte für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV). Dazu ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärm-empfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Massgeblich für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.3).

3.3 Alle Verfahrensparteien sind sich sodann einig, dass für eine derartige objektivierte Betrachtung fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden dürfen, wozu namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch) gehört. Für die Beurteilung von Störungen im Zusammenhang mit den durch Kunden im Inneren verursachten Geräuschen verweist die Vollzugshilfe auf die Grenzwerte für Musikerzeugung. Danach legt sie die Grenzwerte für Luftschall in Wohngebieten für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 45 dB(A) und für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr auf 40 dB(A) fest (Ziff. 5.1 S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2).

Die Vorinstanz weist nach dem Gesagten grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die Vollzugshilfe nicht zur Beurteilung des Kundenverhaltens und der Bedienung auf der Terrasse entwickelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sie jedoch nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der internen Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse) als Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE 137 II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2). Zur Beurteilung der Schallquelle S6 ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein vor Ort die tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten sowie Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe). Eine Lärmprognose ist nach der Rechtsprechung zwingend zu erstellen, sobald eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4).

3.4 Die private Beschwerdegegnerin hatte bereits dem Baugesuch ein Lärmgutachten der J GmbH beigelegt. Der Gutachter stützte sich für die Beurteilung auf die Tabelle 2 der Ö-Norm S5012 für Gastgärten ohne Musikdarbietung sowie die Tabelle 2 der Vollzugshilfe des Circle Bruit (Ziff. 4.2 und 4.4). Er wies das zu beurteilende Verhalten der Kategorie "angeregte Unterhaltung mit Lachen, Gästegruppen" zu und nahm als Ausgangswert einen Schallleistungspegel von 71 dB(A) pro Person. Gestützt darauf errechnete er bei 44 Sitzplätzen Emissionen von 86.2 dB(A) (Ziff. 4.2). In der Mitte des exponiertesten Fensters im 1. OG an der Südostfassade der streitbetroffenen Liegenschaft mit einem Abstand von 5,9 m zur Punktquelle berechnete er einen Beurteilungspegel von 63 dB(A) (Ziff. 4.3). Er gelangte zum Ergebnis, dass damit die in der Vollzugshilfe definierten Grenzwerte zwischen 7.00 und 19.00 Uhr um 13 dB(A) sowie zwischen 19.00 und 22.00 Uhr um 18 dB(A) sowie zwischen 22.00 und 7.00 Uhr um 23 dB(A) überschritten würden (Ziff. 5).

Die Bausektion korrigierte den angenommenen Schallleistungspegel nach unten auf 63 dB(A) pro Person mit der Begründung, es handle sich um ein normales Gartenrestaurant und nicht um einen Biergarten. Dieser Wert beinhalte gemäss Ö-Norm S 5012 neben der Unterhaltung auch die Serviergeräusche und erfasse damit alle relevanten Lärmquellen. Die Emissionen von 44 Sitzplätzen liegen demnach bei 78.7 dB, woraus in der Mitte des exponiertesten Fensters im 1. OG mit einem Abstand von 5,9 m zur Punktquelle ein Beurteilungspegel von 61 dB(A) resultiert. Darin berücksichtigte die Bausektion eine Pegelkorrektur  von +6 dB(A) für die Hörbarkeit der Stimmen. Unter Berücksichtigung einer Korrektur der Richtwerte um –5 dB(A) für den Wohnanteil von 75 % errechnete sie für die Betriebszeit von 7.00 bis 19.00 Uhr eine Überschreitung von 16 dB(A) und von 19.00 bis 22.00 Uhr von 21 dB(A) sowie zwischen 22.00 und 7.00 Uhr von 26 dB(A). Das Gutachten wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr bemängelt und die von der Bausektion angenommenen Werte werden von allen Verfahrensparteien anerkannt.

3.5 Die Vorinstanz berechnete in ihrem Entscheid zusätzlich den Schallpegel bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, welche sich auf der vom Gartensitzplatz abgewandten Seite befindet. Anhand der im Gutachten verwendeten Formel errechnete sie unter Annahme einer Entfernung von 20 m zur Punktquelle einen Schallleistungspegel von 50.2 dB(A) und mit einer weiteren Formel einen Schalldruckpegel von 53.2 dB(A).

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Lärmimmissionen seien nicht bei ihrer Liegenschaft, sondern bei der streitbetroffenen Liegenschaft selbst zu ermitteln. Ob die geplanten Aussensitzplätze bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hörbar sind, ist einerseits zur Beurteilung ihrer Beschwerdelegitimation relevant, welche hier jedoch unumstrittenermassen gegeben ist. Bei der Überprüfung der Auswirkung der Bewilligungsfähigkeit sind jedoch nicht lediglich die zu erwartenden Immissionen beim exponiertesten Nachbarn zu berücksichtigen, sondern auch der weiteren Bewohner der streitbetroffenen sowie – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – der angrenzenden Liegenschaften (vgl. VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 2.1 und 3.3; 13. November 2014, VB.2014.00166, E. 9.3; 17. Dezember 2015, VB.2015.00127, E. 3.6). An den ergänzenden Berechnungen der Vorinstanz ist daher nichts zu bemängeln.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen vor, das Mass der Richtwertüberschreitung und der geringe Abstand zu lärmempfindlichen Räumen sei bei der Beurteilung ausser Acht gelassen worden. Sie ist der Ansicht, dass die prognostizierte Lärmbelastung den Rahmen des Zumutbaren sprengen und der Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft entgegenstehen würde.

4.2 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw. dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von Art. 36 BV einhalten. Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von Lärm und der damit einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein zulässiges öffentliches Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.1).

Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner sein (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen).

Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird nach dem Gesagten stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.

4.3 Das Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche und die solothurnische Rechtsprechung ausführlich mit der Problematik auseinander, wie die in der Vollzugshilfe genannten Werte zu berücksichtigen sind. Es gelangte zu Recht zum Schluss, dass es sich dabei um Richt- und nicht um Grenzwerte handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe dienen. Festgestellte Überschreitungen dieser Richtwerte fliessen damit lediglich als eines von mehreren Elementen in die Gesamtbeurteilung ein. Die Vollzugshilfe selbst geht in Ziff. 5.2 davon aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals und die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist letztlich der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00127, E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt, welche (weiteren) Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, kommt den Richtwerten bei der Beurteilung im Ergebnis mehr oder weniger Bedeutung zu. Die für die geplanten Betriebszeiten prognostizierten Richtwertüberschreitungen von 16 bzw. 21 dB(A) beim exponiertesten Nachbarn können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Daran vermag auch das an sich zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB(A) werde vom menschlichen Gehör als eine Verdoppelung der Lautstärke wahrgenommen (vgl. Robert Wolf, in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19–25 N. 9).

4.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenlärm bei der G-Strasse überschritten würden. Es ist zutreffend, dass einer bestehenden Lärmvorbelastung durch eine Strasse grundsätzlich durch die Einstufung in Lärmempfindlichkeitsstufen (hier die Stufe III) Rechnung getragen wird (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.6 am Ende). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bestehende Lärmvorbelastung bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit ausser Acht zu lassen wäre (vgl. oben E. 3.1).

Vorliegend kommt zum Strassenlärm der Lärm der Eisenbahn hinzu, welche pro Stunde mehrmals über das knapp 30 m entfernte Eisenbahnviadukt fährt. Zudem liegt der betroffene Standort zwar nicht in einem Vergnügungsviertel, in unmittelbarer Umgebung befinden sich allerdings weitere Lokale. Dazu gehören insbesondere die Restaurants K und L an der G-Strasse sowie die M-Bar an der Ecke N-/O-Strasse, welche bis Mitternacht geöffnet sind. Dabei verfügen die M-Bar und das Restaurant L bereits über Aussensitzplätze (vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch, besucht am 22. Februar 2016). Dass von diesen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, keinerlei Lärm ausgehen würde, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die geplante Erweiterung des Lokals um Sitzplätze im Garten der Liegenschaft ergänzt nach dem Gesagten vielmehr, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird.

4.5 Soweit die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, es liege eine Quartiererhaltungszone mit einem Wohnanteil von 75 % vor, wurde dies bereits mit den für Wohnviertel um 5 dB(A) reduzierten Richtwerten hinreichend berücksichtigt. Der vorliegend zu beurteilende Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit Empfindlichkeitsstufe III, einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 LSV). Ein Wohnanteil von 75 % bedeutet daher umgekehrt, dass in den übrigen 25 % der Zone mässig störendes Gewerbe zugelassen ist. So befindet sich etwa in unmittelbarer Nähe etwa auch eine Tankstelle. Die zu beurteilenden Aussensitzplätze befinden sich weder in einer (peripheren) Wohnzone noch im Zentrum, sondern in einer belebten städtischen Umgebung, welche durch eine Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist. Dies geht von vornherein mit einer erhöhten Lärmvorbelastung im betreffenden Quartier einher, welche von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin allerdings darauf hin, dass es nicht allein auf die Lärmvorbelastung und -empfindlichkeit ankommt.

4.6 In die Beurteilung miteinzubeziehen sind zudem Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit des zu beurteilenden Lärms (vgl. oben E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen, auf die vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), sämtliche relevanten Lärmquellen berücksichtigt. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz mangels Parkplätzen kein Parkplatzlärm entstehen kann. Dass Abstellplätze für Gäste erforderlich wären, wird im Übrigen nicht geltend gemacht.

Den vorinstanzlichen Erwägungen ist anzufügen, dass der Aussenbereich des Lokals nur an warmen und regenfreien Tagen sinnvoll genutzt werden kann. Aufgrund der klimatischen Bedingungen ist die Anzahl solcher Tage von vornherein begrenzt (VGr, 28. September 2011, VB.2010.00257, E. 7.6). Hinzu kommt, dass nicht an allen warmen Sommerabenden von einer Vollbelegung des Aussenbereichs ausgegangen werden kann. Abends werden Restaurants zu Wochenbeginn erfahrungsgemäss weniger frequentiert als gegen das Ende der Woche. Da sich die besonders schützenswerte Einschlafphase der Bevölkerung gemeinhin am Wochenende etwas verschiebt, rechtfertigen sich freitags und samstags etwas längere Öffnungszeiten. Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird daher durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr unter der Woche bzw. freitags und samstags auf 23.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Öffnungszeiten bis um 19.00 Uhr wie eventualiter beantragt wurde, würde hingegen die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark einschränken. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 20.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat und im Falle berechtigter Lärmklagen eine Reduktion der Öffnungszeiten vorbehielt, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert. Sodann wird der Garten auf seiner Längsseite vom H-Weg und seitlich von der G-Strasse begrenzt. Gegen das südlich liegende Grundstück wird der Garten sodann durch ein langgezogenes, einstöckiges Gebäude begrenzt. Er ist daher bereits durch seine Lage etwas abgeschirmt. Weitere Massnahmen sind nicht erforderlich.

4.7 Insgesamt wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn durch die geplanten 44 Aussen­sitzplätze jedenfalls nicht in einem Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich erscheinen liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung. Zudem hat die Bausektion darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten reduziert werden können. Weitere Einschränkungen und Massnahmen sind nicht erforderlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.-      Zustellkosten,
Fr. 4'110.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …