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Geschäftsnummer: VB.2016.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Wiedererwägungsgesuch nach Urteil des EGMR

Nachdem der EGMR die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, stellte er zwei Monate später ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wurde wieder abgewiesen; der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht erblickt keine neuen Umstände, welche eine andere Beurteilung des Sachverhalts gebieten würden. Dem Beschwerdeführer, der 2001 seine Ehefrau erschossen hatte und geltend macht, als alevitisch-kurdischer Türke sei er in der Türkei gefährdet, ist keine Härtefallbewilligung zu erteilen. Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALEVITISCH-KURDISCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BLUTRACHE
EGMR
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
TÜRKEI
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00003

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1950, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Juni 1988 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt am 20. Februar 1995 die Niederlassungsbewilligung. Ihm folgten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, die ebenfalls Asyl erhielten. Anlässlich eines Streits im Herbst 2001 tötete A seine Ehefrau mit drei Kopfschüssen und einem Bauchschuss. Er wurde vom Zürcher Obergericht am 28. November 2003 der vorsätzlichen Tötung für schuldig befunden und mit acht Jahren Zuchthaus bestraft. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme angeordnet, aus der er am 28. April 2010 bedingt entlassen wurde. Am 3. März 2009 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asyl, beliess ihm aber den Flüchtlingsstatus.

Aufgrund seiner schweren Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 16. März 2011 ab. Das Ver­waltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 30. November 2011 (VB.2011.00253), ebenso das Bundesgericht am 2. August 2012 (2D_3/2012).

Eine von A beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereichte Individualbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg: Am 14. April 2015 wies der EGMR das Rechtsmittel ab und befand, dass die Wegweisung von A weder Art. 2 (Recht auf Leben) noch Art. 3 (Verbot der Folter) der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) verletze ( gegen die Schweiz [Nr. 65692/12]).

II.  

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 leistete das Migrationsamt einem ersten Gesuch von A vom 25. November 2013, wonach ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei, keine Folge.

Am 1. Juli 2015 stellte A ein neuerliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG). Das Migrationsamt teilte A mit Verfügung vom 11. August 2015 mit, dass seinem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben werde und er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Hierauf rekurrierte A an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel am 23. November 2015 abwies und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2016 ansetzte. Die Rekursabteilung erwog im Wesentlichen, das Gesuch von A sei als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und es lägen dem Gesuch keine neuen wesentlichen Tatsachen zugrunde, welche eine materielle Behandlung indizieren würden.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Dossier an das Migrationsamt zurückzuweisen mit der Auflage, das Gesuch materiell zu behandeln; subeventualiter sei die Beschwerde an die Asylbehörde zu überweisen. Er ersuchte weiter um vorsorgliche Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2016 ordnete der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts zunächst an, dass bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Gleichzeitig zog er die Akten bei, welche beim Gericht am 21. Januar 2016 eintrafen.

Am 22. Januar 2016 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Gleichzeitig wies er das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts des Beschwerdeführers über den 28. Februar 2016 hinaus und für die weitere Dauer des Verfahrens ab. Weiter auferlegte er dem Beschwerdeführer eine Kaution, da dieser dem Obergericht noch Kosten von Fr. 55'579.55 schuldete.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2016 nicht ein; die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ab (BGr, 26. Mai 2016, 2C_183/2016).

Die auferlegte Kaution wurde per 30. März 2016 fristgerecht geleistet.

C. Am 23. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Gleichzeitig liess er erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen.

D. Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem heutigen Endentscheid wird das am 23. Juni 2016 gestellte Gesuch um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig widerrufen worden. Die Zulässigkeit des Vollzugs der damit verbundenen Wegweisung ist durch das Bundesgericht und den EGMR geprüft und bestätigt worden.

2.2 Auch wenn ein migrationsrechtlicher Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die ausländische Person grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch einreichen (BGE 130 II 493 E. 5). Eine Verpflichtung der Behörde, auf ein solches Gesuch einzutreten, besteht indes nur, wenn sich die Umstände seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Die Wiedererwägung von Verfügungen, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Der Sachverhalt muss sich seit der Beurteilung des ersten Gesuchs derart verändert haben, dass ein anderes Resultat im Rahmen eines neuen Antrags ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zählt die Kriterien auf, die zu berücksichtigen sind, damit ein solcher Härtefall angenommen werden kann. Danach sind insbesondere der Integrationsgrad, das Legalverhalten, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beachten. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten in jedem Fall strenge Voraussetzungen (Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 N. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden. Insbesondere müssen ihre Lebensbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger in gesteigertem Mass infrage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3; BGr, 11. August 2006, 2A.385/2006, E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Praxis können medizinische Gründe je nach den Umständen zur Anerkennung eines Härtefalls führen, wenn der Betroffene beweist, dass er an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne eine dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich ziehen könnte (BGE 128 II 200 [= Pra 92/2003 Nr. 25] E. 5.3 mit Hinweisen; Good/Bosshard, Art. 30 N. 13).

2.4 Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze. Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Dabei wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung trotz rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Wesentlichen mit einer vehementen Verschlechterung der politischen Lage in der Türkei für alevitisch-kurdische Türken. Der Beschwerdeführer sei zudem deswegen exponiert, da er im EGMR-Entscheid namentlich genannt worden sei. Sodann habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert; direkt nach Veröffentlichung des Urteils des EGMR habe er stationär während etwa drei Monaten in der Psychiatrische Klinik C behandelt werden müssen. Zudem stütze sich das Gesuch neu auch auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 BV.

3.2  Zutreffend ist, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und Kurden in den letzten Jahren und damit nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils betreffend den Beschwerdeführer vom 2. August 2012 zugespitzt hat. Indessen ist nicht ersichtlich, wie diese allgemeinen Umstände die persönliche Situation des Beschwerdeführers neu und in für die ausländerrechtliche Beurteilung massgebender Art und Weise beeinträchtigen. Die Beschwerde kann denn auch nicht ansatzweise darlegen, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Verhältnissen oder bei der Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme durch diese politische Verschärfung der Lage weitergehend beeinträchtigt sein soll, als dies etwa bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht der Fall war. Das Bundesgericht hat letztmals am 26. Mai 2016 im Licht der gesetzlichen, verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben die Frage bejaht, dass eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in der Türkei möglich sei. Wie das Bundesgericht weist auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass die schweizerischen Behörden in Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden die Rückführung des Beschwerdeführers medizinisch begleiten. Auch der EGMR hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vor dem Hintergrund dieser Vorgaben die Zulässigkeit der Rückführung vor rund einem Jahr bejaht. Weswegen eine solche sorgfältig geplante und medizinisch unterstützte Rückkehr heute nicht mehr möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ist der Beschwerdeführer heute offenbar nicht mehr stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Damit ist nicht erstellt, dass sich seine gesundheitliche Situation derart verschlechtert hätte, dass an den Ausführungen des Bundesgerichts und des EGMR zur Möglichkeit der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers in der Türkei schlicht nicht mehr festgehalten werden könnte.

3.3 Die ausdrückliche Nennung des Namens des Beschwerdeführers im Entscheid des EGMR hätte durch ihn selbst verhindert werden können. Der EGMR führt auf entsprechende Begehren bei potenziellen Gefährdungssituationen durchaus anonyme Verfahren durch (EGMR, Rules of Court, 1. Januar 2016, Rule 47 Ziff. 4, S. 25, abrufbar unter www.echr.coe.int/Documents/Rules_Court_ENG.pdf). Der Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage aus der Namensnennung weder im Zusammenhang mit seiner Gesundheit noch einer allfälligen Erhöhung der Gefährdung etwas zu seinen Gunsten ableiten. Was der türkische Vizekonsul nach der Veröffentlichung des Urteils des EGMR dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie gesagt haben soll, ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig geeignet, die Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers anders als in den früheren Entscheiden vorzunehmen. Damit erübrigen sich auch weitere Beweisabnahmen hierzu, wie etwa die Einvernahme der Söhne des Beschwerdeführers.

Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren eine Überprüfung der bereits rechtskräftig gewordenen Entscheide neu im Licht von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorzunehmen, nachdem diese Bestimmungen erstmals angerufen werden. Im Wiedererwägungsverfahren kann nicht nachgeholt werden, was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren allenfalls versäumt wurde. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den eingereichten Zeitungsartikeln und Hinweisen auf Webseiten auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 26. Mai 2016 zu verweisen (BGr, 26. Mai 2016, 2C_183/2016, E. 2.2.4), welchen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt und denen nichts beizufügen ist. An diesen Feststellungen ändern auch die mit der Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2016 geschilderten weiteren (politischen) Entwicklungen in der Türkei nichts.

3.4 Der Beschwerdeführer wird in der Türkei nicht mittellos sein, nachdem er AHV-Leistungen auch in seinem Heimatland beziehen kann. Die behauptete Blutrache wurde bereits durch den Regierungsrat in seinem Entscheid vom 16. März 2011 und das Bundesgericht am 2. August 2012 und erneut am 26. Mai 2016 (BGr, 26. Mai 2016, 2C_183/2016, E. 2.2.5) beurteilt. In den rechtskräftig erledigten Verfahren wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Wohnsitznahme ausserhalb des D-Gebiets und des Beizugs der Behörden vor Ort hingewiesen. Nachdem sich unbestrittenermassen auch in der Schweiz Familienmitglieder der getöteten Ehefrau des Beschwerdeführers aufgehalten haben und keine Nachstellungen irgendwelcher Art seitens des Beschwerdeführers behauptet werden, ist auch hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch eine Blutrache an der ursprünglichen Beurteilung festzuhalten.

3.5 Insoweit als der Beschwerdeführer behauptet, von ihm gehe keine Rückfallgefahr mehr aus, ist auf die auch vom Bundesgericht festgestellte fehlende Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Tat und der weiterhin bestehenden massiven Verfolgungsideen zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieser Umstände weiterhin als gemeingefährlich zu gelten; anders lautende ärztliche Gutachten liegen nicht vor: Dem Beschwerdeführer werden noch im Bericht der Psychiatrische Klinik C vom 17. Juni 2015 weiterhin paranoide und wahnhafte Gedanken bei florierenden Verfolgungsideen bescheinigt. An diesen Feststellungen ändert auch der am 11. Januar 2016 nachgereichte Verlaufsbericht nichts. Erneut ist hierzu sodann auf die Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht selbst ohne das begangene Verbrechen keinen Anspruch mehr auf Verbleib in der Schweiz hätte, nachdem ihm in der Türkei keine unmittelbare Gefahr droht. Damit sind tatsächlich keine Umstände ersichtlich sind, die die Interessenabwägung des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. August 2012 infrage stellen könnten (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_183/2016, E. 2.2.6)

3.6 Zusammenfassend ist damit mit dem Bundesgericht festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Umstände letztlich allgemein und vage gehalten sind; er legt weder einen Bezug zu seiner konkreten Situation dar, noch zeigt er aufgrund neuerer, ihn betreffender Elemente auf, weshalb sich seine Gefährdungslage grundlegend verschlechtert hätte. Es liegen diesbezüglich keine neuen, entscheidwesentlichen (Sachverhalts-)Elemente vor, weswegen die Vorinstanz das an sie gerichtete Rechtsmittel zu Recht abgewiesen hat, soweit sie auf dieses überhaupt eintrat.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anlass, die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Ebenso wenig ist die Beschwerde an die Asylbehörde zu überweisen, unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu diesem bereits bei ihr gestellten Antrag, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 erneuert der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da seit der Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 fünf Monate vergangen seien und sich die politische Situation in der Türkei weiter verschlechtert habe. Erneut ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es ihm auch mit dieser Eingabe nicht gelingt, seine persönliche Gefährdungslage derart verschlechtert darzustellen, dass sein Rechtsmittel nicht mehr als offensichtlich aussichtlos zu würdigen ist (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.). Auch das am 23. Juni 2016 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …