{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00007_16-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216126&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fea2988edb60cdcf2bf0f841e8a9baa5"}, "Num": [" VB.2016.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2016.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2016.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2016.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | Konsequenzen des Erl\u00f6schens der origin\u00e4ren Aufenthaltsbewilligung des EU-B\u00fcrgers f\u00fcr seine Familienangeh\u00f6rigen Dem Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des FZA f\u00e4llt, kommt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, welches grunds\u00e4tzlich nicht vom Zusammenleben abh\u00e4ngig gemacht werden darf. Die einem Familienangeh\u00f6rigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche G\u00fcltigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist (E. 2.2). Vorliegend ist die (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung des EU-B\u00fcrgers abgelaufen, ohne dass dieser rechtzeitig ein Verl\u00e4ngerungsgesuch gestellt h\u00e4tte. Sein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Somit sind auch die von seinem Aufenthaltsrecht abgeleiteten Bewilligungen von Ehefrau und Stiefsohn erloschen (E. 2.3). Ob sich die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Ehemann als fr\u00fchere Inhaberin einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn die Dreijahresfrist erf\u00fcllt w\u00e4re, so kann die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihres Sozialhilfebezugs und ihrer Straff\u00e4lligkeit nicht als erfolgreich integriert gelten (E. 2.4). Keine Verl\u00e4ngerung im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:28", "Checksum": "c32c188c677eb1f975dcdbd8dece4d0a"}