{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00009_2016-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216296&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0ad41f7f075bd46f954c2f100a5a032"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2016  VB.2016.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2016  VB.2016.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2016  VB.2016.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplanverfahren/Anordnung eines Gutachtens. [Das Verwaltungsgericht verlangte im Rahmen eines R\u00fcckweisungsentscheids zur Vervollst\u00e4ndigung des Sachverhalts die Einholung eines Gutachtens eines unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen. Daraufhin beauftragte das Baurekursgericht den Koreferenten des ersten Rechtsgangs mit einem Fachbericht. Umstritten ist, ob diese Anordnung den Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen R\u00fcckweisungsentscheids gen\u00fcgt.] Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im z\u00fcrcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grunds\u00e4tzlich nach den gleichen Kriterien wie vor Bundesgericht. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind allerdings lediglich \"sinngem\u00e4ss\" anwendbar, sodass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt (E. 1.2.3). Soweit in der vorinstanzlichen Anordnung die Befangenheit des Koreferenten f\u00fcr die Erstellung eines Fachberichts verneint wird, ist ein selbst\u00e4ndig anfechtbarer Zwischenentscheid \u00fcber den Ausstand gegeben (E. 1.2.4). Aber auch insofern, als im vorliegenden Fall Fragen thematisiert werden, welche \u00fcber die gesetzlichen Ausstandsgr\u00fcnde hinausgehen, ist es aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde geboten, auf den angefochtenen Zwischenentscheid einzutreten. Das rechtliche Geh\u00f6r der Parteien w\u00fcrde in erheblicher und kaum heilbarer Weise verletzt, wenn sich die Vorinstanz \u00fcber die verbindlichen Erw\u00e4gungen des R\u00fcckweisungsentscheids hinwegsetzen und gegebenenfalls anstelle eines vorgeschriebenen externen Gutachtens einen Fachbericht einholen w\u00fcrde. Zudem best\u00fcnde bei Nichteintreten das Risiko einer \u00fcberm\u00e4ssigen Verfahrensverz\u00f6gerung (E. 1.2.5). Bei einem Fachbericht des Baurekursgerichts handelt es sich formell nicht um ein Gutachten, sondern um einen Bestandteil der richterlichen Sachverhaltsfestellung oder Rechtsanwendung (E. 4.3). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Baurekursgericht aufgrund des konkreten Wortlauts desverwaltungsgerichtlichen R\u00fcckweisungsentscheids zur Einholung eines externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens verpflichtet. Der klare R\u00fcckweisungsauftrag des Verwaltungsgerichts beliess keinen Ermessensspielraum, sodass ein Fachbericht den Vorgaben nicht gen\u00fcgt (E. 4.4). Frage offengelassen, ob beim Koreferenten des Baurekursgerichts f\u00fcr die Begutachtung der Angelegenheit ein Anschein der Befangenheit besteht. Der Umstand, dass nach erfolgter R\u00fcckweisung ein am ersten Rechtsgang beteiligter Baurekursrichter mit einem Fachbericht befasst wird, f\u00fchrt f\u00fcr sich allein jedenfalls noch nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Vorbefassung (E. 4.6). Auferlegung der Gerichtskosten an die Vorinstanz (E. 5.2). Kein Anspruch des obsiegenden Gemeinwesens auf eine Parteientsch\u00e4digung (E. 5.3).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:43:05", "Checksum": "be3d208e80ac1d7f45822daa7d7c2818"}