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Geschäftsnummer: VB.2016.00011  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Erlass der Rückerstattungsforderung.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Gutheissung des Erlassgesuchs des Beschwerdegegners betreffend die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe und die Anweisung, die bereits verrechnungsweise von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebrachten Beträge zurückzuerstatten. Da der Beschwerdegegner bei Empfang der wirtschaftlichen Hilfe im fraglichen Zeitraum gutgläubig war, ist einzig zu prüfen, ob die verlangte Rückerstattung eine grosse Härte darstellt. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids nicht auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebte, lag keine grosse Härte vor. Demnach ist dem Beschwerdegegner die Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen.

Grundlagen zur Rückerstattung und Gutgläubigkeit (E. 3.1-2). Grosse Härte (E. 4.1-2). Die Berechnungsweise des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) kann für die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht unbesehen auf die Sozialhilfe übertragen werden (E. 4.3). Durchsetzung der Rückerstattung durch Kürzung von Leistungen (E. 5).

Gutheissung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
ERLASS
ERLASSGESUCH
EXISTENZMINIMUM
GRUNDBEDARF
HÄRTE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 25 ATSG
§ 25 Abs. 1 ATSG
§ 25 Abs. 2 ATSG
§ 15 Abs. 1 SHG
§ 24 SHG
§ 24 Abs. 1 SHG
§ 24 Abs. 2 SHG
§ 27 SHG
§ 27 Abs. 1 SHG
§ 17 Abs. 2 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00011

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. B ersuchte die Sozialbehörde A am 27. Juli 2011 um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen. In der Folge erhielt er von August bis Dezember 2011 wirtschaftliche Unterstützung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'902.15.

B hatte im August 2010 nach längerer Arbeitslosigkeit eine Stelle bei der C AG als … angetreten. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Firma und Meinungsverschiedenheiten über das von B geleistete Pensum und seine Entlöhnung kam es zur Kündigung auf Ende Juli 2011. B musste seine ausstehenden Lohnforderungen vor Gericht geltend machen. Am 9. Oktober 2012 schlossen er und seine ehemalige Arbeitgeberin einen Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass die ehemalige Arbeitgeberin ihm einen Betrag von Fr. 19'000.- brutto bzw. (abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen) von netto Fr. 17'398.30 bezahlte; die Zahlung sollte in regelmässigen Raten erfolgen. Auf Nachfrage hin erfuhr die Sozialbehörde von B am 10. Januar 2013, dass er mit der ehemaligen Arbeitgeberin im Oktober 2012 einen Vergleich geschlossen habe und ab Januar 2013 einen Teilbetrag von Fr. 10'000.- in monatlichen Ratenzahlungen erhalte.

B. Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 verpflichtete die Sozialbehörde A B dazu, die Sozialhilfeleistungen von Fr. 11'902.15, die er für den Zeitraum von August bis Dezember 2011 erhalten hatte, zurückzuerstatten, wobei das Inkasso von der Sozialbehörde vorzunehmen sei. Einen dagegen von B erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat A am 13. Juni 2013 gut, wogegen die Stadt A an das Verwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess mit Urteil vom 3. November 2014 die Beschwerde gut und bestätigte den Beschluss der Sozialbehörde A vom 12. Februar 2013 (Verfahren, VB.2014.00413). Das Bundesgericht trat auf eine von B dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 2014 mangels genügender Begründung nicht ein.

C. Ab Januar 2012 hat B keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhalten, weil er sich mit Arbeitslosentaggeldern wirtschaftlich verselbständigen konnte. Ab Juni 2013 wurde er wieder mit wirtschaftlicher Hilfe der Sozialbehörde A unterstützt, seit Oktober 2015 nicht mehr. Ab Februar 2015 setzte die Sozialbehörde der Stadt A die Rückerstattung des Betrags von Fr. 11'902.15 per Verrechnung mit den Ansprüchen von B auf wirtschaftliche Hilfe über dem Existenzminimum um (15 % Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt und Kürzung der Leistungen mit Anreizcharakter um 50 %).

D. Am 19. März 2015 stellte B das Gesuch um Erlass der Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 11'902.15. Die Sozialbehörde der Stadt A lehnte einen Erlass mit Beschluss vom 14. April 2015 ab.

II.  

Am 18. März 2015 erhob B Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bezirksrat A, weil die Sozialbehörde seine Unterstützungsleistungen am 13. März 2015 ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und ohne anfechtbare Verfügung gekürzt habe.

Zur Rekursantwort aufgefordert, reichte die Sozialbehörde A dem Bezirksrat A anstelle einer Vernehmlassung den Beschluss vom 14. April 2015 ein, mit welchem sie das Gesuch von B um Erlass der Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 11'902.15 abgewiesen hatte (vorn I.D.). Dazu liess sich B am 21. April 2015 vernehmen. In seiner Eingabe vom 4. Mai 2015 erklärte er, mit seiner Stellungnahme habe er auch gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 14. April 2015 Rekurs erhoben, und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In dem daraufhin zusätzlich eröffneten Rekursverfahren wies der Bezirksrat A mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 das Gesuch von B um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Beschluss vom 23. November 2015 vereinigte der Bezirksrat die beiden Rekursverfahren und hiess den Rekurs gegen die Abweisung des Erlassgesuchs betreffend Rückforderung von Fr. 11'902.15 unter Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde gut (Disp.-Ziff. III.). Er erliess B die Rückerstattung und wies die Sozialbehörde an, ihm die ab Februar 2015 verrechnungsweise von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebrachten Beträge zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. IV.). Zudem hiess der Bezirksrat den Rechtsverweigerungsrekurs gut (Disp.-Ziff. V.).

III.  

Dagegen erhob die Stadt A am 11. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern III. und IV. des Bezirksratsbeschlusses seien aufzuheben sowie, die Ablehnung des Erlassgesuchs von B sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Der Bezirksrat A verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Von B ging keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 11'902.15. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt, würde das vorliegende Verfahren in die einzelrichterliche Zustän­digkeit fallen  38b Abs. 1 lit. c VRG). Da sich aber Fragen von grundlegender Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Die Stadt A ist gestützt auf Art. 111 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) als beschwerdelegitimiert zu erachten (BGE 140 V 328 E. 6.7). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3 Vorerst ist festzuhalten, dass über die Rückerstattungsforderung als solche rechtskräftig entschieden wurde (vorn I.B.). Streitgegenstand ist hingegen die Frage, ob dem Beschwerdegegner die Rückerstattungsforderung über Fr. 11'902.15 zu erlassen sei und, falls nein, ob die Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung zu Recht mittels Kürzungen von Grundbetrag und Leistungen mit Anreizcharakter einziehen durfte. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Verhältnisse des Beschwerdegegners nur bis Ende September 2015 bekannt sind, als er von der Sozialhilfe abgelöst wurde. Insbesondere ist nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin die noch ausstehenden Beträge der Rückerstattungsforderung nach September 2015 inzwischen in Betreibung gesetzt hat oder nicht. Wie schon im Entscheid vom 3. November 2014 erwähnt, wäre in diesem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdegegners zu berücksichtigen. Nicht angefochten ist die Gutheissung des Rechtsverweigerungsrekurses.

2.  

Weder das Zürcher Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) noch die Sozialhilfeverord­nung vom 21. Oktober 1981 (SHV) regelt den Erlass einer Rückerstattungsverpflichtung. Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates (RRB Nr. 436/2008) kann allerdings die Regelung der Rückerstattung in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die sich auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes bezieht, analog herangezogen werden (so auch Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ausgabe April 2005 mit seitherigen Ergänzungen [fortan Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 15.4.02 Ziff. 2, 30. Juni 2014). Davon ging auch die Vorinstanz aus. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der erwähnte Entscheid des Regierungsrates einen Fall betraf, in dem wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen wurde, ist nicht relevant. Dieser Umstand hatte nur zur Folge, dass in jenem Fall bereits der gute Glaube beim Bezug der Fürsorgeleistungen fehlte, weshalb das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr geprüft werden musste (dazu hinten E. 3). Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, dass für die Beurteilung eines Erlassgesuchs im Bereich von Fürsorgeleistungen die Regeln des Sozialversicherungsrechts nicht zur Anwendung gelangen würden.

3.  

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Fehlt es bereits am guten Glauben, braucht die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht auch noch geprüft zu werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2015, Art. 25 N. 51).

3.1 Die Gutgläubigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt des (späteren) Zugangs von Geldmitteln (in casu Rentennachzahlungsbetrag), sondern auf denjenigen der (in casu) Ergänzungsleistungsausrichtung. Es ist daher mit Bezug auf den guten Glauben nicht von Belang, ob eine zu hohe Ergänzungsleistungen beziehende Person innert kurzer Zeit einen Grossteil des erhaltenen Vermögens ausgibt und damit grobfahrlässig in Kauf nimmt, dass eine spätere Rückforderung nicht mehr erfolgen könne (BGer, 9. März 2015, 9C_139/2015, E. 5). Dasselbe muss analog im vorliegenden Fall gelten: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners nicht zum Zeitpunkt vorliegen, als er die Beträge aus dem Vergleich über seine Lohnansprüche erhielt, sondern im Zeitraum, als er die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog (August bis Dezember 2011; vorn I.A.). Für die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfangs der Leistungen spielt sodann keine Rolle, wie der Beschwerdegegner über die Lohnnachzahlungen verfügt hat.

3.2 Das Bundesgericht unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein (Tatfrage) und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Rechtsfrage; BGE 122 V 221 E. 3; BGer, 6. März 2007, C2/07, E. 3.1; BGer, 17. Oktober 2012, 8C_455/2012, E. 4.3). Der gute Glaube wurde etwa verneint bei Verletzung der Meldepflicht beim Ausfüllen eines Formulars (BGer, 12. Dezember 2008, 8C_932/2008, E. 2), bei fehlender zumutbarer Aufmerksamkeit einer Person beim Bezug von Arbeitslosengeldern in zu grosser Höhe (BGer, 6. März 2007, C2/07, E. 3.2), beim Bezug einer befristeten IV-Rente über die gesetzte Frist hinaus (BGer, 17. Oktober 2012, 8C_455/2012 E. 4) oder beim weiteren Bezug einer Waisenrente durch die Mutter eines Sohnes, dessen Lehrverhältnis bekanntermassen abgebrochen worden war (BGer, 9. August 2007, 9C_147/2007, E. 2.2). Allen diesen Fällen eigen ist, dass den Leistungen beziehenden Personen bei Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, dass sie keinen oder mindestens nicht vollen Anspruch auf die ihnen ausgerichteten Leistungen gehabt hätten.

3.3 Solche Umstände fehlen vorliegend beim Beschwerdegegner für die Zeit von August bis Dezember 2011. Zwar informierte er die Beschwerdeführerin nicht von sich aus und erst spät über den mit seiner Arbeitgeberin geschlossenen Vergleich vom 9. Oktober 2012, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, die Leistungen der Beschwerdeführerin seien von ihm im Zeitraum August bis Dezember 2011 nicht in gutem Glauben bezogen worden. Zudem erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 12. Februar 2013 selber, dass der Beschwerdegegner die Unterstützungsleistungen von Fr. 11'902.15 aufgrund der Aktenlage rechtmässig erhalten habe. Zudem stützte das Verwaltungsgericht die Rückerstattungsforderung von Fr. 11'902.15 auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG ab. Im Fall von § 27 SHG wird aber die wirtschaftliche Hilfe zu Recht ausgerichtet, sodass immer Gutgläubigkeit vorliegt (Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 15.4.02, Ziff. 2, 30. Juni 2014; Kap. 15.2.03 Ziff. 3, 16. Januar 2016).

Demnach war der Beschwerdegegner bei Empfang der wirtschaftlichen Hilfe im Zeitraum von August bis Dezember 2011 gutgläubig, weshalb einzig zu prüfen ist, ob die verlangte Rückerstattung eine grosse Härte darstellt.

4.  

4.1 Die grosse Härte, welche Voraussetzung für die Bewilligung eines Erlasses der Rückerstattungsforderung bildet, wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungslei­stungen umschrieben (vgl. Art. 5 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts über die Rückerstattungsforderung wurde am 3. November 2014 gefällt und am 18. Dezember 2014 rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf die vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (vorn I.B.). Die Vorinstanz berücksichtigte daher zu Recht die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners ab Januar 2015. Demgegenüber sind dessen finanzielle Verhältnisse im Zeitraum zwischen 2012 bis Juni 2013 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.

4.2 Nach Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Übertragen auf die Sozialhilfe bedeutet dies, dass eine grosse Härte vorliegt, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02, Ziff. 2 b, 30. Juni 2014).

4.3 Die Berechnungsweise des ELG kann daher entgegen der Vorinstanz für die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht unbesehen auf die Sozialhilfe übertragen werden. So liegt schon der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person pro Jahr mit Fr. 19'210.- (rund Fr. 1'600.- monatlich) weit über dem für Fürsorgeempfänger vorge­sehenen monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 986.-, wie er für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgebend ist (§ 17 Abs. 2 SHV; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozial­hilfe, Ausgabe April 2005 mit seitherigen Ergänzungen [SKOS-Richtlinien], Kap. B.2.2). Dabei können die Kantone im Rahmen ihrer weitergehenden Leistungsausrichtung sogar höhere Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss ELG vorsehen (Erich Gräub in Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, § 26 N. 26.31 ff.; § 16 Abs. 1 des Zusatz­leistungsgesetzes vom 7. Februar 1971). Nach Art. 5 Abs. 2 und 4 je lit. a ATSV werden zudem weitere Ausgaben angerechnet, die mit den Leistungen zu decken sind. Schliesslich muss nach dem kantonalen Sozialhilferecht das gesamte Vermögen – unter Vorbehalt der Vermögensfreibeträge (Kap. E. 2.12.3 der SKOS-Richtlinien) – verwertet und müssen sämtliche Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 2 SHV). Demgegenüber werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG lediglich 2/3 der Erwerbs­einkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, wobei für Einzelpersonen ein Freibetrag von Fr. 1'000.- besteht. Damit soll ein Anreiz für die Anspruchsberechtigten geschaffen werden, ihre (verbleibende) Arbeitsfähigkeit umzusetzen, womit ein klarer Unterschied zur wirtschaft­lichen Hilfe besteht, die nur subsidiär und nur diejenigen Personen unterstützen soll, die für ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 SHV). Zudem wird nach ELG auch das Vermögen im Unterschied zum Sozialhilfe­recht nur teilweise angerechnet und besteht jedenfalls keine Bestimmung, wonach erst ein Anrecht auf Leistungen besteht, wenn das Vermögen verwertet bzw. aufgebraucht ist (Gräub, a.a.O, § 26 N. 26.49 f., 26.54 ff.). Unter diesen Umständen kann für die Frage, ob bei der Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe eine grosse Härte vorliegt, nicht mit Berechnungen nach ELG vorgegangen werden (vorn E. 4.2).

4.4 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebte. Das ist schon deswegen zu verneinen, weil er bis September 2015 wirtschaftliche Hilfe von der Beschwerdeführerin bezog und die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten soll, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG; § 17 Abs. 1 SHV). Dass dem nicht so gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das absolute Existenzminimum umfasst zwar lediglich den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Kosten für die medizinische Grundversorgung sowie die Wohnkosten (Kap. A.6–3 der SKOS-Richtlinien), wobei allerdings im Fall des Beschwerdegegners während der gesamten Zeit der Unterstützung überhöhte Wohnkosten von monatlich Fr. 1'650.- zuzüglich Nebenkosten ausgerichtet wurden und er insofern bereits über dem absoluten Existenzminimum lebte. Hinzu kamen indessen noch situationsbedingte Leistungen (Fahrkosten, teilweise auswärtige Verpflegung) sowie solche mit Anreizcharakter. Damit lebte der Beschwerdegegner bis Oktober 2015 nicht auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb eine grosse Härte nicht vorliegt.

Demnach ist dem Beschwerdegegner die Rückerstattungsforderung nicht zu erlassen.

5.  

Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mittels Kürzung des Grundbedarfs sowie der Leistungen mit Anreizcharakter die Rückerstattung ihrer Forderung mindestens teilweise durchsetzen durfte.

5.1 Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Gemäss der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von § 27 SHG, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fürsorgegeldern einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel bzw. eine verbesserte finanzielle Situation der unterstützten Person voraussetzt. Eine Rückforderung kommt somit nur im Fall einer tatsächlichen Bereiche­rung der betreffenden Person infrage. Eine solche hat vorliegend stattgefunden, indem der Beschwerdegegner bis Ende Mai 2013 insgesamt Fr. 17'398.30 an ausstehenden Lohnzahlungen erhielt und ihm unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- immer noch Fr. 13'398.30 verblieben, um die Rückerstattungsforderung von Fr. 11'902.15 zu bezahlen (vorn I.A.). Nicht massgebend ist hingegen, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind und ob sie zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.01 Ziff. 1, 9. Februar 2016; Kap. 15.2.04 Ziff. 1, 30. Januar 2013). Rückerstattungspflichtig ist deshalb beispiels­weise auch ein Erbe, der den ihm zustehenden Erbanteil zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschiedene Verpflichtungen und zu seinem eigenen Vergnügen ausgibt (VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00735 E. 3.2). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich sodann auf alle Leistungen, die die unterstützte Person für sich empfangen hat, ohne dass sie sich des sozialhilferechtlichen Charakters der empfangenen Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet haben müsste (VGr, 8. April 2008, VB.2008.00061, E. 5.4).

5.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs um 15 % und der Anreizleistungen um 50 % entspricht nicht einer Kürzung nach § 24 Abs. 1 und 2 SHG, welche darauf ausgerichtet ist, die unterstützte Person zu einem Verhalten zu bewegen, das der Zielsetzung der Sozialhilfe nicht zuwiderläuft (Gewährleistung der sozialen und beruflichen Integration der unterstützten Person). Vielmehr ist die Situation eine andere: Der Beschwerdegegner hatte bereits Ende Juli 2011 – noch vor Beginn der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen – Anspruch auf Lohn- und Entschädigungszahlungen für die Monate März bis Juli 2011, konnte diese aber noch nicht realisieren. Der Vermögenszuwachs wurde zwischen November 2012 und Mai 2013 realisiert. Damit waren die Rückerstattungsvoraussetzungen in Bezug auf die gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen erfüllt. Mit der "Kürzung" der Sozialhilfeleistungen im erwähnten Umfang berücksichtigte die Beschwerdeführerin lediglich diese Verhältnisse, indem der Beschwerdegegner – hätte er die erwähnten Lohnzahlungen noch vor Beginn seiner Unterstützung realisiert – erst später oder allenfalls nur ergänzend hätte unterstützt werden müssen. Insofern kam die wirtschaftliche Hilfe zwischen August und Dezember 2011 einer Bevorschussung gleich, welche durch den Vermögenszuwachs zurückzuerstatten ist. Da der Beschwerdeführer die ihm zugegangenen Beträge anderweitig verbraucht hatte, durfte die Beschwerdeführerin mindestens während der Dauer der Unterstützung die Rückerstattung der bevorschussten Beträge ratenweise mittels Einbezug von Rückerstattungsbeträgen aus den Fürsorgeleistungen umsetzen. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden, umso weniger, als der Beschwerdegegner damit nie auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt wurde.

6.  

Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen (vorn E. 1.3) gutzuheissen, indem die Dispositiv-Ziffern III. und IV. des Beschlusses des Bezirksrats A vom 23. Novem­ber 2015 aufzuheben sind. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist entsprechend abzuweisen, und die Beschwerdeführerin ist nicht verpflichtet, ihm die seit Februar 2015 mittels Kürzungen einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin verlangte zudem eine Entschädigung. Auch wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht ganz einfach waren, ist anderseits zu berücksichtigen, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechts­mitteln vorliegend im Bereich der Sozialhilfe zu den angestammten Aufgaben des Gemein­wesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört und der Aufwand nicht über das hinausging, wofür die Beschwerdeführerin als einer grossen Stadt im Kanton Zürich organisatorisch eingerichtet sein muss. Zudem nahmen wie in sozialhilferechtlichen Verfahren üblich die tatsächlichen Umstände grossen Raum ein. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Entsprechend werden die Dispositiv-Ziffern III. und IV. des Beschlusses des Bezirksrats A vom 23. No­vember 2015 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …