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Geschäftsnummer: VB.2016.00021  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Auflösung einer GmbH wegen fehlenden Rechtsdomizils]

Die Mitteilung eines Dritten, dass eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit ihr Rechtsdomizil verloren habe, begründet eine entsprechende Vermutung, die sich durch gegenteilige Mitteilung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans widerlegen lässt. Dies sind bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (E. 3.2).
Bei Zustellung bzw. Publikation der Aufforderung nach Art. 153a HRegV im August bzw. Oktober 2015 verfügte die Beschwerdeführerin über kein oberstes Leitungs- und Verwaltungsorgan (3.2.1 f.). Da der Beschwerdegegner die schriftlichen Bestätigungen des Alleingesellschafters nicht berücksichtigte und die Beschwerdeführerin nicht auf den Organisationsmangel hinwies bzw. ihr keine Gelegenheit zur Behebung des Mangels einräumte, erweist sich die Auflösungsverfügung des Beschwerdegegners als unrechtmässig (E. 3.2.3 und 3.3 f.).

Gutheissung.

 
Stichworte:
BESTÄTIGUNG
FEHLENDES RECHTSDOMIZIL
GESCHÄFTSFÜHRUNG
GMBH
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 17 HRegV
Art. 23 Abs. 3 HRegV
Art. 153a HRegV
Art. 153b HRegV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00021

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH ist mit Sitz in B und der Adresse C-Strasse 01 daselbst als Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen, wo als alleiniger Gesellschafter sowie seit Dezember 2015 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer E aufscheint.

Nach Vorgehen gemäss den bzw. in Anwendung der Art. 153a f. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411), welche Bestimmungen das fehlende Rechtsdomizil betreffen, verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 16. November 2015 insbesondere, (1) die A GmbH von Amts wegen aufzulösen, (2) dies und dass die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst habe, nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 278.- als einstweilen unwiederbringlich zu erklären und (4 und 5) die Auflösung widerrufen zu können, wenn binnen dreier Monate nach deren Eintragung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt werde. Die Eröffnung der Verfügung erfolgte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

II.  

Am 12./13. Januar 2016 bzw. 12./16. Januar 2016 erhob die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Verfügung aufzuheben

2.  Es sei das Handelsregisteramt anzuweisen die Publikation der Verfügung vom 16.11.2015 bis zum Entscheid nicht zu veröffentlichen.

3.  Das Handelsregister sei anzuweisen das Rechts Domizil C-Strasse 01 in B einzutragen

4.  Es sei festzustellen wer den Brief vom 04.08.2015 entgegengenommen habe

5.  Es sei festzustellen wo der Fehler liegt das Dokumente die nach Auskunft vom Handelsregister nicht rechtskonform sind trotzdem nach 4 Monaten veröffentlicht werden, ohne das die überarbeiteten Unterlagen neu eingereicht wurden.

4.  Es sei das Handelsregister anzuweisen sämtliche Kosten aus Verwaltung und Gebühren zu Lasten Staat auszuweisen.

5.  Es sei der Beklagten einem Schadenersatz von CHF 500.- zuzusprechen

6.  Es sei der Beklagten eine Umtriebs Entschädigung und Beratungskosten von CHF 600.- Zuzusprechen.

 

Alles unter Kosten, und Entschädigungsfolgen zu Lasten Handelsregisteramt des Kt. Zürich"

Das Handelsregisteramt reichte am 2. Februar 2016 eine Beschwerdeantwort ein, in der es sich zur Sache vernehmen liess, ohne einen Antrag zu stellen. Die A GmbH verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler Handelsregisterämter nach Art. 165 Abs. 1 f. HRegV (§ 1, § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2 Über Schadenersatzansprüche Dritter wie hier der Beschwerdeführerin gegen den – durch eine Behörde wie hier den Beschwerdegegner repräsentierten – Staat haben demgegenüber die kantonalen Zivilgerichte zu befinden (Antrag 5 [richtig 7]; § 2 Abs. 1 VRG; § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HaftungsG). Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am (Wohn-)Sitz der Geschädigten im Kanton Zürich (§ 20 Abs. 1 HaftungsG). Fehlt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich mithin die sachliche Zuständigkeit für die materielle Behandlung des Schadenersatzbegehrens der Beschwerdeführerin, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Eine auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG gestützte Weiterleitung an das kompetente Zivilgericht findet nicht statt und kann abgesehen davon auch unterbleiben, weil diesbezüglich keine Fristversäumnisse drohen (vgl. VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.1.2 und E. 2.2 je Abs. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48 sowie 54 ff.).

Mit der genannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist – mit Nachreichen eines von E unterzeichneten Exemplars der Beschwerde vom 12. Januar 2016 am 16. Januar 2016 – entgegen der Vermutung des Beschwerdegegners auch dem Erfordernis der Schriftform Genüge getan.

1.3 Das Verwaltungsgericht behandelt intern andere Justizgeschäfte als jene der abstrakten Normenkontrolle in Dreierbesetzung, wenn der Streitwert wie hier Fr. 20'000.- übersteigt (§ 38 Abs. 1 sowie §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nimmt das Bundesgericht einen solchen von gar mindestens Fr. 30'000.- an, wo es sich um die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dreht (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen).

1.4 Die Beschwerde hat nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG in Fällen wie dem vorliegenden aufschiebende Wirkung, soweit die Vorinstanz diese nicht entzogen hat. Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 2) erweist sich von Anfang an als gegenstandslos, weil die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat.

2.  

2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Ver­waltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei; dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. auch Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Zuzustellen ist sie gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit (vgl. Art. 2 lit. c HRegV) sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen (vgl. Art. 117 Abs. 3 f. HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB, wobei wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen ist (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der im SHAB publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so verfügt das Handelsregisteramt im Fall einer juristischen Person insbesondere deren Auflösung (vgl. Art. 153b Abs. 1 HRegV). Die entsprechende Verfügung eröffnet es nach Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr an die in der Schweiz wohnhaften Liquidatorinnen oder Liquidatoren der juristischen Person sowie zudem durch Publikation der Verfügung im SHAB, wenn nicht alle von ihnen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 153b Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und lit. b HRegV).

2.2 Vorliegend sandte der Beschwerdegegner im Rahmen einer Überprüfung der Geschäftstätigkeit im Sinn von Art. 155 HRegV am 16. Juni 2015 ein vom 13. Mai 2015 datierendes Schreiben an das im Handelsregister verzeichnete Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin, welches von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 4. August 2015 mit eingeschriebener, wiederum an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche, durch ein Mitglied der Geschäftsführung original unterzeichnete Bestätigung nachzureichen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Gleichentags wandte sich der Vermieter der Beschwerdeführerin schriftlich an den Beschwerdegegner und teilte diesem mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2015 nicht mehr an der Adresse C-Strasse 01 in B domiziliert. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin, F, missbrauche die Adresse und den Firmennamen vielmehr, um Material und Lebensmittel im Namen und auf Rechnung des Geschäfts der A GmbH zu bestellen, welches von einer neuen Mieterin betrieben werde.

Am 15. September 2015 erreichte den Beschwerdegegner eine schriftliche "Bestätigung", dass der Sitz der Beschwerdeführerin an der C-Strasse 01 in B "gemäss Mietvertrag" immer noch "gültig" und sie dort sowohl auf dem Postweg als auch persönlich erreichbar sei. Das Schreiben enthält keine Unterschrift, doch figurieren Name und Adresse der Beschwerdeführerin in der Kopfzeile der Eingabe und schliesst es mit der Grussformel (in Maschinenschrift) "Mit freundlichen Grüssen Der Ex Gesellschafter und Ex VR E". Diese Bestätigung unberücksichtigt lassend, liess der Beschwerdegegner im SHAB eine Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV publizieren. In der Folge liess E dem Beschwerdegegner sein Schreiben vom 15. September 2015 nochmals zukommen, dieses Mal jedoch unterzeichnet. Die Eingabe wurde vom Beschwerdegegner am 27. Oktober 2015 in Empfang genommen. Am 16. November 2015 erliess er – ohne näher auf die Bestätigung(en) von E einzugehen – die angefochtene Verfügung.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit "rechtsgültig von Herr E" unterzeichnetem Schreiben vom 15. September 2015 bestätigt zu haben, dass der Mietvertrag über die Räumlichkeiten an der C-Strasse in B und auch der Sitz der Gesellschaft an dieser Adresse weiterhin "Gültigkeit" hätten. Dass das Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2015 retourniert worden sei, könne nur darauf zurückgeführt werden, dass ihr Vermieter die Post entgegengenommen und gleich zurückgesandt habe. Sie habe jedenfalls keine Abholungseinladung der Post im Briefkasten vorgefunden. Es habe sich denn auch bereits gezeigt, dass der Vermieter Missbrauch mit nicht für ihn bestimmten Postsendungen getrieben habe, um so die Gesellschaft ausser Gefecht zu setzen. Solange das Mietverhältnis allerdings ungekündigt sei, bestehe ihrer Auffassung nach auch ein Rechtsdomizil an der eingetragenen Adresse, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Erklärung von E sei im Rahmen des amtlichen Verfahrens unbeachtlich gewesen, weil der Unterzeichnende zum damaligen Zeitpunkt dem obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan im Sinn von Art. 153a Abs. 1 HRegV der Beschwerdeführerin nicht mehr angehört habe. Zudem habe er keine Unterlagen erhalten, welche die Mitteilung der Post oder des Vermieters widerlegen würden (gültiger Mietvertrag oder Nachweis einer hängigen Mietstreitigkeit).

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht davon ausging, die Aufforderungen nach Art. 153a HRegV seien fruchtlos geblieben und die Beschwerdeführerin sei für ihr Säumnis gemäss Art. 153b HRegV zu sanktionieren.

3.2 Aufgrund einer Mitteilung seitens Dritter (beispielsweise der Post, die wie vorliegend einen Vermerk auf der Sendung anbringt, wonach die Rechtseinheit an dieser Adresse nicht mehr erreicht werden kann) besteht lediglich die Vermutung, dass die Rechtseinheit angeblich über kein Domizil an ihrem Sitz mehr verfügen könnte. Das Verfahren nach Art. 153a HRegV trägt diesem Umstand insoweit Rechnung, als die Rechtseinheit aufgefordert wird, gegebenenfalls die Gültigkeit des im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizils zu bestätigen (zum Ganzen Christian Champeaux in: Rino Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 153a N. 1). Die Vermutung fehlenden Domizils kann mithin bereits durch die blosse Bestätigung der Rechtseinheit beseitigt werden, sie verfüge nach wie vor an der eingetragenen Adresse über ihr Rechtsdomizil. Üblicherweise wird das Handelsregisteramt auf eine solche Bestätigung vertrauen können. Sind jedoch Anzeichen vorhanden, dass diese Bestätigung falsch ist, hat es ergänzende Abklärungen zu treffen, zum Beispiel die Edition einer Mietvertragskopie zu verlangen (zum Ganzen Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich etc., 2. A., 2012, N. 531a f.).

Abzugeben hat die Bestätigung nach Art. 153a Abs. 1 HRegV das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Rechtseinheit. Der Begriff bezeichnet diejenigen Personen, welche von Rechts wegen verpflichtet sind, für die betreffende Rechtseinheit eine handelsregisterrechtliche Anmeldung einzureichen und zu unterzeichnen (vgl. Art. 17 HRegV). Oberstes Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dabei die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (vgl. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2001 3148 ff., 3237). Handelsregisterrechtliche Anmeldungen bzw. Bestätigungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind entsprechend jeweils von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung (unabhängig davon, ob sie über Zeichnungsberechtigung verfügen) oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung zu unterzeichnen (Art. 931a Abs. 2 Satz 1 OR, Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV; Florian Zihler in: Siffert/Turin, Art. 17 N. 2).

3.2.1 Die Geschäftsführung wird bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt, wobei eine Wahl zum Geschäftsführer bzw. zur Geschäftsführerin durch die Gesellschafterversammlung nicht erforderlich ist (sogenannte Selbstorganschaft, vgl. Art. 809 Abs. 1 OR; ferner Adrian Andermatt, Beschränkung der Geschäftsführung auf einen einzelnen Gesellschafter bei der GmbH, in: Der Schweizer Treuhänder, 2009, S. 470 ff., 470). Durch entsprechende statutarische Regelung kann jedoch von dieser Organisationsform abgewichen werden, um die bei Körperschaften übliche Drittorganschaft einzuführen (vgl. Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar, 2012, Art. 809 OR N. 2). Darunter fällt auch die Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis auf einzelne Personen oder eine einzelne Person, welche nicht zwingend Gesellschafter sein müssen. Für dieses Modell hat sich die Beschwerdeführerin statutarisch entschieden. In Abweichung vom gesetzlich statuierten Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (Art. 814 Abs. 1 OR) bestimmen die Statuten ferner, dass die Art der Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werde. Gemäss expliziter gesetzlicher Anordnung zu gewährleisten ist dabei, dass die Gesellschaft auf der Ebene der Geschäftsführung vertreten werden kann, indem immer mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein muss (Art. 814 Abs. 2 OR; so auch Art. 29 Abs. 2 Statuten).

Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass E, seit Mitte 2011 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner am 30. Juni 2015 eine "Austrittserklärung als Gesellschafter" zusandte und unter Beilage des Protokolls einer ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2015, in dem der "Austritt als Gesellschafter" und die Rückgabe sämtlicher Stammanteile festgehalten ist, um "Mutation im Handelsregister" ersuchte (vgl. Art. 938b Abs. 2 OR). Mangels eines gültigen Abtretungsvertrags und in Anbetracht der Nichtigkeit des (unentgeltlichen) Erwerbs sämtlicher Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch diese selbst (vgl. Christian Lenz/Andreas von Planta, Basler Kommentar, 2012, Art. 659 OR N. 3, Art. 783 N. 11 und 18) wurde dem Gesuch nicht entsprochen und am 6. Juli 2015 lediglich das Ausscheiden von E als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die (deklaratorische) Eintragung dieser Mutation im Handelsregister erfolgte kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Nicht einmal einen Monat später wurden dem Beschwerdegegner die rechtsgenügenden Unterlagen für die erneute Übernahme der Geschäftsführung durch E eingereicht, weshalb dieser seit Dezember 2015 wieder als alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister aufscheint.

3.2.2 Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung nach Art. 153a Abs. 1 HRegV, deren Publikation sowie der Abgabe der massgeblichen Bestätigung(en) war E somit nicht zur Geschäftsführung befugt. Die Geschäftsführungsposition war auch nicht durch einen Dritten (neu) besetzt. Die Beschwerdeführerin verfügte mit anderen Worten über kein oberstes Leitungs- und Verwaltungsorgan, weshalb es ihr von vornherein nicht möglich war, der Aufforderung des Beschwerdegegners nachzukommen und eine rechtsgenügende handelsregisterrechtliche Bestätigung ihres Domizils einzureichen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass E als betroffene Person die Löschung seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister selber zur Anmeldung bringen durfte (Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV), und zwar, da er als einziger Gesellschafter der Beschwerdeführerin tätig wurde, sogar ohne Einreichung eines Protokollauszugs der Gesellschafterversammlung über die Aufhebung seiner Zeichnungsberechtigung nach Art. 29 Abs. 1 Statuten (Art. 23 Abs. 3 HRegV). Auch war der Beschwerdegegner nicht gehalten, die Anmeldung wegen des sich daraus ergebenden Mangels der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft zu verhindern (Zihler, Art. 17 N. 6). Dessen ungeachtet wäre der Beschwerdegegner aber dennoch zum Einschreiten verpflichtet gewesen (Art. 154 Abs. 3 HRegV, Art. 819 OR und Art. 941a Abs. 1 OR):

3.2.3 Weist nämlich eine juristische Person Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation auf, hat das Handelsregisteramt gemäss Art. 154 Abs. 1 und 2 HRegV das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gesellschaft zunächst mit eingeschriebenem Brief an ihr Rechtsdomizil unter Androhung der Rechtsfolgen aufzufordern, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (vgl. Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 2012, Art. 731b OR N. 13). Wird der rechtmässige Zustand innert Frist nicht wiederhergestellt, ist der Registerführer verpflichtet, dem Richter den Antrag zu stellen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 941a Abs. 1 OR und Art. 154 Abs. 3 HRegV). Sind keine zur Anmeldung Verpflichteten mehr vorhanden, ist die Angelegenheit ohne weitere Schritte (also ohne Anschrift) direkt ans Gericht zu überweisen (Gwelessiani, N. 537).

Der Beschwerdegegner aber räumte der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit ein, den Organisationsmangel zu beheben, bzw. rief den Richter nicht an. Im Wissen um den Mangel stellte er ihr stattdessen eine Aufforderung nach Art. 153a HRegV zu, welcher sie überhaupt nicht nachkommen konnte, und wies sie auch nach Erhalt einer inhaltlich korrekten Bestätigung durch den unzuständigen Gesellschafter nicht auf den Organisationsmangel hin. Ohne näher auf die Bestätigung einzugehen, erliess er vielmehr die Ausgangsverfügung. Erscheint bereits fraglich, ob die Bestätigung vom 15. September 2015 nicht schon mit Blick auf die Stellung von E als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden müssen, vereitelte der Beschwerdegegner damit klar das Äusserungs- bzw. Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin, worin angesichts der Tragweite des Verfahrens ein nicht mehr leichter Eingriff in den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu sehen ist.

3.3 Vor diesem Hintergrund darf der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie den Aufforderungen des Beschwerdegegners nach Art. 153a Abs. 1 und 3 HRegV nicht formgerecht Folge leistete bzw. leisten konnte, kein Nachteil erwachsen, zumal sie sich offensichtlich nicht im Klaren darüber war, wie mit dem Gesuch von E vom 30. Juni 2015 seitens des Beschwerdegegners verfahren wurde und welche Konsequenzen die von diesem unterzeichnete Anmeldung vom 6. Juli 2015 für sie zeitigte. So macht sie vor Verwaltungsgericht glaubhaft geltend, gemäss Aktennotiz vom 16. Juli 2015 (richtig wohl 6. Juli 2015) sei dem Gesellschafter erklärt worden, "das kein Protokoll vorliegen, resp. dass es so nicht gehe"; dementsprechend erstaunt bzw. erschrocken sei sie gewesen, als "ein Teil der Akten aus nicht erfüllten resp. nicht richtigen Unterlagen rausgenommen und nach 4 Monaten ohne vorherige Aufforderung trotzdem zum ein Teil Publiziert" worden sei. Der Irrtum der Beschwerdeführerin bezüglich des Inhalts und der Tragweite der handelsregisterrechtlichen Anmeldung musste auch dem Beschwerdegegner bewusst gewesen sein, geht doch bereits aus dem Bestätigungsschreiben von E hervor, dass sich dieser offensichtlich über die Eigenschaft irrte, in der er für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Nach Eintragung des Ausscheidens von E als Geschäftsführer im Handelsregister rund vier Monate nach der Anmeldung vom 6. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zudem aktiv und veranlasste mit der Wiedereintragung von E als Gesellschafter und Geschäftsführer abermals eine Registeränderung.

Zu beachten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsgenügend vertreten, am 16. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht den Mietvertrag über ein Büro sowie Geschäftsräumlichkeiten in der Liegenschaft an der C-Strasse 01 in B einreichte und beantragte, "[d]as Handelsregister anzuweisen das Rechts Domizil, C-Strasse 01, B einzutragen" (Beschwerdeantrag 2). Sie zeigte sich mithin bemüht, den gesetzlichen Zustand in Bezug auf ihr Domizil fristgerecht wiederherzustellen bzw. dessen Vorhandensein zu belegen.

3.4 Damit kann der Beschwerdeführerin keine Säumnis vorgeworfen werden, sodass es an den Voraussetzungen gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV für die Verfügung vom 16. November 2015 fehlt. Diese erweist sich als unrechtmässig.

Die Prüfung der Begehren einer Sachverhaltsergänzung betreffend die Zustellung des Schreibens vom 4. August 2015 sowie die verzögerte Eintragung im Handelsregister (Beschwerdeanträge 4 und 5) erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung (Antrag 6 sowie Schlussantrag). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht jedoch ohne externe Vertretung aufgetreten ist und ein besonderer Aufwand für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens weder ersichtlich ist noch substanziiert behauptet wird, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Da der Streitwert für die Auflösung der Beschwerdeführerin wie oben (1.2) dargelegt Fr. 30'000.- übersteigt, ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. November 2015 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…