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Geschäftsnummer: VB.2016.00026  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen. [Die Beschwerdeführerin gestand im Strafverfahren ein, deklarationspflichtiges Einkommen im Umfang von Fr. 40'000.- erzielt zu haben und wurde nach Durchführung des abgekürzten Verfahrens u. a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Sozialbehörde verurteilt. Im Rückerstattungsverfahren bestreitet sie den zuvor eingestandenen Sachverhalt.] Die Verwaltungsbehörde darf bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen tatsächlichen Feststellungen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen abweichen (E. 5.2). Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist sie demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (E. 5.3). Vorliegend besteht kein Anlass, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil bzw. dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abzuweichen (E. 5.4 ff.). Damit liegt ohne Weiteres ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, welcher eine Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 40'000.- zur Folge hat. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABGEKÜRZTES VERFAHREN
BETRUG
BINDUNGSWIRKUNG
FREIE BEWEISWÜRDIGUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
STRAFURTEIL
STRAFVERFAHREN
TATSACHENFESTSTELLUNGEN DES STRAFRICHTERS
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 28 SHV
§ 358 StPO
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00026

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1954, wurde von Oktober 1997 bis November 2010 mit mehreren, teilweise mehrjährigen Unterbrüchen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (fortan: Soziale Dienste) wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 9. August 2012 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B A, in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. November 2010 bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 95'293.57 zurückzuerstatten. Dieser Entscheid wurde A jedoch nicht eröffnet.

B. Mit Urteil vom 30. Januar 2013 befand das Bezirksgericht Zürich A im abgekürzten Verfahren unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-.

C. Die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B hob am 24. Juli 2013 ihren Entscheid vom 9. August 2012 wiedererwägungsweise auf (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete A, im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. November 2010 zu Unrecht bezogene Leistungen in Höhe von Fr. 40'000.- zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2). Die Schuld werde mit einem allfälligen Saldo einer noch pendenten Schlussabrechnung verrechnet. Der Rest werde dann sofort zur Zahlung fällig, da A nicht mehr von den Sozialen Diensten unterstützt werde (Disp.-Ziff. 3). Bei einer erneuten Unterstützung werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf des Lebensunterhalts verrechnet.

D. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) wies mit Entscheid vom 19. März 2015 die dagegen erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.

II.  

Der von A am 24. April 2015 bei der Sozialbehörde erhobene Rekurs wurde zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat) weitergeleitet. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A gelangte am 16. Januar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Sie legte mit ihrer Eingabe diverse Beilagen ins Recht.

Am 21. Januar 2016 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 beantragte die Sozialbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 19. März 2015 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom 17. Dezember 2015. Diese Eingaben konnten A nicht zugestellt werden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbe­merkungen zu §§ 1928a N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).

Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die verfügte Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 40'000.-. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen die Auszahlung von Zusatzleistungen an die Beschwerdegegnerin. Soweit die Beschwerdeführerin diese bemängelt, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen, ist darauf nicht einzugehen. Gleiches gilt für deren Ausführungen zur Täterschaft in einem Verkehrsdelikt sowie jene zur vorgebrachten Gewalttätigkeit ihres zweiten Ex-Mannes. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die Rückerstattungsverpflichtung zu erfüllen. Diese Ausführungen zur fehlenden Zahlungsfähigkeit zielen auf den Erlass der Rückerstattungsforderung. Ein solcher setzt indessen den Bestand eines rechtskräftigen Rückerstattungsbeschlusses voraus und ist in einem eigenständigen Verfahren zu behandeln (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 2.2; VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119, E. 1.2.1 m. w. H.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kapitel 15.4.02, 30. Juni 2014, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mittels gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV).

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 9. April 2015, VB.2014.00530, E. 3.2.1; VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 3; VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.

3.  

3.1 Das Bezirksgericht Zürich sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. Januar 2013 nach Durchführung eines abgekürzten Verfahrens unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Dabei wurde der Urteilsvorschlag gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. August 2012 zum Urteil erhoben. Danach wurden der Beschwerdeführerin von 15. März 2001 bis 9. Juni 2008 auf einem nicht deklarierten Konto bei der UBS AG Einkünfte von Fr. 110'725.12 gutgeschrieben. Ein nicht mehr genau bestimmbarer Anteil der Einnahmen im Umfang von maximal Fr. 70'000.- sei kein Einkommen gewesen, sondern sei erzielt worden, indem die Beschwerdeführerin für andere Personen umfangsreiche Zahlungen über ihre Kreditkarte getätigt habe, wobei diese Personen ihr die entsprechenden Beträge jeweils in bar übergeben hätten und die Beschwerdeführerin das Geld auf ihr Konto einbezahlt habe. Mindestens Fr. 40'000.- hätten demgegenüber deklarationspflichtiges Einkommen dargestellt. Der von den Sozialen Diensten erlittene Schaden sei nicht mehr genau bestimmbar, habe aber mindestens Fr. 40'000.- betragen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid über die Rückerstattungsverpflichtung auf das genannte Strafurteil. Die SEK berichtigte den im angefochtenen Entscheid angegebenen Zeitraum für die zu Unrecht bezogenen Leistungen auf 15. März 2001 bis 9. Juni 2008 und erwog, es gebe keinen Grund, vom Strafurteil abzuweichen. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Beschwerdeführerin einen höheren Betrag als Fr. 40'000.- unrechtmässig bezogen habe. Sodann sei die Beschwerdeführerin in der Strafverhandlung mit dem Inhalt der Anklageschrift, wonach mindestens Fr. 40'000.- deklarationspflichtiges Einkommen dargestellt habe, einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin verhalte sich nun widersprüchlich, wenn sie – wie auch ihr ehemaliger Rechtsvertreter – im Rückerstattungsverfahren geltend mache, das nicht deklarierte Einkommen habe weit weniger als Fr. 40'000.- betragen.

3.3 Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass grundsätzlich auch Tatsachenfeststellungen in im abgekürzten Verfahren ergangenen Strafentscheiden Bindungswirkung entfalten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der dem Strafurteil vom 30. Januar 2013 zugrundliegende Sachverhalt unrichtig erstellt worden wäre.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht wegen Betrugs über Fr. 40'000.- zulasten der Beschwerdegegnerin verurteilt worden. Sie habe der Anklage nur zugestimmt, da sie damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, einen Prozess durchzustehen, und sie sei folglich zu diesem Schritt genötigt worden. Zudem habe sie – nachdem der Staatsanwalt die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 40'000.- nach Aufforderung durch ihren damaligen Rechtsvertreter aus der Anklageschrift gestrichen habe – angenommen, dass die Angelegenheit mit der Bezahlung der Busse, den Gerichtskosten sowie einer bedingten Freiheitsstrafe erledigt sei. Der Staatsanwalt hätte sie informieren bzw. warnen sollen, dass das Sozialamt das Geld dennoch zurückfordern könne. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nun beweisen, dass das Geld kein Einkommen gewesen sei.

5.  

5.1 Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin das im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil, mit welchem sie rechtskräftig wegen gewerbsmässigem Betrug zulasten der Sozialbehörde verurteilt wurde (vorn E. 3.1), bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung entgegenhalten lassen muss.

5.2 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Pflicht der Verwaltungsbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10 und N. 23 f.).

Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; BGr, 29. April 2013, 1C_618/2012, E. 2.2; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die betreffende Person die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid entgegenhalten lassen (BGr, 23. September 2015, 1C_262/2015, E. 2.1; BGr, 1. Juli 2014, 1C_132/2014, E. 3). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; BGE 121 II 214 E. 3a S. 217 f.; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1).

5.3 Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen; BGr, 29. April 2013, 1C_618/2012, E. 2.2).

5.4 Die dargelegte Rechtsprechung zum Führerausweisentzug kann analog auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht kein Grund, Tatsachenfeststellungen in Strafurteilen, die auf einem abgekürzten Verfahren gründen, anders zu behandeln als solche, die im Strafbefehlsverfahren ergangen sind. So wird in beiden Verfahren der Sachverhalt nur summarisch ermittelt, und das Beweismass im abgekürzten Verfahren unterscheidet sich nicht grundsätzlich von demjenigen, welches im Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt. Zudem setzt die Verurteilung im abgekürzten Verfahren immer Geständigkeit der beschuldigten Person voraus (Art. 358 Abs. 1 StPO), was umso mehr für die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen spricht.

5.5 Die Beschwerdeführerin war im Strafverfahren anwaltlich verteidigt und beraten und musste sich folglich bewusst sein, dass das Strafverfahren ein Rückerstattungsverfahren nach sich ziehen würde. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist es treuwidrig, zwar das abgekürzte Verfahren durchführen zu lassen, im nachfolgenden Rücker­stattungsverfahren jedoch den eingestandenen Sachverhalt abzustreiten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einen längeren Strafprozess durchzuhalten und habe deshalb dem abgekürzten Verfahren zugestimmt, hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass die Beschwerdeführerin den Einvernahmen nicht beigewohnt hätte und Konfrontationseinvernahmen mit den von ihr genannten Zeugen, die sie ja entlasten sollten, kaum nötig gewesen wären. Vor diesem Hintergrund führt auch das eingereichte ärztliche Zeugnis des Dr. med. C vom 7. Juli 2015, wonach die Beschwerdeführerin von Januar 2011 bis Dezember 2012 an schwerwiegenden medizinischen Problemen gelitten, eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre die täglichen Grundbedürfnisse übersteigenden persönlichen und administrativen Angelegenheiten adäquat zu erledigen sowie das ärztliche Zeugnis der Dr. med. D vom 22. Mai 2012, welches der Beschwerdeführerin unter anderem einen Erschöpfungszustand diagnostiziert, zu keinem anderen Schluss. Auch im Übrigen finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – wie sie nun geltend macht – zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens genötigt worden wäre. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann daraus, dass die Staatsanwaltschaft auf ihr Begehren hin den Passus, wonach sie zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 40'000.- verpflichtet werde, aus der Anklageschrift gestrichen hatte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass es der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf eine der Sozialbehörde zustehende Forderung verzichten kann.

5.6 Schliesslich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen einzelne als Einkommen angerechnete Zahlungseingänge die Höhe der Rücker­stattungsforderung nicht infrage zu stellen vermögen. Auf die zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das von E erhaltene Darlehen über Fr. 8'000.- hätte nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen, da sie es für Berufsutensilien verwendet und zurückbezahlt habe, ist ihr nicht zu folgen. Das Vorbringen, die Sozialarbeiterin habe ihr gesagt, dass sie das Darlehen nicht deklarieren müsse, ist unglaubwürdig und findet in den Akten keine Stütze. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend erwogen, dass das nicht zweckgebundene Darlehen als Einkommen angerechnet worden wäre und nicht relevant sei, wofür sie das Geld verwendete. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den vor Verwaltungsgericht zur Untermauerung ihres Standpunkts eingereichten Belegen für einen Computer, diverses Musikzubehör und weitere Ausgabenposten nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein Anlass besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil bzw. dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abzuweichen. Damit liegt ohne Weiteres ein unrechtmässiger Leistungsbezug nach § 26 lit. a SHG vor, welcher eine Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 40'000.- zur Folge hat.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …