{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00038_16-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216141&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "13ebf0f5e00670607a6092a19c168bae"}, "Num": [" VB.2016.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2016.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2016.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.16.0  VB.2016.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Nichtwiedererteilung der Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung. [Der in der Schweiz geborene mazedonische Beschwerdef\u00fchrer ist mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei gemeinsame Kinder. W\u00e4hrend seines hiesigen Aufenthalts wurde er wiederholt straff\u00e4llig und erwirkte zuletzt eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenf\u00e4lschung. Zudem musste der psychisch kranke Beschwerdef\u00fchrer und seine Familie von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden. Nachdem er sich zusammen mit seiner Familie ohne Abmeldung rund 2 Jahre, jedenfalls mehr als 6 Monate, in seiner Heimat aufgehalten hat, verweigerte das Migrationsamt die Wiedererteilung der inzwischen erloschenen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen der Familie.]  Die Wiedererteilung der Bewilligungen steht im Ermessen der Bewilligungsbeh\u00f6rde und ist insbesondere bei Vorliegen von Widerrufsgr\u00fcnden zu verweigern. Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, erscheint eine Reintegration in Mazedonien aufgrund der rund zweij\u00e4hrigen Heimatr\u00fcckkehr m\u00f6glich und zumutbar. Auch die Behandlung seiner psychischen Erkrankung erscheint dort m\u00f6glich. Ebenso ist seiner Frau und den Kindern eine R\u00fcckkehr nach Mazedonien zumutbar, ist erstere doch dort aufgewachsen und haben letztere doch erst vor kurzem in Mazedonien gelebt und dort die Schule besucht. Der Wiedererteilung der Bewilligungen steht vorliegend die Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers und die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit der Familie entgegen. Zudem hat der Beschwerdef\u00fchrer ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung einen aktuellen heimatlichen Strafregisterauszug nie eingereicht, nachdem sich Hinweise auf eine weitere Strafuntersuchung in seinem Heimatland ergeben haben. Das Recht auf Familienleben ist mangels gefestigtem Anwesenheitsrecht der Familie nicht tangiert, indes die im Raum stehenden Widerrufsgr\u00fcnde auch einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben rechtfertigen k\u00f6nnten (E.4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:29", "Checksum": "7da55aa21f769e2201fa98ea6ae29556"}