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Geschäftsnummer: VB.2016.00039  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

[Der kinderlose und inzwischen von seiner Schweizer Ehefrau geschiedene mazedonische Beschwerdeführer wurde während seines rund 11-jährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte neben zweier minderschwerer Verkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbs- und bandenmässig betriebener Einbruchsdiebstählen, was zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führte.]

Die Beschwerde genügt nur knapp dem Begründungserfordernis und zitiert weitgehend wortwörtlich aus der Rekurseingabe. Zudem mangelt es ihr teilweise an der gebotenen Sachlichkeit (E. 2).

Mit der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt (E. 3).

Da der Beschwerdefrüher trotz Vorstrafen und Verwarnung weiter delinquierte, im abgekürzten Strafverfahren die Vorwürfe der Anklagesschrift als anerkannt zu gelten haben, schuldmindernden Umständen bereits durch das Strafgericht Rechnung getragen wurde und Einbruchsdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers in der Regel zu einer Wegweisung führen sollen, erscheint der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig. Dies zumal seine berufliche, soziale und sprachliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht und er nicht heimatentwurzelt erscheint und die Behandlung seiner psychischen und physischen Leiden auch in Mazedonien möglich ist (E. 4).

Die während laufendem Rechtsmittelverfahren erfolgte Aufforderung zur kontrollfristlichen Verlängerung der Niederlassungsbewilligung vermag kein berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer derselben zu erwecken (E. 9).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 10).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EINBRUCHDIEBSTAHL
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
MAZEDONIEN
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
UNGEBÜHRLICHKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 96 Abs. II AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 42 Abs. I StGB
Art. 66a StGB
§ 358 Abs. I StPO
§ 362 Abs. II StPO
§ 5 Abs. III VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 65a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00039

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Der 1978 geborene Mazedonier A heiratete am 7. August 2004 in seinem Heimatland die 1961 geborene Schweizer Bürgerin C und nahm am 17. Juli 2005 bei dieser Wohnsitz in der Schweiz. In der Folge erhielt er zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. August 2010 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 29. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und erwirkte folgende strafrechtliche Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen:

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. April 2007;

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 800.- wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 22. Oktober 2008;

-       Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfrie­densbruchs gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2014.

Der Strafvollzug der Geld- und Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Nachdem es A bereits mit Verfügung vom 1. Juni 2007 wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Juni 2015 dessen Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2015. Überdies entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setze es A eine neue Ausreisefrist bis zum 16. März 2016.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid (hinsichtlich dem Bewilligungswiderruf und der angesetzten Ausreisefrist) aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzusehen. Stattdessen sei er lediglich zu verwarnen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner ersuchte er um Beizug der migrationsamtlichen und vorinstanzlichen Akten und um Fristansetzung und Formular­zustellung zum Nachweis seiner Prozessbedürftigkeit.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2016 zog das Verwaltungsgericht die Ver­fahrensakten bei, stellte A ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu und setzte dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Frist für eine Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung an. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2016 wurde A zudem Frist zum substanziierten Nachweis seiner Mittellosigkeit angesetzt.

Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte A Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach und gab bekannt, seine Arbeitsstelle verloren zu haben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den ange­fochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Überdies sind in der Beschwerdeschrift ungebührliche Ausführungen zu vermeiden (vgl. auch § 5 Abs. 3 VRG), wobei insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei eine sachliche Darlegung erwartet werden darf.

2.2 Die Beschwerdeschrift genügt nur knapp dem Begründungserfordernis, wird doch kaum substanziell auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen und stattdessen seitenweise wortwörtlich aus der Rekurseingabe zitiert. Auch wenn Verweise auf vor­instanzliche Eingaben zulässig sind, muss gleichwohl dargelegt werden, weshalb die bereits vor Rekursinstanz vorgebrachten Argumente inzwischen nicht durch die vor­instanzlichen Erwägungen wiederlegt worden sind. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid setzt sich die Beschwerde jedoch nur am Rande auseinander, wobei auch hier haupt­sächlich die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt werden.

Die Beschwerdeschrift und die in dieser zitierten Passagen aus der Rekurseingabe lassen zudem teilweise eine sachliche Auseinandersetzung vermissen. So wird dem Migrationsamt pauschal und ohne hinreichende Veranlassung ein höchst rechtsmissbräuchliches und treuwidriges, dreistes und zielgerichtetes Verhalten unterstellt. Unter anderem wird das Migrationsamts bezichtigt, bewusst gelogen zu haben oder sich überhaupt nicht mit dem zum Widerruf anlassgebenden Strafurteil befasst zu haben, obwohl dieses an kritisierter Stelle lediglich korrekt aus der zum rechtskräftigen Urteil erhobenen Anklageschrift zitiert hat.

Auch wenn die Beschwerde damit insgesamt nur knapp die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist sie im Sinn nachfolgender Erwägungen abzuweisen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen verschiedener banden- und gewerbs­mässig betriebener Einbruchsdiebstähle (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

4.   

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

4.2  

4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Dies muss erst recht beim abgekürzten Verfahren gelten, wo der Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafrichter gestützt auf die Anklageschrift ausgesprochenen und vom Verurteilten akzeptierten Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.2). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

4.2.2 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist.

4.2.3 Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte, haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl. Art. 358 Abs. 1 StPO). Es besteht im migrationsrechtlichen Verfahren kein Raum, die bereits rechtskräftige Verurteilung und die in der Anklage umschriebene und im abgekürzten Verfahren anerkannte Sachverhaltserstellung infrage zu stellen. Da sich der anerkannte Sachverhalt damit bereits aus der zum Urteil erhobenen Anklageschrift ergibt, erscheint der Beizug weiterer Strafakten entbehrlich.

Der Beschwerdeführer ist demnach zwischen dem 9. Juli und 19. August 2011 als Mitglied einer Einbrecherbande in mehrere Baustellen und in Bau befindliche Wohnungen eingedrungen und hat dort Baustellenmateriel usw. im Wert von Fr. 142'085.05 entwendet und einen Sachschaden von Fr. 70.- verursacht. Beim ausgesprochenen Strafmass von 24 Monaten und wegen der qualifizierten und gewerbsmässigen Begehung als Mitglied einer Bande ist von einer erheblichen kriminellen Energie und einer nicht bloss untergeordneten Beteiligung des Beschwerdeführers auszugehen. Seine finanziellen und psychischen Probleme zur Tatzeit sind nicht näher substanziiert worden und waren bereits bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, weshalb sie nicht geeignet erscheinen, sein Verschulden weiter zu relativieren. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich letztlich geständig zeigte, seine Diebeszüge allesamt auf Baustellen und in im Bau befindlichen Wohnungen durchführte und einen verhältnismässig geringen Sachschaden verursachte. So ist davon auszugehen, dass solchen schuldmindernden Umständen bereits bei der Strafzumessung hinreichend Rechnung getragen wurde.

4.2.4 Einbruchsdelikte gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird sodann auch der gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a StGB gemäss der per 1. Oktober 2016 in Kraft tretenden Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3).

Damit legt sowohl das ausgesprochene Strafmass als auch die vom Beschwerdeführer begangene Deliktskategorie einen Bewilligungswiderruf nahe.

4.2.5 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen verschiedener Verkehrsdelikte vorbestraft sowie ausländerrechtlich verwarnt worden war und noch während laufender Probezeit erneut delinquierte. Wenngleich seine früheren Verurteilungen im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz in den Hintergrund treten und nicht einschlägig erscheinen, zeigt das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers eine geringe Gesetzestreue auf. Zudem handelt es sich auch bei den früheren Verkehrsdelikten keineswegs um Bagatellen: Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit einer Trunkenheitsfahrt und mit einer massiven Geschwindigkeitsübertretung leichtfertig die Gefährdung weiterer Personen in Kauf genommen und wurde wegen seinem ersten Verkehrsdelikt 2007 zu Recht ausländerrechtlich verwarnt.

4.2.6 Dass er sich seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten in der Bewährungszeit oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122 sowie E. 4.2.1 vorstehend).

Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Tätern von qualifizierten Einbruchsdelikten, dem sich im Strafmass wider­spiegelnden Verschulden des Beschwer­deführers und dessen bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit über 10 ½ Jahren in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben und aufgrund seiner Aufenthaltsdauer ist davon auszugehen, dass er gewisse Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat. Ebenso ist zu vermuten, dass er sich inzwischen Kenntnisse der hiesigen Sprache angeeignet hat, wenngleich vertiefte Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen sind und polizeiliche Befragungen bislang nur unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt werden konnten. Nach seiner Einreise in die Schweiz war er als ... tätig, wobei er aufgrund zweier Arbeitsunfälle bis vor Kurzem nur ein Teilzeitpensum zu bewältigen vermochte und ergänzend eine SUVA-Rente erhielt. Mit Eingabe vom 10. März 2016 teilte sein Rechtsvertreter sodann mit, dass er insbesondere wegen seines nicht gesicherten Aufenthaltsstatus seine Arbeitsstelle verloren habe und nunmehr einzig eine "IV-Rente" in Höhe von Fr. 606.65 beziehe. Im Zusammenhang mit seiner unfallbedingt reduzierten Arbeitsfähigkeit erhielt der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch geringfügige Zusatzleistungen des Sozialamts. Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 12 vom 8. Februar 2016 und eigenen Angaben Schulden in Höhe von etwas über Fr. 5'000.-.

Auch unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten gesundheitlichen Probleme geht seine berufliche, soziale und sprachliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und wird zumindest durch sein mangelhaftes Legalverhalten stark getrübt.

4.3.2 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt zwar noch unter der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dies allein rechtfertigt aber noch nicht, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, ist der Umkehrschluss, dass ein Widerruf bei Freiheitsstrafen unter drei Jahren tendenziell unverhältnismässig sei, doch gerade bei Ausländern, welche nicht in der Schweiz aufgewachsen sind, unzulässig (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00640, E. 3.3.2).

So ist eine unter dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person nicht ersichtlich. Insbesondere steht die bereits geschiedene Ehe nicht mehr unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner selbst unter Ausblendung seine Straffälligkeit nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in den selben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen, würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

4.3.3 Hingegen ist der Beschwerdeführer weiterhin seiner mazedonischen Heimat verbunden, wo er aufgewachsen ist und eine Ausbildung als ... absolviert hat. Er pflegt durch regelmässige Ferienaufenthalte und Telefonate weiterhin den Kontakt zu seiner Heimat und den dort lebenden Verwandten (insbesondere Eltern und Bruder), welche ihm allenfalls bei seiner sozialen und beruflichen Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland behilflich sein könnten.

Aufgrund seiner insgesamt hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Integration und seinen intakten Heimatbezügen ist der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Reintegration in Maze­donien nicht mehr zuzumuten wäre. Insbesondere stehen auch die allenfalls schlechteren Zukunftsaussichten in Mazedonien seiner Wegweisung aus der Schweiz nicht entgegen.

4.3.4 Auch sein Gesundheitszustand steht einer erfolgreichen Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht entgegen. Zwar leidet der Beschwerdeführer gemäss zweier nicht mehr ganz aktueller Arztzeugnisse an psychischen und (unfallbedingten) körperlichen Beschwerden und befindet sich deshalb in psychotherapeutischer bzw. orthopädischer Behandlung. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass derartige Behandlungen nicht auch in Mazedonien erhältlich sind, wenngleich das dortige Gesundheitswesen allenfalls nicht westeuropäische Standards erreicht. Auch operative Eingriffe dürften in Mazedonien möglich sein, indes weist der Beschwerdeführer ohnehin nicht nach, dass ein derartiger Eingriff derzeit erforderlich ist oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr deutet die vor seinem jüngsten Stellenverlust erfolgte kontinuierliche Erhöhung seines Arbeitspensums darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand inzwischen weiter verbessert hat. Der Beschwerdeführer führt seine derzeitige Arbeitslosigkeit sodann auch primär auf seinen prekären ausländerrechtlichen Status und nicht auf seine gesundheitliche Konstitution zurück.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verhältnismässig.

5.  

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie das Migrationsamt angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 11. November 2013, 2C_705/2013, E. 3.1).

6.  

Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesen­heitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits einmal (erfolglos) ausländerrechtlich verwarnt.

7.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

8.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

9.  

Dass der Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zur kontrollfristlichen Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung aufgefordert wurde, vermag kein berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer seines Niederlassungsrechts zu er­wecken. So ist der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel auch weiterhin in der Schweiz niederlassungsberechtigt und hat bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung um deren (kontrollfristliche) Verlängerung besorgt zu sein.

10.  

10.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind sodann aufgrund der dargelegten Praxis bei wiederholter und schwerer (Einbruchs-)Delinquenz sowie der nur rudimentären Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu be­zeichnen, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unent­geltliche Prozessführung abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …