{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00039_2016-04-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216178&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e0df4309a243589619f407afdbe78a4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.04.2016  VB.2016.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.04.2016  VB.2016.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.04.2016  VB.2016.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung. [Der kinderlose und inzwischen von seiner Schweizer Ehefrau geschiedene mazedonische Beschwerdef\u00fchrer wurde w\u00e4hrend seines rund 11-j\u00e4hrigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straff\u00e4llig und erwirkte neben zweier minderschwerer Verkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen gewerbs- und bandenm\u00e4ssig betriebener Einbruchsdiebst\u00e4hlen, was zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung f\u00fchrte.] Die Beschwerde gen\u00fcgt nur knapp dem Begr\u00fcndungserfordernis und zitiert weitgehend wortw\u00f6rtlich aus der Rekurseingabe. Zudem mangelt es ihr teilweise an der gebotenen Sachlichkeit (E. 2). Mit der Verurteilung zu einer \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe hat der Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt (E. 3). Da der Beschwerdefr\u00fcher trotz Vorstrafen und Verwarnung weiter delinquierte, im abgek\u00fcrzten Strafverfahren die Vorw\u00fcrfe der Anklagesschrift als anerkannt zu gelten haben, schuldmindernden Umst\u00e4nden bereits durch das Strafgericht Rechnung getragen wurde und Einbruchsdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers in der Regel zu einer Wegweisung f\u00fchren sollen, erscheint der Bewilligungswiderruf auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Dies zumal seine berufliche, soziale und sprachliche Integration nicht \u00fcber \u00fcbliche Integrationserwartungen hinausgeht und er nicht heimatentwurzelt erscheint und die Behandlung seiner psychischen und physischen Leiden auch in Mazedonien m\u00f6glich ist (E. 4). Die w\u00e4hrend laufendem Rechtsmittelverfahren erfolgte Aufforderung zur kontrollfristlichen Verl\u00e4ngerung der Niederlassungsbewilligung vermag kein berechtigtes Vertrauen in die Fortdauer derselben zu erwecken (E. 9). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 10). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:42:14", "Checksum": "323133082fec770a7a1342c64c8f44df"}