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Geschäftsnummer: VB.2016.00040  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB


Strafvollzug: Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund Aussichtslosigkeit.

Das Amt für Justizvollzug hob die für den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nach vielfach gescheiterten Versuchen infolge Aussichtslosigkeit auf und stellte fest, dass die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien. Die Vorinstanz bestätigte dies und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
An der Anfechtung der Feststellung, dass die aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdelegitimation diesbezüglich zu verneinen ist (E. 2.2.).
Rechtliche Grundlagen zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB und deren Aufhebung (E. 3). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Massnahme sei im Rahmen der bisher ausprobierten Settings kaum durchführbar, er wolle jedoch zunächst in eine Klinik und dann in ein betreutes Wohnen. Die Aktenlage spricht jedoch dafür, dass weitere therapeutische Bemühungen keinen hinreichenden Erfolg versprechen, welcher eine Fortführung der Massnahme rechtfertigte (E. 5.2). Auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmenvollzug im Einzelfall auch in einem offeneren Setting erfolgen kann, besteht aufgrund der Aussichtslosigkeit keine Grundlage mehr für die Wünsche des Beschwerdeführers (E. 5.3). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (E. 5.6).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird und soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Gewährung UP und URB.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFHEBUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BESCHWERDELEGITIMATION
FREIHEITSSTRAFE
JUSTIZVOLLZUG
MASSNAHMENVOLLZUG
PSYCHISCHE STÖRUNG
STATIONÄRE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 59 StGB
Art. 59 Abs. 1 StGB
Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB
Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB
Art. 59 Abs. 2 StGB
Art. 59 Abs. 3 StGB
Art. 62 StGB
Art. 62 Abs. 1 StGB
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00040

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. Februar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. im Spital B,
vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB,


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1988) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 25. Februar 2014 des Raubes und der Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 315 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 25. März 2013. Das Bezirksgericht D ordnete ferner eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an und schob die Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme auf. Zudem wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 15. Dezember 2014 der versuchten Brandstiftung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe und zweier Ersatzfreiheitsstrafen wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4 (fortan: JUV) vom 24. August 2015 zugunsten der laufenden stationären Massnahme aufgeschoben.

B. Ab dem 5. Februar 2014 befand sich A in der Station G der Psychiatrischen Klinik H im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts und wurde nach Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer und nachdem kein Platz in einer Nachfolgeeinrichtung gefunden werden konnte, am 9. Mai 2014 in Sicherheitshaft ins Gefängnis I und danach ins Gefängnis J verlegt. Ab dem 8. September 2014 wurde die stationäre Massnahme in der Psychiatrischen Klinik K vollzogen. Dort wurde A wegen wiederholter Gewalt gegen Klinikmitarbeitende ausgeschlossen und am 13. April 2015 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses J versetzt. Am 21. Mai 2015 wurde A in die Anstalt L und danach am 15. Juli 2015 in die Justivzollzugsanstalt (JVA) M, Massnahmenabteilung, eingewiesen. Wegen Gewalt gegen Mitarbeitende und massiver Sachbeschädigung wurde A dort ausgeschlossen, weshalb er am 15. Dezember 2015 erneut in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses J versetzt wurde. Am 23. Dezember 2015 wurde A aufgrund seines psychischen Zustandes notfallmässig in die Klinik N überführt und von dort am 5. Januar 2016 ins Spital B verlegt.

C. Mit undatierten Schreiben, welche beim JUV am 27. Juli 2015 und 7. August 2015 eingingen, stellte A den Antrag, die Massnahme sei aufzuheben und es sei ihm ein Rechtsanwalt beizugeben. Nach Eingang des eingeholten Führungsberichts der JVA M vom 30. September 2015 fanden am 7. Dezember 2015 eine Anhörung und ein Standortgespräch mit A statt, woran auch sein Rechtsvertreter teilnahm. Mit Verfügung des JUV vom 9. Dezember 2015 wurde dieser rückwirkend per 2. Dezember 2015 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für A bestellt.

D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 hob das JUV die mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 25. Februar 2014 für A angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB auf (Dispositiv-Ziffer I.). Zudem stellte sie fest, die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen seien durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den stationären Massnahmenvollzug vollumfänglich erstanden und auch die beiden Ersatzfreiheitsstrafen für die Bussen und Geldstrafen als (durch Sicherheitshaft) gälten als erstanden (Dispositiv-Ziffer II.). Überdies entzog sie dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses an die Direktion der Justiz und des Innern die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer III.).

II.  

Dagegen rekurrierte A am 11. Januar 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I., II. und III. der Verfügung des JUV vom 7. Januar 2016. Er sei "in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen" zu versetzen, wobei die Sache zur konkreten Ausgestaltung an den JUV zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache im Sinn der weiteren nachfolgenden Erwägungen an den JUV zurückzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung für das Rekursverfahren wiederherzustellen.

Nach Beizug der Vollzugsakten, ohne eine Vernehmlassung einzuholen und unter Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme des JUV wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A mit Verfügung vom 20. Januar 2016 ab. Sie gewährte A die unentgeltliche Rechtspflege. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 22. Januar 2016 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I., II. und III. der Verfügung des JUV vom 7. Januar 2016. Er sei im Rahmen der stationären Massnahme "in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen" zu versetzen, wobei die Sache zur konkreten Ausgestaltung an den JUV zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache im Sinn der weiteren nachfolgenden Erwägungen an den JUV zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung für das Beschwerdeverfahren wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Akten der Direktion der Justiz und des Innern sowie die Vollzugsakten des JUV wurden eingeholt.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 stellte der Rechtsvertreter von A den Antrag auf Abklärung der Urteilsfähigkeit des Letzteren, da dieser ihn telefonisch instruiert habe, die Beschwerde zurückzuziehen, er sich jedoch nicht sicher sei, ob er effektiv urteilsfähig sei und die Tragweite einer solchen Instruktion abschätzen könne. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, er halte vorerst an der Beschwerde fest und stellte den Antrag, es sei von Amtes wegen eine umfassende Expertise zur Urteilsfähigkeit von A einzuholen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzel­richterlich zu behandeln.

2.  

2.1 Aus der Beschwerdeeingabe und ihren Anträgen geht ein klarer Beschwerdewille hervor. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seinen Ausführungen kaum einschätzen kann, was sein Klient wirklich will.

Die Beschwerdebegründung erweist sich sodann als knapp genügend. Sie setzt sich zwar kaum mit dem angefochtenen Rekursentscheid auseinander und wiederholt weitgehend nur das bereits in der Rekursschrift Vorgebrachte. Dennoch kann ihr entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung der Massnahme wehrt (eigener Wunsch).

2.2  

2.2.1 Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Zum Erheben einer Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG).

In seinem Beschwerdeantrag Ziffer 1 ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I., II., III., und IV. (gesamtes Dispositiv) der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Januar 2016.

2.2.2 Die Vorinstanz erachtete es als fraglich und liess es offen, ob der Beschwerdeführer, der vor allem vorbringe, er sei sich der Konsequenzen eines Massnahmeabbruchs möglicherweise nicht bewusst und am Rande auf die Folgen des Entscheids für ihn und die Öffentlichkeit – die Ausschaffung in das Land P und eine allfällige Gefahr für ihn und Dritte – hinweise, mithin gar nicht geltend mache, der ihn betreffende Entscheid sei nicht gesetzmässig, überhaupt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe.

In Bezug auf Dispositiv-Ziffer I. kann vorliegend jedoch eine Beschwer und ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers bejaht werden, möchte er doch offenbar mit der beantragten Aufhebung der Aufhebung der Massnahme erreichen, dass er in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen versetzt werde. Der angestrebte Nutzen würde sich durch die Korrektur der angefochtenen Anordnung ergeben. Demzufolge ist diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.3 Anders verhält es sich in Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer II. An der Aufhebung der Feststellung, dass die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien, ist kein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers zu erkennen und er macht auch kein solches geltend. Es ist kein Interesse daran auszumachen, dass diese Freiheitsstrafen noch nicht erstanden sein sollen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, es sei beispielsweise deren Berechnung falsch vorgenommen worden oder ähnliches, weshalb er von dieser Feststellung auch nicht beschwert ist und eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Ebenso verhält es sich betreffend Dispositiv-Ziffer III. in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Der Entscheid darüber erfolgte im Rekursverfahren vor der Vorinstanz, welche das Gesuch aufgrund ihres Entscheids in der Sache als gegenstandslos abschrieb. Eine vorliegende Aufhebung würde zu keiner Änderung der Situation des Beschwerdeführers führen, weshalb er dadurch nicht beschwert ist.

Auf diese Beschwerdeanträge (Aufhebung der Dispositiv-Ziffern II. und III.) ist folglich nicht einzutreten.

2.3 Der Rechtsvertreter stellt die vom Beschwerdeführer erfolgte Instruktion zum Beschwerderückzug in seiner Eingabe vom 1. Februar 2016 unter die Bedingung, dass der Beschwerdeführer zunächst von seinem Psychiater als urteilsfähig beurteilt werden solle, was abzuklären sei. Der Beschwerderückzug muss jedoch bedingungslos erfolgen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 5). Somit hatte dieses Schreiben vorliegend keine Bedeutung. Dies umso mehr als der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Februar 2016 mitteilte, vorerst an der Beschwerde festzuhalten. Angesichts der Aktenlage drängten sich auch seitens des Gerichts keine weiteren Abklärungen auf (vgl. auch E. 5), weshalb der Antrag auf Erstellung einer Expertise abzuweisen ist.

3.  

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

Welche Anforderungen an diese Institution zu richten sind, hat der Gesetzgeber offengelassen. Frühere Forderungen der Doktrin, dass diese unter ärztlicher Leitung stehen müssen, wurden offenbar mit Blick auf die Vollzugsrealität fallengelassen. Es soll genügen, dass sie in Bezug auf die Behandlungsangebote und die personelle Ausstattung den Anforderungen an eine therapeutische Einrichtung gerecht werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Kreis der Unterbringungsorte weiter zu fassen. Die Behandlung habe zwar durch einen Arzt oder unter Aufsicht eines Arztes zu erfolgen, es könne aber auch genügen, dass der Anstalt ein Arzt zur Verfügung stehe, der sie regelmässig besuche. Dabei sollten aber die notwendigen speziellen Einrichtungen sowie entsprechend ausgebildetes und ärztlich überwachtes Personal vorhanden sein (Marianne Heer in: in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I [BSK StGB I], 3. A., 2013, Art. 59 N. 93). Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch § 74 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV); Marianne Heer, BSK StGB I, Art. 56 N. 19).

Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe seinen Entscheid auf das psychia­trische Gutachten und die Berichte der seit Beginn der stationären Massnahme involvierten Vollzugseinrichtungen gestützt und sei zum Schluss gekommen, die Fortführung der Massnahme sei aussichtslos, wofür auf die zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegegners verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und liess bezüglich des geäusserten Antrags auf Einweisung in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen lediglich ausführen, dies entspreche seinem geäusserten Willen und der Beschwerdegegner sei damit zu betrauen, dies umzusetzen. Einhergehend mit dem Beschwerdegegner sei jedoch festzuhalten, dass für die Aufhebung der Massnahme nicht das Fehlen bzw. die Ambivalenz des Beschwerdeführers in der Willensbildung ausschlaggebend gewesen sei, sondern der fehlende Behandlungserfolg bzw. die fehlende Massnahmefähigkeit. Was der Beschwerdeführer tatsächlich bevorzuge, sei für die zu beurteilende Frage irrelevant, weshalb auch auf eine Expertise bezüglich seiner Willensbildungsfähigkeit verzichtet werden könne. Gerade um ihn bei der Wahrung seiner Rechte zu unterstützen, sei ihm nach seinem Gesuch um Aufhebung der Massnahme ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden. Könne dieser den mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers nicht ermitteln, so habe er – allenfalls nach Rücksprache mit der Beiständin – im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers zu handeln.

4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt nicht in Abrede, dass die Massnahme derzeit im Rahmen der bisher ausprobierten Settings kaum durchführbar erscheine. Der Beschwerdeführer sei mehrmals telefonisch und zuletzt in seiner Anhörung deutlich damit konfrontiert worden, welche der beiden Alternativen – Fortsetzung der Massnahme trotz schwierigen Verlaufs oder Abbruch mit der Konsequenz der Ausschaffung nach P – er vorziehen würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch einzig deponiert, er wolle in der Schweiz in eine Klinik und danach in ein betreutes Wohnen. Der Rechtsvertreter stellt demzufolge den Haupantrag, diesem geäusserten Willen sei zu entsprechen und der Beschwerdegegner sei mit der Aufgabe zu betrauen, dies umzusetzen und mithilfe von psychiatrischen Fachkräften zu eruieren versuchen, was sich der Beschwerdeführer genau vorstelle und worauf er sich allenfalls einlassen könne.

5.  

5.1 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist dahingehend zu verstehen, dass er eigentlich kein weiteres Verbleiben in der stationären Massnahme möchte, er jedoch wünsche, zunächst in einer Klinik und danach in einer Form eines betreuten Wohnens untergebracht zu werden. Während des Vollzugs der Massnahme äusserte er jedoch auch mehrmals den Wunsch, er wolle zu seinem Vater in das Land P gebracht werden. Vorliegend ist jedoch – zunächst ungeachtet der Wünsche des Beschwerdeführers – zu prüfen, ob die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu Recht aufgehoben wurde.

5.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Verfügung vom 7. Januar 2016 geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Behandlung im Rahmen der stationären Massnahme nicht mehr vorliegen würden. Bereits der Behandlungsverlauf hat sich seit Beginn der Massnahme konstant schwierig gestaltet. Die Aktenlage spricht ebenfalls dafür, dass weitere therapeutische Bemühungen keinen hinreichenden Erfolg versprechen, welcher eine Fortführung der Massnahme rechtfertigte.

Der Beschwerdegegner war im Juli 2015 zum Schluss gekommen, die Massnahme in der JVA M im Rahmen eines letzten Versuchs weiterzuführen und während drei bis sechs Monaten zu versuchen, den Beschwerdeführer weiterzubringen. Seitens der JVA M wurde anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2015 festgehalten, aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer therapeutisch nicht erreichbar. Zudem sei er derzeit psychotisch und gehöre im aktuellen Zustand in eine forensische Klinik. Mit Verfügung der JVA M vom 29. November 2015 musste er aufgrund einer Eskalation, welche zur Demolierung der Zelle mit erheblichem Sachschaden geführt habe, in die Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung verlegt werden. Dieselbe sichernde Massnahme musste am 10. November 2015 angeordnet werden, nachdem der Beschwerdeführer sich wieder instabil gezeigt und eine Eskalation gedroht habe, wobei von ihm eine Selbstverletzungsgefahr ausgegangen sei. Bereits davor mussten von der JVA M seit dem Eintritt des Beschwerdeführers am 15. Juli 2015 mehrere Verfügungen (24. Juli 2015, 3. August 2015, 13. September 2015, 29. September 2015) wegen Selbstgefährdung ausgesprochen werden. Zusammengefasst ist gemäss dem Führungsbericht der JVA M vom 30. September 2015 beim Beschwerdeführer weder eine konstante Absprachefähigkeit noch eine annehmbare Kontraktfähigkeit gegeben. Die bei ihm diagnostizierte Somatisierungsstörung habe sich bereits am Eintrittstag sehr deutlich gezeigt. Es sei nicht möglich, ihn in ein psychotherapeutisches Setting einzubinden, weshalb er ausschliesslich psychiatrisch behandelt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm durch therapeutische Massnahmen eine dauerhafte Veränderung seines Verhaltens zu erreichen sei. Aufgrund der beschriebenen Problematik sowie der erforderlichen engmaschigen Betreuung könne der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht in eine konventionelle Wohngruppe mit regulärem Beschäftigungsplatz wechseln können bzw. in der geschlossenen Station der JVA M bleiben, was jedoch keine Dauerlösung sein könne.

Die Beiständin des Beschwerdeführers äusserte sich gegenüber dem Fallverantwortlichen des Beschwerdegegners insofern, als für sie eine Verlegung des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnen derzeit ausser Diskussion stehe. Für eine Versetzung in einem offenen Rahmen müssten denn auch zuerst erste Therapieerfolge vorliegen. Diese konnten bisher nicht erreicht werden.

Ausgehend von der Beurteilung des Beschwerdegegners und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich während dem Massnahmenvollzug immer wieder selbst verletzt, Suizidabsichten geäussert und Gewalt gegen Dritte (Mitarbeitende und Mitbewohner der Massnahmeeinrichtungen) angewendet hat, steht insgesamt fest, dass die bisher vollzogene Massnahme somit nicht als erfolgreich durchgeführt bezeichnet werden kann. Aufgrund der vielfach gescheiterten Versuche erweist sich die angeordnete Massnahme daher als aussichtslos, um die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten zu vermindern.

5.3 Obwohl grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmevollzug je nach Einzelfall auch in offeneren Settings erfolgen kann, besteht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Massnahme für die Wünsche des Beschwerdeführers, in einer Klinik und später in einer Institution für betreutes Wohnen untergebracht zu werden, keine Grundlage mehr.

Selbst wenn eine Weiterführung der stationären Massnahme im Rahmen einer offeneren Institution möglich wäre, könnte aufgrund der bisherigen Vorkommnisse (Selbstverletzungen, Hospitalisierungen, Angriffe auf Mitbewohner und Mitarbeitende) im Vollzug der Massnahme des Beschwerdeführers nicht damit gerechnet werden, dass er – jetzt oder zu einem in naher Zukunft liegenden Zeitpunkt – in solch eine Einrichtung versetzt werden könnte.

5.4 Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass es in der sich vorliegend stellenden Situation irrelevant ist, was der Beschwerdeführer wünschte oder bevorzugte. Demzufolge ist auch der Verzicht der Vorinstanz auf die Einholung einer Expertise zu seiner Willensbildungsfähigkeit nicht zu beanstanden und es ist auch im vorliegenden Verfahren keine solche einzuholen.

5.5 Nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wird der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen, weshalb er aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Die Koordination des weiteren Vorgehens aufgrund des Wegweisungsentscheids obliegt dem Migrationsamt. Überdies wurde das Generalkonsulat des Landes P durch den Beschwerdegegner instruiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner akuten Selbst- und Fremdgefährdung in P dringend auf ein enges und zu Beginn geschlossenes-gesichertes psychiatrisches Setting angewiesen sei. Die medizinischen Unterlagen würden übersetzt mitgegeben.

5.6 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

5.7 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.2 Zu beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess­führung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos, und es stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die – insbesondere bei seiner psychischen Verfassung – den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr. 1'060.-      Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    RA C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …