{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.02.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00040_08-02-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216024&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0cc50fc44e84b270c4dba15725245ef"}, "Num": [" VB.2016.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.08.0  VB.2016.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme nach Art. 59 StGB | Strafvollzug: Aufhebung der station\u00e4ren Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund Aussichtslosigkeit. Das Amt f\u00fcr Justizvollzug hob die f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer angeordnete station\u00e4re Massnahme nach Art. 59 StGB nach vielfach gescheiterten Versuchen infolge Aussichtslosigkeit auf und stellte fest, dass die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumf\u00e4nglich erstanden seien. Die Vorinstanz best\u00e4tigte dies und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.  An der Anfechtung der Feststellung, dass die aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumf\u00e4nglich erstanden seien, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, weshalb die Beschwerdelegitimation diesbez\u00fcglich zu verneinen ist (E. 2.2.). Rechtliche Grundlagen zur station\u00e4ren Behandlung nach Art. 59 StGB und deren Aufhebung (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer stellt nicht in Abrede, die Massnahme sei im Rahmen der bisher ausprobierten Settings kaum durchf\u00fchrbar, er wolle jedoch zun\u00e4chst in eine Klinik und dann in ein betreutes Wohnen. Die Aktenlage spricht jedoch daf\u00fcr, dass weitere therapeutische Bem\u00fchungen keinen hinreichenden Erfolg versprechen, welcher eine Fortf\u00fchrung der Massnahme rechtfertigte (E. 5.2). Auch wenn grunds\u00e4tzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmenvollzug im Einzelfall auch in einem offeneren Setting erfolgen kann, besteht aufgrund der Aussichtslosigkeit keine Grundlage mehr f\u00fcr die W\u00fcnsche des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.3). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (E. 5.6). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird und soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Gew\u00e4hrung UP und URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:15", "Checksum": "d4853af3b4acb5bf7db46e0c89cbb209"}