{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.04.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00042_05-04-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217103&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2fa90f951a4ba35b2413319b67142042"}, "Num": [" VB.2016.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.05.0  VB.2016.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.05.0  VB.2016.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.05.0  VB.2016.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierversuche (Kosten\u00fcbernahme) | Tierversuche (Kosten\u00fcbernahme). [Gesuch der gegen einen bewilligten Tierversuch beschwerdef\u00fchrenden Minderheit der Tierversuchskommission gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 2 KTSchG um Erweiterung des Kostendachs f\u00fcr externe Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren.] Der erstinstanzliche Akt hat Verf\u00fcgungsqualit\u00e4t und stellt ein zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt dar (E. 1.2). Ob mit dem Rekursantrag der Streitgegenstand erweitert wurde und ob dies gegebenenfalls zul\u00e4ssig war, kann offenbleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung und Ausdehnung des Streitgegenstands vom aufgrund der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung streitig gebliebenen Kostenrahmen auf den vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Betrag gegeben sind. So beruht die \u00c4nderung und Ausdehnung des Streitgegenstands auf einer Konkretisierung des beantragten Betrags, der vor den Vorinstanzen nur gesch\u00e4tzt werden konnte, und besteht ein enger Sachzusammenhang mit den bereits erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4gen (E. 2.1 f.). Die externen Aufwendungen f\u00fcr die Rechtsmittelverfahren sind nicht von den Tierschutzorganisationen zu tragen, denen die Beschwerdef\u00fchrenden angeh\u00f6ren. Zumindest grunds\u00e4tzlich haben die Beschwerdef\u00fchrenden die Aufwendungen auch nicht pers\u00f6nlich zu tragen: Sie nehmen ihre Rechtsmittelbefugnis, mit der sie eine wichtige \u00f6ffentliche Aufgabe erf\u00fcllen, als Beh\u00f6rdenmitglieder und nicht als Privatpersonen wahr. Entsprechend sind sie in der Sache nicht pers\u00f6nlich besonders ber\u00fchrt (E. 4.4). Der unabh\u00e4ngigen Kommission oder Kommissionsminderheit gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 2 KTSchG wird erst auf der Stufe des Reglements eine sehr beschr\u00e4nkte Ausgabenkompetenz gew\u00e4hrt. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde, welche die zur Aufgabenerf\u00fcllung beantragten finanziellen Mittel zu genehmigen hat, wird bei der Kontrolle zweckm\u00e4ssigerweise die Regelungen anderer Rechtsbereiche und die entsprechende Praxis hilfsweise heranziehen, namentlich das Aufsichts- und das Personalrecht und die Praxis zur Entsch\u00e4digung des unentgeltlichenRechtsbeistands (E. 5.5). Angesichts des Aufwands des Verfahrens und der Komplexit\u00e4t der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Ber\u00fccksichtigung der Waffengleichheit haben die Beschwerdef\u00fchrenden Anspruch auf den Beizug einer externen anwaltlichen Vertretung (E. 6.2). Die Vorinstanz h\u00e4tte \u00fcber den geltend gemachten Anspruch auf Kosten\u00fcbernahme entscheiden und im (gebotenen) Fall der Bejahung die Honorarrechnung f\u00fcr den externen Aufwand konkret pr\u00fcfen m\u00fcssen. Stattdessen hat sie die Frage des Anspruchs offengelassen, die angemessene Gesamtsumme f\u00fcr den internen und den externen Aufwand grob gesch\u00e4tzt und hierauf die Anteile der internen und der externen Kosten pauschal so bestimmt, dass sie mehr oder weniger den bereits genehmigten Betr\u00e4gen entsprechen. Damit hat sie ihrem Entscheid eine sachfremde Begr\u00fcndung zugrunde gelegt, womit sie in Willk\u00fcr verfallen ist (E. 6.3). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz sind im Einzelnen auf die Honorarforderung der Rechtsvertretung eingegangen. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein kann, als erste Instanz diese Pr\u00fcfung vorzunehmen, ist die Sache zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen (E. 6.5.1). Eckpunkte der vorzunehmenden Pr\u00fcfung (E. 6.5.2 ff.). Im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdef\u00fchrenden um Erweiterung des Kostendachs f\u00fcr externe Beratungen und Gutachten f\u00fcr ein allf\u00e4lliges Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin zumindest eine materielle Feststellungsverf\u00fcgung treffen m\u00fcssen. Demnach sind der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und seine Best\u00e4tigung durch die Vorinstanz aufzuheben. Die Sache ist auch insofern an die Beschwerdegegnerin zum materiellen Entscheid zur\u00fcckzuweisen (E. 7). \r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:10", "Checksum": "039a2df87cdd8c6356e767152b813ae4"}