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VB.2016.00043
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB hat sich ergeben: I. A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A (geboren 1979) am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 15¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. September 2009 ab. A befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012 in der Interkantonalen Strafanstalt B. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. September 2019. B. Im Hinblick auf den 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für Justizvollzug Dr. med. D am 25. September 2013 damit, den Gefangenen zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete D sein Gutachten am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten. C. Mit Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die bedingte Entlassung. Dagegen rekurrierte dieser bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche den Rekurs als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abwies. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (VB.2014.00428) hiess das Verwaltungsgericht die von A dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2015 ab. D. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 erneut ab.
II. Dagegen rekurrierte A am 16. Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. Juni 2015 und seine bedingte Entlassung. Überdies stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 14. September 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. A. Dagegen erhob A am 19. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 14. September 2015 sowie seine unverzügliche bedingte Entlassung. B. Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2015 wurde A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens angesetzt; unter Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Verfügung vom 25. November 2015 (VB.2015.00651) trat das Verwaltungsgericht aufgrund der ausgebliebenen Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde von A nicht ein. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2016 gut, zumal der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, jedoch am Verwaltungsgericht bis zum Erlass der Verfügung vom 25. November 2015 nicht registriert worden war. Das Bundesgericht hob die angefochtene Verfügung vom 23. [recte: 25.] November 2015 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück, woraufhin das Verfahren unter VB.2016.00043 wieder aufgenommen wurde. C. Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten am 1. Februar 2016 bzw. am 26. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 22. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm A am 18. April 2016 Stellung. Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2). 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 7). 3. 3.1 Das Amt für Justizvollzug hielt im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung fest, der Beschwerdeführer verzeichne ein gutes Vollzugsverhalten, und auch seine Arbeitsleistung könne als gut gewertet werden. Seine Legalprognose müsse hingegen als schlecht bezeichnet werden. Da er nach wie vor seine Tat leugne, finde keine Tataufarbeitung statt und leiste er keine Wiedergutmachungszahlungen. Er habe sich wohl mit seiner Zukunft im Kosovo auseinandergesetzt, zentral sei jedoch die hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte zu werten. Er sei mehrfach vorbestraft und habe das Anlassdelikt während laufender Probezeit begangen. Aufgrund der aktenkundigen, seit dem dreizehnten Lebensjahr anhaltenden wiederholten schweren Delinquenz sei davon auszugehen, dass es sich beim guten Vollzugsverhalten tatsächlich um eine vordergründige Anpassungsleistung handle. Der gutachterlich festgestellte ausgesprochen hohe Psychopathiewert unterstreiche dies. Es könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer relativ leicht falle, sich in der Vollzugseinrichtung anzupassen und disziplinarische Vorstösse zu vermeiden, was jedoch für die Einschätzung der Rückfallgefahr von untergeordneter Relevanz sei. Da bei allfälliger erneuter Delinquenz mit der Verletzung hochwertiger Rechtsgüter Dritter zu rechnen sei, fielen im Sinn einer Differenzialprognose die Vorzüge der Fortsetzung des Strafvollzugs stärker ins Gewicht. 3.2 Die Vorinstanz schützte die Auffassung des Beschwerdegegners und wies daraufhin, dass die abgewiesene bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2015 vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Dieses habe keinen Anlass für die Einholung eines Obergutachtens gesehen. Die psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2004 und 2014 sowie auch die Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners attestierten dem Beschwerdeführer übereinstimmend ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten. Die Einschätzungen seien nachvollziehbar und deckten sich mit der Aktenlage. Das Bundesgericht habe zudem das Gutachten 2014 als schlüssig erachtet; darauf könne abgestellt werden. Angesichts der Aktenlage hätte die bedingte Entlassung auch ohne aktuelles Gutachten verweigert werden können. Es sei nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer anführe, aus seinen Wohlverhalten im Vollzug ergebe sich, dass er sich geändert habe. Seine Uneinsichtigkeit indiziere eine gefährliche Grundhaltung. Beim Sozialdienst der Strafanstalt B habe er seine Enttäuschung über die ablehnenden Entscheide geäussert; eine irgendwie geartete Tataufarbeitung oder eine Öffnung betreffend schwierige Persönlichkeitsanteile würden sich daraus nicht ergeben. Die Legalprognose sei immer noch erheblich belastet, und die bedingte Entlassung könne zurzeit noch nicht verantwortet werden, woran nichts ändere, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausreisen wolle. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein Verhalten im zehnjährigen Stravollzug eine oberflächliche Anpassungsleistung darstelle, sei unhaltbar. Das Gutachten 2014 stütze sich fast ausnahmslos auf Feststellungen, welche vor 2004 getätigt worden seien, während nur wenige Punkte sich auf das Verhalten während des Strafvollzugs bezögen. Sein Verhalten sei in den zehn Jahren weitgehend als tadellos und vorbildlich gewertet worden. Nur weil in einem einzelnen Bericht aus dem Jahr 2013 vermerkt sei, er gehe unangenehmen Themen aus dem Weg, könne nicht geschlossen werden, sein gesamtes Verhalten entspreche lediglich einer oberflächlichen Anpassungsleistung. Eine solche liege auch deshalb nicht vor, weil er sich eben nicht in eine Therapie begeben habe. Wissenschaftliche Studien würden zudem sogar zeigen, dass eine Therapie bei sozialen Persönlichkeitsstörungen in der vorliegenden Art das Delinquenzrisiko erhöhen könnte. Eine Therapie sei deshalb sinnlos, allenfalls sogar delinquenzerhöhend, und es könne nicht von ihm gefordert werden, er müsse sich einer solchen unterziehen. Er bestreite, das Tötungsdelikt begangen zu haben, weshalb er auch keine Tat aufarbeiten könne, von welcher er überzeugt sei, dass er sie nicht begangen habe. Es werde offensichtlich versucht, ein nachträgliches Geständnis durch Verweigerung der Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzugs zu erzwingen. Es sei unverständlich und fehlerhaft, wenn aufgrund seines Bestreitens der Tat eine schlechte Prognose ausgestellt werde. Entfernte Strafen könnten zudem nicht mehr entgegen gehalten werden, wobei dies bei ihm bewusst missachtet werde. Es seien seit dem Entscheid des Bundesgerichts, welcher die Verhältnisse von April 2014 einschätze, eineinhalb Jahre vergangen, und nur schon durch Zeitablauf hätten sich die Verhältnisse geändert. 3.4 Die Mitbeteiligte stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auf das Gutachten 2014 abzustellen sei. Es sei unverändert aktuell und habe nichts an Aussagekraft eingebüsst. Es hätten sich seither keine massgeblichen Veränderungen ergeben; das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei schon im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gut gewesen, doch eine Aufarbeitung der Taten lasse sich bis heute nicht ausmachen. Nach der erstmaligen Ablehnung der bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer zwar mehrfach den Sozialdienst aufgesucht, dort aber offenbar vor allem seine Enttäuschung über die ablehnenden Entscheide geäussert. Die Vorstrafe vom 4. Dezember 2000 habe berücksichtigt werden dürfen. Es wirke sich zudem risikoerhöhend aus, dass nach einer Entlassung in den Kosovo weder Weisungen noch Bewährungshilfen angeordnet werden könnten und ein allfälliger Widerruf der bedingten Entlassung kaum vollstreckbar wäre. 4. 4.1 Die Vorinstanz wies die Replik des Beschwerdeführers aus dem Recht, da Ausführungen und Anträge darin als unzulässige Ergänzungen der Rekurseingabe zu qualifizieren seien. Ausserdem sei die Replik verspätet eingereicht worden, weshalb sie auch deswegen ohnehin aus dem Recht zu weisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Replik sei zu Unrecht als unzulässig erachtet worden, da seine Anträge keine Ausweitung des Streitgegenstandes darstellten. Er widerlegt jedoch nicht, weshalb er die in der Replik gestellten Anträge – insbesondere der Eventualantrag, es sei ein unbefangener Psychiater mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Prüfung, ob sein Verhalten einer "oberflächlichen Anpassungsleistung" entspreche – nicht bereits mit der Rekursschrift hätte stellen können. 4.2 Handelt es sich bei der Rekursinstanz um eine verwaltungsinterne Rechtspflegebehörde, sind neue Vorbringen der Verfahrensbeteiligten jederzeit – d.h. nicht nur innerhalb der Rekursfrist oder bis zum Abschluss des Schriftenwechsels – zulässig. Es macht aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, dass die Rekursinstanz neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel als verspätet aus dem Recht weist, da diese in einem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ohnehin zulässig sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 18). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, soweit er in seiner Replik ausführlich Bezug auf das Gutachten von Dr. D nimmt und seine Sichtweise bezüglich der schlechten Prognose des Beschwerdegegners darlegt, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, welche er nicht bereits im Rahmen der Rekursschrift hätte vorbringen können. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte, ändert daran nichts, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollzugsakten erst spät zur Einsicht erhalten habe, was der Beschwerdeführer sich aufgrund der erst am 13. Juli 2015 erfolgten Mandatierung selbst anzulasten habe. Da die Replik indessen verspätet war (Fristende Freitag, 14. August 2015, Postaufgabe Replik 15. August 2015) und von einer Rückweisung vorliegend – nicht zuletzt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – ohnehin abzusehen wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Replik aus dem Recht wies. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB zweifelsohne erfüllt ist. Die Überprüfung der bedingten Entlassung erfolgte vorliegend ohne Gesuch des Beschwerdeführers im Rahmen der jährlichen Überprüfung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine persönliche Anhörung. Die Vorinstanz beanstandete die vom Beschwerdegegner als negativ beurteilte Legalprognose nicht. Nachfolgend ist die vorgenommene Gesamtwürdigung zu überprüfen. 5.2 Abstellend auf den letzten Vollzugsbericht vom 12. Mai 2015 ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Anlass zu Beanstandungen oder Disziplinierungen gibt. Seine Arbeitsleistungen werden in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht als gut beschrieben, und er arbeite selbständig und sauber. Sein Verhalten gegenüber Personal und Mitinsassen sei tadellos. Das unbestrittenermassen gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers steht einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht entgegen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführte, kann ein einwandfreies Vollzugsverhalten ebenso wenig pauschal für eine künftige Bewährung sprechen, wie mangelhafte Führung im Vollzug per se geringere Bewährungsaussichten indiziert, weshalb diesbezüglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Ohnehin kann der Beschwerdeführer einzig aus dem guten Vollzugsverhalten keine günstige Legalprognose ableiten, da die engen Strukturen im Strafvollzug gerade die negativen Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden versuchen. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (VB.2014.00428, E. 5.2.4) festhielt, zielt das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nun über eine so lange Zeit im Vollzug bewährt, erneut ins Leere. Eine Anpassung im geschlossenen Rahmen führte bisher – und aufgrund der Aktenlage auch seit der letzten Ablehnung der bedingten Entlassung – nicht zu einer anhaltenden positiven Entwicklung, die sich auch in der Freiheit gezeigt hätte. 5.3 Die Vorinstanz konnte nach der Aktenlage und der beim Beschwerdeführer diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung "zumindest nicht ausschliessen", dass es sich bei seinem Vollzugsverhalten um ein blosses Anpassungsverhalten handle. Zu diesem Schluss kommt auch Dr. D, welcher im Gutachten vom 16. Januar 2014 festhielt, eine relevante Veränderung der Persönlichkeitsstörung sei bis heute nicht ersichtlich, und soweit im Vollzug Wohlverhalten gegeben sei, müsse vielmehr von einem Anpassungsverhalten, welches seit der Jugend des Beschwerdeführers bekannt sei, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es fehlten taugliche Fakten für diese Feststellung, und das Gutachten von Dr. D stütze sich auf Feststellungen, welche im Jahr 2004 gemacht worden seien und beziehe sich nur in wenigen Punkten auf das Verhalten während des Strafvollzugs. Das Gutachten vom 16. Januar 2014 von Dr. D stellt beim Beschwerdeführer eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer ausgesprochen hohen Psychopathie fest. Wie vom Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 17. Dezember 2014 erwogen, nimmt das Gutachten eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dass sich das Gutachten auf die Akten stützen musste, ist darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auf anwaltlichen Rat einer persönlichen Untersuchung und der Mitwirkung verweigerte. Das Bundesgericht erachtete das Gutachten in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 dennoch als aussagekräftig, da es nachvollziehbar erläutere, dass beim Beschwerdeführer keine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz erkennbar sei, weshalb eine weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine zusätzlichen relevanten Informationen erwarten lasse. Das Verwaltungsgericht habe bei seinem Entscheid über die bedingte Entlassung darauf abstellen dürfen. Bezüglich der Rügen betreffend die inhaltlichen Mängel kann ebenfalls auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 19. Mai 2015 verwiesen werden, welches diesbezüglich erwog, dass das Gutachten vom Verwaltungsgericht durchaus als schlüssig bezeichnet werden durfte. Gemäss dem Beschwerdeführer sei das Gutachten von Dr. D zudem mangelhaft, weil der Gutachter sich geweigert habe, die Vollzugsakten zur Erstellung des Gutachtens beizuziehen. Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass sich dieses auf die überlassenen Ermittlungs-, Gerichts- und Vollzugsakten stütze, sodass diese Rüge des Beschwerdeführers fehl geht. 5.4 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass der Gutachter Dr. D es unterlassen habe, in den Strafanstalten E und B Abklärungen betreffend beobachtete Anpassungsleistungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stellt folglich – da sein Vertrauen in die Fachkompetenz von Dr. D stark erschüttert sei – den Antrag, es sei ein unabhängiger und nicht vorbefasster Gutachter mit der Erstellung der Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens im Sinn von Art. 189 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) zu beauftragen, welche kläre, inwieweit bei ihm tatsächlich aufgrund der vorliegenden Akten im heutigen Zeitpunkt von einer oberflächlichen Anpassungsleistung auszugehen sei. 5.5 Der Beschwerdeführer liess sich, um seine Zweifel an dem Gutachten von Dr. D zu bekräftigen, verschiedene Fragen von Dr. med. F, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beantworten. Dieser hält in seinem Bericht vom 25. November 2015 zusammengefasst fest, es sei nicht belegt, dass das beim Beschwerdeführer beobachtete Verhalten im Strafvollzug lediglich eine oberflächliche Anpassungsleistung sei, und eine ergänzende mündliche Befragung des Personals der Strafanstalt als auch der Angehörigen des Beschwerdeführers könnte die Grundlage für die Beantwortung der Frage der Angemessenheit einer Lockerung des Strafvollzugs erweitern und verbessern. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen, von einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Expertise abweichen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, wenn der Gutachter seine Erkenntnisse nicht begründet oder die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet hat (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 147). Parteigutachten bzw. Gutachten, die von Parteien eingereicht werden, kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu(BGE 127 I 73 E. 3bb sowie BGE 97 I 320 E. 3). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148). Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens lassen sich oft mangels Fachkompetenz von Juristen nur schwer erhärten. Solche können durch ein Privatgutachten ausgelöst werden. Gelegentlich kann der Inhalt des Gutachtens selbst Anlass dafür geben. Es gelten die allgemeinen Regeln zur Beweiswürdigung (Marianne Heer, Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 189 StPO N. 15). Ungeachtet dessen, ob Dr. F die Voraussetzungen gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010 erfüllt, handelt es sich bei seinem Bericht um ein privates Parteigutachten, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob weiterhin auf das Gutachten von Dr. D abgestellt werden kann. 5.6 Wie das Bundesgericht festhielt, spricht die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung; die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant (BGr, 27. Januar 2015, 6B_715/2014, E. 8.5; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.3). Der Beschwerdeführer leugnet das Tötungsdelikt jedoch nach wie vor, womit entsprechend keine Tataufarbeitung stattfindet. Resozialisierungsmassnahmen setzen jedoch kein Schuldeingeständnis voraus, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht unter Geständniszwang gesetzt würde. Ausserdem setzte eine Tataufarbeitung voraus, dass sich der Beschwerdeführer nicht allein mit dem von ihm bestrittenen Tötungsdelikt, sondern generell mit seinem deliktischen Verhalten auseinandersetzte. Dass der Beschwerdeführer den Sozialdienst der Strafanstalt mehrfach aufsuchte, nachdem sein erstes Gesuch um bedingte Entlassung abgelehnt worden war, spricht vorliegend nicht für eine Aufarbeitung der zumindest eingestandenen Taten und der problematischen Persönlichkeitsmerkmale. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 12. Mai 2015 soll er vielmehr seine Frustrationen über den ablehnenden Entscheid losgeworden sein. Bereits im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Mai 2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Sozialarbeiterin über seine Familie spreche, dabei jedoch auffalle, dass er sich stets in einem guten Licht darzustellen versuche und unangenehmen Themen aus dem Weg gehe und teilweise schlecht greifbar sei. Seine Frustrationstoleranz sei jedoch angestiegen und er könne kritische Situationen gelassener bewältigen. Dieses Verhalten führte gleichwohl auch 2014 bei Erstellung des Gutachtens noch nicht zu einer günstigen Legalprognose, sodass sich auch heute umso weniger etwas zu seinen Gunsten daraus ableiten liesse. Dem Beschwerdeführer wird denn auch gar nicht vorgeworfen, dass er sich nicht in eine eigentliche Therapie begebe. Von einer stationären oder ambulanten Therapie wurde im Gutachten 2004 mangels Therapierbarkeit zudem abgeraten. Nichtsdestotrotz liegen jedoch auch heute keine – anderen – Anhaltspunkte für eine prognoserelevante positive Veränderung vor, welche das im Jahr 2014 festgestellte hohe Rückfallrisiko mindern könnte und eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung führten, zeigte. Das Vollzugsverhalten war schon bis zur Erstellung des Gutachtens durch Dr. D gut, woraus allein sich jedoch auch im jetzigen Zeitpunkt keine prognoserelevanten Veränderungen ableiten lassen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des Zeitablaufs an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte. Für einen erneuten Vollzugsbericht für den angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners nur knapp einen Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2015 gab es keinen Anlass. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Erfahrung zeige, dass die Neigung zu Gewalttaten mit zunehmendem Alter zurückgehe, ist festzuhalten, dass diese Aussage auf den Beschwerdeführer mit Jahrgang 1979 nicht zutrifft (vgl. VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00407, E. 2.1. und 3.6, in welchem ein Alter von 61 Jahren hinter der mangelnden Tataufarbeitung in den Hintergrund rückte). Auch von einer Einsicht aufgrund seiner bisherigen Haftdauer kann nicht ausgegangen werden (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2014.00588, E. 4.3.1, wo nach über 30 Jahren in Haft mindestens eine gewisse Einsicht in die deliktische Vergangenheit nicht ausgeschlossen wurde). Demzufolge erweist sich eine Ergänzung zur weiteren Beurteilung der Legalprognose, wie sie der Beschwerdeführer gestützt auf die Feststellungen von Dr. F verlangt, als nicht nötig, zumal auch beim Beschwerdeführer selbst keine ausschlaggebenden objektiven Veränderungen festzustellen sind. Sein Begehren ist insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer – was zwar sein Recht ist, wofür er aber auch die Konsequenzen zu tragen hat – seine Begutachtung und die Mitwirkung verweigerte, jedoch weitere Abklärungen bei Drittpersonen beantragt. Vielmehr müsste zunächst eine Entwicklung bei ihm selbst feststellbar sein, welche auf eine relevante Änderung seiner Störung schliessen liesse. Wenn er sowohl die Mitwirkung verweigerte als auch bei der erneuten Prüfung der bedingten Entlassung auf eine Anhörung verzichtete und somit seine behaupteten positiven Veränderungen nicht selbst darlegte, nahm er sich selber die Gelegenheit, Ansätze für eine positive Entwicklung sichtbar zu machen. Weitere Entwicklungen, Vorfälle und/oder Beobachtungen, welche das Anstaltspersonal zur Kenntnis genommen hätte, welche für eine Änderung seit dem letzten ablehnenden Entscheid sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Angehörigen zur Beurteilung der Legalprognose beitragen könnte, zumal diesen eine gewisse Befangenheit nicht abgesprochen werden könnte. Tatsächlich vermag der Beschwerdeführer damit hinsichtlich seiner Legalprognose nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, und es kann daher auch auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden. 5.7 Die Vorinstanz berücksichtigte auch das Vorleben des Beschwerdeführers. Darüber ist zusammengefasst Folgendes bekannt: Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und wuchs dort mit seiner Mutter und vier Geschwistern bis zu seinem 11. Altersjahr auf. Der Vater lebte schon früher in der Schweiz. 1991 zog die ganze Familie nach G, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung lebte. Im Kosovo hatte er während fünf Jahren die Primarschule besucht, in der Schweiz dann Deutsch gelernt und das 10. Schuljahr absolviert. Eine Lehre bzw. Anlehre brach er ab und arbeitete danach mit Unterbrüchen, teils durch Gefängnisaufenthalte bedingt, im Baugewerbe. Vor der Verhaftung infolge des Anlassdelikts war er längere Zeit arbeitslos. Er heiratete 1998 seine Ehefrau, welche er im Kosovo kennenlernte. Mit ihr hat er zwei Kinder (geboren 2002 und 2003). Das Vorleben des Beschwerdeführers spricht insofern gegen eine günstige Prognose, als ihn auch seine eigene Familie nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte. 5.8 Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Das straffällige Verhalten nahm seinen Anfang bereits im 13. Altersjahr des Beschwerdeführers. Am 4. Dezember 2000 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen fahrlässiger Tötung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. zu 20 Monaten Zuchthaus veurteilt. Im März 2001 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen; unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Das Tötungsdelikt im Dezember 2003, welches vorliegend Anlasstat bildet, beging er somit während laufender Probezeit. Auch im damaligen Strafvollzug hatte sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Trotz diesem Verhalten im Vollzug delinquierte er nach der Entlassung innerhalb der Probezeit wieder, was zu dem Schluss führt, dass die Strafverfolgung bei ihm keinen bleibenden Eindruck hinterliess. Dass er sich davon unbeeindruckt zeigte und weiter delinquierte, hat eine ungünstige Auswirkung auf die Legalprognose zur Folge. Dass die Vorstrafe, welche vorliegend noch berücksichtigt werden darf (Art. 369 Abs. 7 StGB), schon lange zurückliegt, fällt durchaus positiv ins Gewicht. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei Rückfälligen höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden dürfen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 Rz. 10). Auch bezüglich den Gefährlichkeitsbeurteilungen lässt sich keine zwischenzeitliche Änderung erkennen, sodass immer noch auf die Rückfallrisikobeurteilung des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2006 abgestellt werden kann. 5.9 Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen. Er gibt an, er beabsichtige in den Kosovo zu seiner Familie zurückkehren zu wollen. Er habe dort zudem ein Haus und Arbeit in einem kleinen Betrieb, sodass er ohne Weiteres ein straffreies Leben führen könne. Es ist durchaus positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Zukunft auseinandersetzt und bei einer Rückkehr in den Kosovo mit der Sprache und den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Zudem verfügt er mit seiner Familie, welche ihn im Vollzug regelmässig besucht und mit der er täglich in telefonischem Kontakt stehe, über ein Beziehungsnetz, welches ihm auch die Möglichkeit einer ihm offenbar nach seiner Entlassung zur Verfügung stehenden Arbeit einbrachte. Die Vorinstanz wertete die Zukunftspläne ebenfalls als positiv, gab jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch noch delinquierte, als er bereits verheiratet und Vater war. Unter Berücksichtigung des deliktischen Vorlebens und der zuvor instabilen beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist dies zutreffend und führt nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose. Wie die Mitbeteiligte korrekt festhielt, genügt denn diese blosse Absicht zum zukünftigen Wohlverhalten in Anbetracht der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Psychopathie sowie der fehlenden Aufarbeitung und seines Vorlebens nicht, um einen Gesinnungswandel zu belegen. 5.10 Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der nach einer Entlassung voraussichtlich anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz weder Weisungen erteilt noch Bewährungshilfe angeordnet werden könnten. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 242 f.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Ausserdem besteht immer noch die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Vergangenheit tatsächlich auseinandersetzt, etwa durch Gespräche mit Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen, wie er selbst vorbringt. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose demnach gegen eine bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt. 5.11 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Legalprognose zu berücksichtigenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen, wozu sich kein weiteres oder ergänzendes Gutachten als nötig erweist, sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu Recht abwies. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). 6.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft von einer Gutheissung seiner Begehren ausgehen konnte, nachdem die Rechtsmittelinstanzen nach der erstmaligen Abweisung der bedingten Entlassung im Frühjahr 2014 zu keinem anderen Ergebnis gekommen seien. Da auch das Bundesgericht festgestellt habe, dass auf das Gutachten 2014 abgestellt werden dürfe und keine massgeblichen Veränderungen zu seinen Gunsten ersichtlich seien, sei das Gesuch schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem ist nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 5) zuzustimmen. Der Beschwerdeführer brachte zudem auch das Privatgutachten von Dr. F erst im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht ein, welches allenfalls für eine nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit hätte sprechen können. Der Beschwerdeschrift sind zudem bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege keine substantiierten Rügen zu entnehmen. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 15 N. 67). Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |