{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.04.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00043_27-04-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216252&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e02d0eb3bc0a2b3683f3fb12f30e85c"}, "Num": [" VB.2016.00043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.27.0  VB.2016.00043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.27.0  VB.2016.00043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.27.0  VB.2016.00043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB\r(Wiederaufnahme von VB.2015.00651) | Bedingte Entlassung: Erneute \u00dcberpr\u00fcfung der bedingten Entlassung. Aktualit\u00e4t des Gutachtens. Nachdem das Bundesgericht die Ablehnung der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin best\u00e4tigte, wurde auch die n\u00e4chste von Amtes wegen erfolgende Pr\u00fcfung der bedingten Entlassung mangels Verbesserung der Legalprognose vom Beschwerdegegner abweisend entschieden. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, es handle sich bei seinem guten Vollzugsverhalten nicht nur um eine Anpassungsleistung, und es sei ein diesbez\u00fcglich erg\u00e4nzendes Gutachten einzuholen. Das vorliegende Gutachten wurde jedoch vom Bundesgericht als aussagekr\u00e4ftig und nachvollziehbar beurteilt, weshalb bei der letzten Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung darauf abgestellt werden durfte. Der Beschwerdef\u00fchrer leugnet zwar das T\u00f6tungsdelikt, womit entsprechend keine Tataufarbeitung stattfindet, doch es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich generell mit seinem deliktischen Verhalten und seinen Pers\u00f6nlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt h\u00e4tte. Auch aufgrund des Zeitablaufs hat sich nichts an der bisherigen Einsch\u00e4tzung ge\u00e4ndert, weshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann, zumal das Vollzugsverhalten auch bereits im Zeitpunkt von dessen Erstellung gut war. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer seine Mitwirkung an dem Gutachten verweigerte und auch bei der erneuten Pr\u00fcfung der bedingten Entlassung auf eine Anh\u00f6rung verzichtete, nahm er sich selbst die Gelegenheit, Ans\u00e4tze f\u00fcr eine positive Entwicklung sichtbar zu machen. Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens kann verzichtet werden (E. 5.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:45", "Checksum": "e9965a0617e3daf0b7f470c2f2759f7a"}