{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00048_2017-04-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217107&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "caedf5ea07b131c21bcf71ec4345bd58"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2016.00048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2016.00048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.04.2017  VB.2016.00048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierversuche | Tierversuche. [Messung neuronaler Ableitungen im pr\u00e4frontalen Cortex von Rhesusaffen w\u00e4hrend des L\u00f6sens visueller Aufgaben, um Erkenntnisse im Bereich der Grundlagenforschung sowie Hinweise f\u00fcr die Behandlung neuropsychiatrischer St\u00f6rungen zu erlangen. Die Tierversuchskommission entschied, das Gesuch sei bewilligungsf\u00e4hig, das Veterin\u00e4ramt erteilte die Bewilligung unter Auflagen. Dagegen beschritten drei Mitglieder der Tierversuchskommission den Rechtsmittelweg.] Der Regierungsrat nahm zu Unrecht die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Rekursbehandlung in Anspruch. Aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden ist indes von der Aufhebung seines Entscheids und der \u00dcberweisung an die eigentlich zust\u00e4ndige Gesundheitsdirektion abzusehen, da der Mangel von den Parteien nicht ger\u00fcgt wurde, ein materieller Entscheid gef\u00e4llt werden kann und der angefochtene Entscheid namentlich nicht nichtig ist (E. 2). Keine Befangenheit des Regierungsrats (E. 3.1). Es ist kein unabh\u00e4ngiges Fachgutachten einzuholen. Es kann auf die Stellungnahme der Tierversuchskommission abgest\u00fctzt werden, und der massgebliche Sachverhalt erscheint aufgrund der Akten hinreichend liquid. Dass den zahlreichen Parteigutachten nicht der Beweiswert eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens zukommt, \u00e4ndert daran nichts (E. 3.3). Die Tierversuchskommission ist ein unabh\u00e4ngiges Fachorgan. Ihrer Begutachtung kommt erhebliches Gewicht zu, vom Ergebnis darf nur aus triftigen Gr\u00fcnden abgewichen werden. Den Protokollen l\u00e4sst sich jedoch nicht zu allen Sachfragen eine nachvollziehbare, vollst\u00e4ndige und widerspruchsfreie Begr\u00fcndung entnehmen, weshalb ihrer Stellungnahme nicht durchwegs erh\u00f6htes Gewicht zuzusprechen ist (E. 4.2). Verwaltungsverordnungen sind als Auslegungshilfen zu ber\u00fccksichtigen, denen dann erhebliches Gewicht zukommt, wenn sie technischer Natur und damit Ausdruck besonderer Fachkenntnis sind (E. 4.3). Den von den Parteien eingereichten Gutachten und Stellungnahmen von Fachpersonen kommt grunds\u00e4tzlich derBeweiswert von Parteivorbringen zu. Sie sind gem\u00e4ss dem Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung zu pr\u00fcfen (E. 4.4). Rechtliche Grundlagen. Das revidierte Tierschutzgesetz sollte das Schutzniveau im Vergleich zum fr\u00fcheren Recht weder senken noch erh\u00f6hen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Tierschutz neu in einzelnen Normen st\u00e4rker gewichtet wird. Begriff der Tierw\u00fcrde (E. 5). Das Versuchsziel steht im Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier und l\u00e4sst neue Kenntnisse \u00fcber grundlegende Lebensvorg\u00e4nge erwarten (finale Unerl\u00e4sslichkeit); dabei sind zwingend Primaten einzusetzen (instrumentale Unerl\u00e4sslichkeit; E. 7). Der Versuch verspricht Erkenntnisse im Bereich der Grundlagenforschung und einen potenziellen klinischen Nutzen (E. 8). Abw\u00e4gung des Nutzens des Forschungsprojekts gegen die den Tieren zuzuf\u00fcgenden Belastungen (Dauer des Versuchs, Fl\u00fcssigkeitsrestriktion, Schwierigkeit der Aufgabenstellung, Transfer in den Primatenstuhl, chirurgische Eingriffe, Kopfhalterung, Gesundheitskontrolle) unter Bezugnahme auf ein fr\u00fcheres, gerichtlich beurteiltes Gesuch. Insgesamt ist von einer gewissen Entlastung der Tiere verglichen zum Pr\u00e4zedenzfall auszugehen (E. 9.3). Der Versuch wurde zu Recht dem Schweregrad 3 zugeordnet (E. 9.4). Pr\u00fcfung der Beeintr\u00e4chtigung der Tierw\u00fcrde: Die Kopfhalterung ist kein tiefgreifender Eingriff in das Erscheinungsbild, keine \u00fcberm\u00e4ssige Instrumentalisierung der Tiere (E. 9.5). Gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn erleiden die Versuchstiere keine unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Belastung (E. 10). Die Rechtsmittelerhebung durch die Tierversuchskommission oder Kommissionsminderheit stellt eine Beh\u00f6rdenbeschwerde dar. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind demnach nicht pers\u00f6nlich mit den Kosten zu belasten. Diese sind vielmehr dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen, dem die Tierversuchskommission administrativ angegliedert ist und der f\u00fcr sie die Ausgabenkompetenz wahrnimmt (E. 11).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:50:32", "Checksum": "13eb00d0383eafd845f1b3693924af1c"}