{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00050_2016-04-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216246&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "09e6724a14534e4ac06a15f8df24cbd0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.04.2016  VB.2016.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.04.2016  VB.2016.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.04.2016  VB.2016.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren\r\r | Geb\u00fchren: Kosten f\u00fcr die Erstellung eines Gutachtens durch einen Klinikdirektor des Universit\u00e4tsspitals Z\u00fcrich. Es gibt keine Anzeichen daf\u00fcr, dass zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Gutachter eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde gelegen h\u00e4tte. Vielmehr erstellte der Gutachter das Gutachten im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit am USZ und explizit in dessen Namen, womit eine Sonderleistung im Sinn von \u00a7 17 TO USZ durch das Spital erf\u00fcllt wurde. Handelt es sich somit um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Geb\u00fchrenforderung der Beschwerdegegnerin, so war diese als Anstalt des kantonalen \u00f6ffentlichen Rechts mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit zum Erlass einer materiellen Verf\u00fcgung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde zust\u00e4ndig (E. 2.1.2). Das Gutachten wurde sorgf\u00e4ltig und entsprechend dem Auftrag des Beschwerdef\u00fchrers abgefasst. Der Umstand, dass es in der Schlussfolgerung nicht dem Wunsch des Beschwerdef\u00fchrers entspricht, f\u00fchrt nicht zu einer mangelhaften Erf\u00fcllung der Leistung. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die H\u00f6he der Geb\u00fchr bzw. den Stundenansatz des Gutachters beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen, nachdem er in seinem Auftragsschreiben die verrechnete Stundenentsch\u00e4digung ausdr\u00fccklich zusicherte (E. 2.2.2). Die Forderung ist nicht verj\u00e4hrt (E. 2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:42:33", "Checksum": "cfc221599a78cfc32d68e3bab5e06110"}