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Geschäftsnummer: VB.2016.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.04.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren: Kosten für die Erstellung eines Gutachtens durch einen Klinikdirektor des Universitätsspitals Zürich.

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde gelegen hätte. Vielmehr erstellte der Gutachter das Gutachten im Rahmen seiner Tätigkeit am USZ und explizit in dessen Namen, womit eine Sonderleistung im Sinn von § 17 TO USZ durch das Spital erfüllt wurde. Handelt es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin, so war diese als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde zuständig (E. 2.1.2). Das Gutachten wurde sorgfältig und entsprechend dem Auftrag des Beschwerdeführers abgefasst. Der Umstand, dass es in der Schlussfolgerung nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entspricht, führt nicht zu einer mangelhaften Erfüllung der Leistung. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr bzw. den Stundenansatz des Gutachters beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen, nachdem er in seinem Auftragsschreiben die verrechnete Stundenentschädigung ausdrücklich zusicherte (E. 2.2.2). Die Forderung ist nicht verjährt (E. 2.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
GUTACHTEN
GUTACHTENSKOSTEN
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE FORDERUNG
VERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
§ 1 Abs. I TO USZ
§ 17 TO USZ
§ 27 Abs. I TO USZ
§ 27 Abs. III TO USZ
Art. 1 USZG
§ 29a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00050

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, B AG,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Am 16. Januar 2012 erteilte A Prof. C, damaliger Direktor der Klinik D des Universitätsspitals Zürich (fortan: USZ), den Auftrag, den Zusammenhang zwischen einem Unfall und dem Tinnitusleiden seines Sohns zu begutachten. Am 6. September 2012 fertigte Prof. C das Gutachten aus, das die Direktion Finanzen des USZ A am 18. September 2012 mit Fr. 2'500.- in Rechnung stellte. Trotz mehrfacher Mahnungen beglich A diese in der Folge jedoch nicht; im Rahmen der danach eingeleiteten Betreibung erhob er am 16. August 2013 Rechtsvorschlag. Daraufhin verpflichtete die Direktion Finanzen A mit Verfügung vom 6. September 2013, dem USZ Fr. 2'500.- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2012 bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang zuzüglich Fr. 73.- Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnspesen auf. Die Gebühr für die Verfügung setzte sie auf Fr. 120.- fest.

II.  

Dagegen erhob A am 15. Oktober 2013 Rekurs bei der Spitaldirektion des USZ und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 6. September 2013 und den "Rückzug " der Forderung seitens des USZ. Am 16. Dezember 2015 wies die Spitaldirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses der Spitaldirektion vom 16. Dezember 2015. Am 4. Februar 2016 verzichtete die Spitaldirektion auf Vernehmlassung. Die Direktion Finanzen beantragte am 2. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2016 nahm A ein weiteres Mal Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Anders als im Rekursverfahren macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, prozessunfähig zu sein. Ebenso wenig beanstandet er die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Vorliegend erübrigen sich daher weitere Bemerkungen dazu.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei "privater Natur", weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auf dem Klageweg eintreiben müsse, mithin keine Verfügung erlassen könne, und ein Zivilgericht – und nicht das Verwaltungsgericht – zuständig sei.

2.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der vom Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach § 1 Abs. 1 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) erhebt dieses – mit hier nicht interessierenden Vorbehalten – für seine Leistungen Gebühren. Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggebende sowie die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt das USZ Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (§ 17 TO USZ).

2.1.2 Weder dem Gutachtensauftrag noch dem Gutachten selbst sind Anzeichen dafür zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde gelegen hätte. Vielmehr ergibt sich nicht zuletzt aus der ersten Seite des Gutachtens, dass Prof. C dieses im Rahmen seiner Tätigkeit am USZ und explizit in dessen Namen erstellte und damit eine Sonderleistung im Sinn von § 17 TO USZ durch das Spital erfüllt wurde. Daran ändert auch nichts, dass Prof. C das Gutachten und seine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selbst unterzeichnete. Nicht ersichtlich ist dabei im Übrigen, dass hierfür eine Genehmigung seitens der Spitaldirektion hätte erfolgen müssen. Handelt es sich somit jedoch um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin, so war diese – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit tatsächlich auch zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde zuständig (§ 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG]; VGr, 30. März 2015, VK.2014.00008, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen; 15. September 2014, VK.2014.00004, E. 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht und macht geltend, dieses sei nicht "vereinbarungsgemäss" erstellt worden.

2.2.1 Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Leistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (hierzu vorn E. 2.1.1), ein – bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes – öffentliches Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277, E. 3, mit Hinweisen).

2.2.2 Im Zusammenhang mit der kritisierten Qualität des Gutachtens kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wiederholt sei an dieser Stelle, dass dieses sorgfältig und entsprechend dem Auftrag des Beschwerdeführers (Beurteilung der Kausa­lität zwischen Unfall, Unfallerkrankung und Tinnitus seines Sohns und der allfälligen Integritätsentschädigung) abgefasst wurde. Der Umstand insbesondere, dass es in der Schlussfolgerung nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entspricht, führt nicht zu einer mangelhaften Erfüllung der Leistung. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer selber in seinem Rekurs noch vorbrachte, Prof. C habe gesagt, dass er nach Unterbreitung sämtlicher Unterlagen "gegebenenfalls seine Aussage noch ändern könnte". Schon deshalb durfte er aber nicht gleichsam von vornherein mit einem Resultat in seinem Sinn rechnen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verlangt ein sorgfältig erstelltes Gutachten geradezu eine Ergebnisoffenheit. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr bzw. den Stundenansatz des Gutachters beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen, nachdem er in seinem Auftragsschreiben eine Stundenentschädigung von Fr. 350.- ausdrücklich zusicherte. Dass ein solcher Ansatz nicht marktüblich und der für die Erstellung des zwölfseitigen Gutachtens verrechnete Aufwand von rund sieben Stunden unverhältnismässig gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer dabei nicht – jedenfalls nicht substanziiert – geltend. Die Höhe der Rechnung ist damit nicht zu beanstanden, ebenso wenig die zusätzlich zum Rechnungsbetrag zu bezahlenden Verzugszinsen und Betreibungskosten. Insofern kann wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.3 Schliesslich verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Forderung sei verjährt. Gemäss § 27 Abs. 3 TO USZ tritt die Verjährung erst mit Ablauf von zehn Jahren ab Datum der Rechnungsstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung ein. Die Rechnung datiert vom 18. September 2012, das Gutachten vom 6. September 2012.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, "verarmt" zu sein und lediglich über ein kleines Renteneinkommen zu verfügen. Unklar ist, ob er damit – wenigstens sinngemäss – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen wollte. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen erwies sich die Beschwerde jedoch als aussichtslos, sodass ein solches Gesuch ohnehin abzuweisen wäre (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …