|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.03.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nach der Trennung von seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird (E. 2).

Die Ehe wurde mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt. Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bestand keine erfolgreiche wirtschaftliche und sprachliche Integration. Selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der Hausmannstätigkeit ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.4).

Zwischen dem sorgeberechtigten Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht zwar in affektiver, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht, eine enge Bindung. Selbst wenn er nun eine solche aufbauen sollte, ist ein Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens (über längere Zeit andauernde verschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) zu verneinen (E. 4.4).

Abweisung der Beschwerde.


(Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer)
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GEMEINSAMES SORGERECHT
INTEGRATION
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 Abs. II AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 4 VIntA
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00051

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1977 in der Ukraine, Staatsangehöriger von Israel, reiste am 26. Oktober 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 14. Januar 2010 die in der Schweiz niedergelassene ukrainische Staatsangehörige I, geboren 1976. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 25. Oktober 2013 verlängert wurde. Aus der Ehe ist der Sohn C, geboren 2011, hervorgegangen, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am 12. September 2013 aufgegeben.

B. A musste vom 1. November 2013 bis am 30. März 2015 in der Höhe von Fr. 36'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden.

C. Am 4. Oktober 2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. August 2015.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 14. März 2016.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2016 beantragt A die Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 19. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtseistand ein. Zudem beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die angesetzte Frist abzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2016 wurde ihm die Frist zur Leistung eines Vorschusses abgenommen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Der Beschwerdeführer lebt spätestens seit dem 12. September 2013 von seiner Ehefrau getrennt, ohne dass es zu einer Wiedervereinigung gekommen wäre. Er hat somit gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.

3.  

Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein nachehelicher Anwesenheitsanspruch zusteht.

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und eine Landessprache erlernen (Art. 2 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b, vgl. Urteile 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1, 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).

3.1.2 Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine solche ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers seit seiner Einreise am 26. Oktober 2009 bis zur Aufgabe der Gemeinschaft im September 2013 mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde. Die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens sind demnach erfüllt. Die Vorinstanz hat jedoch einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration des Beschwerdeführers abgelehnt. Sie kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich in der Schweiz integriert war. Sie stellte fest, dass sich zwar seine Sprachkenntnisse seither merklich verbessert hätten, er beruflich jedoch nicht richtig habe Fuss fassen können. Mehrere unbefristete Arbeitsverhältnisse seien u.a. wegen "ungenügenden Leistungen" während der Probezeit wieder aufgelöst worden. Seit dem 30. März 2015 habe er eine Festanstellung und arbeite halbtags. Damit könne er indes kein existenzsicherndes Einkommen erzielen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nur freiwillig auf die Ausrichtung von Sozialhilfe verzichte, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht als gesichert, dass er seinen Lebensunterhalt langfristig selber finanzieren könne. Auch in sozialer Hinsicht sei zwar aufgrund seines Engagements beim Verband D auf eine gewisse Beteiligung am hiesigen gesellschaftlichen Leben zu schliessen, deren Umfang jedoch unklar bleibe. Selbst die eingereichten Referenzschreiben könnten seine behauptete sehr gute Integration in die schweizerische Gesellschaft nicht belegen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er über viele soziale Kontakte zur lokalen Bevölkerung verfüge und sich sogar im Rahmen von Freiwilligenarbeit engagiere. Er habe abgesehen von einer etwa einjährigen Phase immer gearbeitet. Die Vorinstanz habe die zahlreichen guten Rückmeldungen von Arbeitgebenden nicht berücksichtigt. Es sei nicht ihm anzulasten, dass er keine dauerhafte Stelle gefunden habe. Es sei vielmehr offensichtlich, dass er einen überdurchschnittlichen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde. Seit dem 26. Januar 2016 habe er eine Vollzeitstelle als … und verdiene Fr. 4'500.- pro Monat.

3.4 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine gelungene Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in qualitativer Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer lebt seit über sechs Jahren in der Schweiz und ist ausgebildeter ... Während seiner drei Jahre und acht Monate dauernden Ehe, hat er sich seinen Angaben zufolge überwiegend um den mittlerweile vierjährigen Sohn C und den Haushalt gekümmert, während seine Ehefrau einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im September 2013 bzw. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2013 war der Beschwerdeführer gemäss unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz sprachlich nicht integriert. Er ging auch keiner Erwerbstätigkeit nach und es kann daher, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht sozialhilfeabhängig war, nicht von einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der Hausmannstätigkeit, ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist es auch in der Folge nicht gelungen, wirtschaftlich Fuss zu fassen: Er fand zwar ab 1. Dezember 2013 eine unbefristete Vollzeitstelle als … im Café F. Das Arbeitsverhältnis wurde indes am 10. Dezember 2013, innert der Probezeit, wegen ungenügenden Leistungen wieder aufgelöst. Danach arbeitete er vom 1. Mai 2014 als … im Restaurant G, bis ihm die Stelle erneut in der Probezeit per 31. Mai 2014 gekündigt wurde. Die nächste unbefristete Stelle ging er per 12. Januar 2015 ein. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per 27. Januar 2015 "im gegenseitigen Einverständnis aufgrund eines ausserbe­trieblichen Unfalls, der eine Weiterbeschäftigung verunmöglichte" wieder aufgelöst. Vom 30. März 2015 bis im Herbst 2015 arbeitete er Teilzeit als … in einer … (50 %), wobei er aber mit einem durchschnittlichen Lohn von Fr. 2'000.- pro Monat ein nicht existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftete. Seinen Angaben zufolge verlor er diese Arbeitsstelle, nachdem er aufgrund einer Schulter-Operation während mehrerer Wochen arbeitsunfähig geworden war. Die Arbeitsunfähigkeit belegte er durch ein ärztliches Zeugnis. Seit dem 26. Januar 2016 hat er eine Vollzeitstelle als … im Restaurant H mit einem monatlichen Gehalt von Fr. 4'500.-. Durch die kurzen, mehrmals von Arbeitslosigkeit unterbrochenen Perioden der Arbeitstätigkeit, vermochte er entgegen seinem Vorbringen seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht darzutun. Darüber hinaus musste er gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen von November 2013 bis März 2015 von der Fürsorge im Gesamtumfang von Fr. 36'000.- unterstützt werden. Er war damit über eine im Sinn der Rechtsprechung substanzielle Zeitspanne sozialhilfeabhängig und konnte zu dieser Zeit nicht als integriert gelten (vgl. BGr, 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.3; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Die Tatsache, dass er aktuell einer existenzsichernden Tätigkeit nachgeht, kann nicht mehr berücksichtigt werden, da die Integrationsbemühung offensichtlich zu spät, weit nach Ablauf der am 25. Oktober 2013 erloschenen Aufenthaltsbewilligung und wohl massgeblich unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens, erfolgt ist. Das gleiche ist auch bezüglich der zwar heute hinreichend bestehenden sprachlichen Integration festzustellen. Ob auch in sozialer Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen ist, braucht damit nicht mehr geprüft zu werden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass er die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt.

4.  

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seinem in der Schweiz niedergelassenen Sohn ein Anwesenheitsrecht zusteht.

4.1  

4.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 1.4).

4.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März 2016, 2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

4.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn unterhalte, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass er während seiner Fürsorgeabhängigkeit mehrere Gelegenheiten gehabt habe, um einer existenz­sichernde Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe ihn nicht nur ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, sondern es sei ihm auch anzulasten, dass er keine Kinderunterhaltsbeiträge geleistet habe bzw. hat leisten können.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es zwar zutreffe, dass er bisher keine regelmässigen Unterhaltszahlungen leisten konnte, sich dies jedoch ändern werde, wenn er eine feste Stelle antreten könne. Sodann sei mit der Kindsmutter gemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom 16. Oktober 2015 vereinbart worden, dass er bis März 2016 keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen müsse.

4.4 Der gemeinsame Sohn C ist unter die elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt worden. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 25. September 2013 bzw. 25. Februar 2014 wurde beiden Elternteilen die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens übertragen und dem Beschwerdeführer ein grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt. Das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ist nicht umstritten. Fraglich ist, ob diese auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Gemäss (unbestrittener) Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bislang keine Alimente bezahlt, jedoch der Kindesmutter im Januar 2014 Fr. 150.- überwiesen und Fr. 100.- auf ein Jugendsparkonto eingezahlt sowie dem Kind Kleider, Schuhe, Essen und Spielzeug gekauft. In Anbetracht seiner guten Ausbildung und der Tatsache, dass er voll arbeitsfähig ist, kann aus diesen bloss symbolischen Beiträgen nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine im Rahmen seiner Möglichkeiten finanzielle Unterstützung geleistet hat. Sodann vermag auch die Tatsache, dass die Kindsmutter rückwirkend auf die Unterhaltszahlungen verzichtet, hat nichts daran zu ändern, dass er bis anhin keine Alimente für seinen Sohn gezahlt hat. Gemäss den vor Verwaltungsgericht eingereichten Belegen hat er nun begonnen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Er hat der Kindesmutter im Mai 2016 Alimente in der Höhe von Fr. 700.- überwiesen sowie den sozialen Diensten Fr. 50.- für die bevorschussten Alimente zurückbezahlt. Auch wenn diese Zahlungen grundsätzlich positiv zu werten sind, erfolgten sie doch erst unter dem Druck des migra­tionsrechtlichen Verfahrens. Aufgrund dieser Tatsache und in Anbetracht seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, welche durch kurze, mehrmals von Arbeitslosigkeit unterbrochene Perioden geprägt war, bestehen berechtigte Zweifel daran, dass er zukünftig finanziell für seinen Sohn aufkommen wird. Von einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht zu seinen Sohn ist daher aktuell nicht auszugehen. Selbst wenn er nun eine solche aufbauen sollte, ist der Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens zu verneinen. Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das Kriterium "tadelloses Verhalten" wiegt der nicht untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer musste während einem Jahr und vier Monaten im Gesamtumfang von Fr. 36'000.- von der Fürsorge unterstützt werden. Er war damit über eine längere Zeitspanne sozialhilfeabhängig. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche die Arbeitslosigkeit entschuldigen würden. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und als gelernter … gut ausgebildet. Er hat Arbeitsstellen gefunden, die Arbeitsverhältnisse wurden jedoch jeweils bereits in der Probezeit bzw. nach wenigen Monaten wieder aufgelöst (vgl. E. 3.4). Die Sozialhilfeabhängigkeit ist somit auch als verschuldet anzusehen. Damit kann nicht von untergeordneten Verstössen (kurze und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) gegen die öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten auch aus seiner Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

Dies alles führt bei einer umfassenden Interessenabwägung zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.3 Der Beschwerdeführer erwirtschaftet nur einen kleinen Überschuss, weshalb er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.4 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,10 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'791.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)  entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerde­verfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'791.40 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an

 

 

 

 

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006)

Eine Minderheit der Kammer hat die Gutheissung der Beschwerde unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt – aus folgenden Gründen:

Die Kammer führt aus, dass die Integationsleistungen nur bis zur Trennung zu berücksichtigen sind und bis dahin keine erfolgreiche Integration vorlag. Dies mag in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bei Rechtsmissbrauch womöglich zutreffend sein (vgl. BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (nachehelicher Härtefall) oder Art. 8 EMRK (umgekehrter Familiennachzug), bei welchen keine Dreijahresfrist besteht und eine erfolgreiche Integration nicht vorausgesetzt wird, kann dies aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall während der Ehe aufgrund von Betreuungspflichten seines Sohnes an der Erwerbsaufnahme gehindert war bzw. die Familie mit der Vollzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau wirtschaftlich selbständig war. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er während der intakten Ehezeit nicht arbeitete (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00347). Wie es sich mit seinem Anspruch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verhält, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat.

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam sorgeberechtigt für seinen Sohn und hat eine intensive affektive Beziehung zu ihm. Entgegen den Ausführungen der Kammer ist das Kriterium "des tadellosen Verhaltens" gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bei "sorgeberechtigten Elternteilen" mit sehr enger affektiver Beziehung keine zwingende
Voraussetzung für die Bejahung des Aufenthaltsrechts mehr. Das jedoch vorliegend ohnehin nur als untergeordnetes Vorkommnis einzustufende fehlbare Verhalten in Form von Sozialhilfebezug in der Vergangenheit ist in der vorliegenden Konstellation lediglich im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGE 140 I 145). Die Kammer hat eine solche nicht vorgenommen und die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen.

Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Vollzeitstelle angetreten hat, Alimente bezahlt und keine Sozialhilfe mehr bezieht, überwiegt das private Interesse sowie das Kindswohl am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz dem öffentlichen Interesse der Fernhaltung des Beschwerdeführers wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Weitere Negativindikatoren wie Straffälligkeit oder Schulden liegen nicht vor. Das Bundesgericht betont, dass immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Ebenso führte es aus, dass auch Naturalleistungen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit von Bedeutung sein können, selbst wenn sie bloss symbolischer Natur sind. Es ist für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 8 EMRK keine signifikante finanzielle Unterstützung erforderlich (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014; vgl. auch BGr, 6. August 2015, 2C_723/2014). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich seit der Trennung wegen seiner Arbeitslosigkeit hauptsächlich durch Betreuung und belegte Naturalleistungen am Unterhalt des Kindes beteiligt, was im Übrigen der Rollenverteilung während der ungetrennten Ehe entsprach. Gemäss Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer erst (wieder) ab März 2016 verpflichtet, Alimente zu zahlen. Seine Erwerbslosigkeit und sein Sozialhilfebezug nach der Trennung vermögen zum Teil auch selbstverschuldet sein (Kündigungen während der Probezeit), der Beschwerdeführer hat aber nicht nur schlechte Arbeitszeugnisse erhalten (vgl. Beilagen zum Rekurs) und hat seine letzten Stellen wegen der bloss 50%-Anstellung bzw. der Schulterverletzung (ärztlich bestätigte 4-monatige Arbeitsunfähigkeit) aufgegeben. Da er zuvor als Hausmann tätig war, musste er sich zuerst auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu Recht finden. Sein Wille zur Erwerbstätigkeit ist durch die dokumentierte intensive Stellensuche belegt. Sodann verfügt der Beschwerdeführer heute über gute Deutschkenntnisse. Es erscheint heute nicht gerechtfertigt, den vollerwerbstätigen und für seinen Sohn sorgeberechtigten Beschwerdeführer wegzuweisen. Die beantragte Abweisung trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungenügend Rechnung und verstösst gegen das Recht auf Familienleben.      

Für richtiges Protokoll,

Die Gerichtsschreiberin: